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281.112.1

Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen

vom 9. Februar 2011 (Stand am 1. Dezember 2019)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 14 Absätze1 und 2 der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen.

Art. 2 Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Verzeichnis

Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden natürliche und juristische Personen sowie Betreibungs- und Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerverzeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erscheinen.4

Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG (Oberaufsicht SchKG) gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 20065 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs veröffentlicht die Tabellen des eSchKG-Verbundes auf www.eschkg.ch.

AS 2011 643

2. Abschnitt Technische Bestimmungen

Art. 3 Zustellplattform

Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt.

Für den Anschluss an SEDEX stellt die Oberaufsicht SchKG kostenlos einen Software-Adapter auf www.eschkg.ch zur Verfügung, der die Integration mit der Teilnehmersoftware erleichtert. Wer auf den Adapter verzichtet, ist verpflichtet, die Anbindung so zu realisieren, dass dadurch weder der laufende Betrieb noch die Sicherheit des eSchKG-Verbundes beeinträchtigt werden.

Erfolgt die Datenübermittlung zwischen Behörden innerhalb eines geschützten Netzes (Intranet), so sorgen die Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer dafür, dass Personendaten in geeigneter Weise vor anderen Benutzerinnen und Benutzern des Intranet geschützt sind und jeder Datenaustausch quittiert und protokolliert wird.

…6

Art. 4 Elektronische Signatur

Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes.

Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen.

Art. 5 eSchKG-Standard

Der eSchKG-Standard regelt den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurswesen auf drei Ebenen:

  1. Datenformat: Struktur und Semantik von Daten;

  2. Verhalten: vom eSchKG-Standard vorgegebene Aktionen, Reaktionen und Optionen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer;

  3. Datenübermittlung: Grundlagen zur technischen Einbindung in den eSchKG-Verbund.

Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:

a. dem XML-Schema für eSchKG, Version2.2.01 vom Oktober 20197;

Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

b. den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen, Version2.2.01 vom Oktober 20198.9 3 …10

Art. 5a11 Eingaben von ausserhalb des eSchKG-Verbundes

An ein Betreibungsamt gerichtete elektronische Eingaben von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die keine Rolle im eSchKG-Verbund wahrnehmen, sind über die EasyGov-Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)12 oder über eine Plattform eines Kantons einzureichen.

Diejeweilige Plattform übermittelt die Eingaben dem Betreibungsamt via eSchKG-Verbund.

3. Abschnitt:13 Lieferung statistischer Daten

Art. 6 Allgemeine statistische Daten

Die Betreibungsämter übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle auf deren elektronische Anfrage hin:

  1. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Betreibungsbegehren;

  2. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Begehren um einen Auszug aus dem Betreibungsregister;

  3. die statistischen Daten nach dem Blue Book, Kapitel 9.

Die elektronische Anfrage bezeichnet die betreffende Periode und die zu liefernden Daten.

Die Daten sind innert 10 Tagen elektronisch zu übermitteln.

Die technischen und organisatorischen Vorschriften können im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

www.easygov.swiss

Art. 6a Gebührenerhebung

Als Grundlage für die Erhebung der mit der Nutzung des eSchKG-Verbundes zusammenhängenden Gebühren bereiten die Betreibungsämter die statistischen Daten bis spätestens am5. Dezember des betreffenden Jahres auf.

Die elektronische Anfrage erfolgt am ersten Werktag nach dem5. Dezember.

4. Abschnitt Teilnahme am eSchKG-Verbund

Art. 7 Beitritt

Sämtliche Betreibungs- und Konkursämter sind verpflichtet, dem eSchKG-Verbund beizutreten.

Natürliche und juristische Personen können beantragen, dem eSchKG-Verbund beizutreten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu verwenden.14

Art. 815 Ausschluss

Natürliche und juristische Personen, die gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren oder Auslagen in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 916 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019

Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. September 2020 an den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.

Sie sind bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verpflichtet, von natürlichen und von juristischen Personen, die vor dem 30. September 2020 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden, Eingaben gemäss eSchKG-Standard2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard2.1.01 setzt sich zusammen aus:

a. dem XML-Schema für eSchKG, Version2.1.01 vom August 201517;

Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

b. dem Blue Book (Technical Specification eSchKG2.1.01) vom September 2017, inkl. Appendix (XML Reference eSchKG2.1.01 vom Sept. 2017)18.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2011 in Kraft.

Das Blue Book (inkl. Appendix) kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.