410.1
Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 25. Februar 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20072, beschliesst:
Art. 1
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die folgenden gemeinsamen Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:
Schweizerischer Bildungsserver;
Bildungsmonitoring;
Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;
Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.
Art. 3
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.
Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.
AS 2008 429
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Datum des Inkrafttretens: 25. Februar 20083
BRB vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 430).