411.3
Bundesgesetz
über Beiträge für die kantonale
französischsprachige Schule in Bern
vom 19. Juni 1981 (Stand am 30. Juni 2000)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. November 19802,
beschliesst:
Art. 1
Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen des Kantons Bern für die kantonale französischsprachige Schule in Bern.
Art. 2
Der Bund leistet
einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent der Betriebskosten;
einen einmaligen Beitrag von 40 Prozent der Bau- und Einrichtungskosten eines neuen Schulgebäudes.
Art. 3
Der Bundesrat legt die Bedingungen für die Beitragsgewährung im Einvernehmen mit dem Kanton Bern, der Einwohnergemeinde Bern, dem Verein der französischsprachigen Schule in Bern sowie der Stiftung der französischsprachigen Schule in Bern fest.
Art. 4
Der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19593 über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Stiftung «Französischsprachige Schule in Bern» wird aufgehoben.
Art. 5
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. August4