412.101.220.14
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung
vom 16. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2018)
94303 Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung Assistante socio-éducative/assistant socio-éducatif Operatrice socioassistenziale/Operatore socioassistenziale 94304 Fachrichtung Behindertenbetreuung 94305 Fachrichtung Betagtenbetreuung 94306 Fachrichtung Kinderbetreuung 94307 Generalistische Ausbildung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4
1 Gegenstand, Ausrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
Die Berufsbezeichnung ist Fachfrau Betreuung oder Fachmann Betreuung.
Die Fachpersonen Betreuung zeichnen sich durch folgende Tätigkeiten aus:
Sie begleiten Menschen aller Altersstufen mit oder ohne körperliche, geistige, psychische oder soziale Beeinträchtigung in Alltag und Freizeit.
Sie unterstützen, betreuen und fördern sie, ihren Lebensphasen und individuellen Bedürfnissen entsprechend, in der Entwicklung beziehungsweise Bewahrung der Selbstständigkeit.
AS 2005 2913
Sie arbeiten mit Einzelpersonen und Gruppen und üben ihre Berufstätigkeit in Institutionen für Kinder, für Jugendliche im Schulalter, für Menschen mit Behinderungen und für Betagte aus.
Sie erbringen die Leistungen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen selbstständig.
Art. 2 Ausrichtungen
In der beruflichen Grundbildung zur Fachfrau Betreuung oder zum Fachmann Betreuung gibt es folgende Ausrichtungen:
Fachrichtung Behindertenbetreuung;
Fachrichtung Betagtenbetreuung;
Fachrichtung Kinderbetreuung;
generalistische Ausbildung.
Bei der generalistischen Ausbildung erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis in Betrieben aller drei Fachrichtungen.
Bei einer fachrichtungsspezifischen Ausbildung erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis in einem oder mehreren Betrieben der gewählten Fachrichtung.
Art. 3 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
Die berufliche Grundbildung kann um einen Drittel verkürzt werden für Lernende, die:
das 22. Altersjahr vollendet haben; und
über eine mindestens zweijährige Praxis in Form einer Anstellung von mindestens 60 Prozent im Berufsfeld Betreuung verfügen.
Diese Verkürzung um einen Drittel betrifft alle drei Lernorte und wird im Bildungsplan umschrieben.
Ziele und Anforderungen
Art. 4 Kompetenzen
Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 5–7 beschrieben.
Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 5 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst in den folgenden Bereichen die nachstehenden Kompetenzen:
a. Arbeit mit betreuten Personen: 1. eine Person oder Gruppe in Handlungen des täglichen Lebens begleiten und unterstützen, 2. die Teilnahme der betreuten Personen am sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben fördern, 3. die Entwicklung der Autonomie der betreuten Personen fördern;
b. Wahrnehmung der Berufsrolle und Zusammenarbeit: 4. die eigene Berufsrolle kennen und kompetent wahrnehmen, 5. sich an der Planung, Vorbereitung und Auswertung von Tätigkeiten beteiligen, welche auf die Bedürfnisse und das Potenzial der betreuten Personen abgestimmt sind;
c. Kenntnis der Institution und des Umfelds: 6. den betrieblichen Arbeitsrahmen beachten sowie allgemeine Arbeitstechniken und Instrumente anwenden, 7. den institutionellen Rahmen, den Auftrag und das gesellschaftspolitische Umfeld der Institution kennen.
Methodenkompetenz Die Methodenkompetenz umfasst:
Arbeitstechniken;
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
Lernstrategien;
Flexibilität;
systemisches Denken.
Sozial- und Selbstkompetenz Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:
eigenverantwortliches Handeln;
Diskretion;
Empathie;
lebenslanges Lernen;
Kommunikationsfähigkeit;
Konfliktfähigkeit;
Teamfähigkeit;
Umgangsformen und situationsgerechtes Auftreten;
Belastbarkeit.
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 85
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen
werden.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 9 Anteile der Lernorte
Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an mindestens3,5 Tagen pro Woche.
Bei einer schulisch organisierten Grundbildung umfasst die Bildung in beruflicher Praxis in Form von Praktika mindestens die Hälfte der Ausbildung.
Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1560–1640 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160–240 Lektionen.
Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 20 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 10 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 11 Bildungsplan
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 5–7 wie folgt näher aus:
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
Er legt überdies fest:
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung für die Berufsfachschule;
die verkürzte Grundbildung nach Artikel 3 Absatz 3;
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 23 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 21 zählen;
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Fachpersonen Betreuung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 12 Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt der Rahmenlehrplan des SBFI.
Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb
Art. 13 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an einen Berufsbildner oder eine Berufsbildnerin erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation im Berufsfeld und zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
ein Diplom oder eine gleichwertige Qualifikation im Berufsfeld und zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
Die schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales bestimmt, welche Qualifikationen im Berufsfeld als gleichwertig anerkannt werden.
Art. 14 Höchstzahl der Lernenden
In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu mindestens 60 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.
Werden zusätzlich zur Berufsbildnerin oder zum Berufsbildner Fachkräfte beschäftigt, so darf pro 160 Stellenprozent Beschäftigung von Fachkräften eine weitere lernende Person ausgebildet werden.
Als Fachkräfte gelten Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Diplom im Sozialbereich oder einer von der schweizerischen Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales als gleichwertig anerkannten Qualifikation und mit mindestens einjähriger bereichsspezifischer Berufspraxis.
Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überduchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen oder Fachkräften beaufsichtigt sind.
Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 15 Lerndokumentation im Betrieb
Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
DieBerufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person gestützt auf deren Lerndokumentation und deren Semesterzeugnis am Ende jeden Semesters in einem Bildungsbericht fest. Zu diesem Zweck findet ein Informationsaustausch mit den Anbietern der schulischen Bildung statt. Anschliessend bespricht die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Lerndokumentation darf bei der Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» als Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 16 Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Bildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens 4 Jahre mit einem minimalen Arbeitspensum von 50 Prozent im Berufsfeld Betreuung erworben worden sein.
Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 5–7 erworben worden sind.
In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit (Art. 19).
Berufskenntnisse im Umfang von circa 4 Stunden. Die einzelnen Positionen der Berufskenntnisse werden schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen geprüft. Dabei nimmt die mündliche Prüfung höchstens 1 Stunde der Prüfungszeit ein.
Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan des SBFI.
Art. 19 Praktische Arbeit
Der Qualifikationsbereich praktische Arbeit wird entweder in Form einer individuellen praktischen Arbeit (IPA) oder in Form einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA) durchgeführt. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet die Prüfungsform.
Die lernende Person muss im Rahmen einer IPA oder einer VPA zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten bedarfs- und situationsgerecht sowie fachlich korrekt auszuführen.
Die IPA dauert 16–24 Stunden. Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung gilt die Wegleitung des SBFI über individuelle praktische Arbeiten (IPA) an Lehrabschlussprüfungen.
Die VPA dauert circa 4 Stunden.
Art. 20 Bestehen
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und
die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.
Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche nach Artikel 18 Absatz 2 mit folgender Gewichtung:
praktische Arbeit: doppelt;
Berufskenntnisse: einfach;
Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts: einfach;
Allgemeinbildung: einfach.
Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten der allgemeinen und der spezifischen Berufskunde. Die Gewichtung der Noten richtet sich nach dem Verhältnis der Lektionenzahlen der beiden Bereiche der Berufskunde.
Art. 21 Wiederholungen
Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.
Art. 22 Spezialfälle
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.
Hat eine lernende Person die Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ist sie definitiv ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts promoviert worden, so ist sie von der Prüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit. In diesem Fall wird das Ergebnis in der Allgemeinbildung für die Berechnung der Gesamtnote nicht mitgezählt.
Ausweise und Titel
Art. 23
Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung EFZ» zu führen.
Im Notenausweis werden aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs;
die Ausrichtung.
Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachpersonen Betreuung
Art. 24
Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachpersonen Betreuung setzt sich zusammen aus:
mindestens 5 Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt (OdA), delegiert durch die schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales;
mindestens 1 Vertreter oder 1 Vertreterin der Schweizerischen Plattform der Ausbildungen im Sozialbereich (SPAS);
je mindestens 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19966. Sie konstituiert sich selbst.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 11 den beruflichen, wirtschaftlichen, technologischen und berufspädagogischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle fünf Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c.
Sie beantragt beim SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 5–7, betreffen.
Sie gibt Empfehlungen betreffend der Gleichwertigkeit von Titeln und Ausbildungen im Berufsfeld ab.
Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Sozialagogin/Sozialagoge vom2. Mai 2001 (94301);
Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Betagtenbetreuerin/Betagtenbetreuer vom2. Mai 2001 (94302).
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Lernende, die ihre Bildung nach Art. 25 vor dem1. Januar 2006 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
Wer die Lehrabschlussprüfung für Sozialagogin/Sozialagoge und Betagtenbetreuerin/Betagtenbetreuer bis zum 31. Dezember 2010 wiederholt, kann verlangen, nach dem bisherigen Recht beurteilt zu werden.
Art. 27 Gleichwertige Titel
Die Ausweise für Sozialagogin/Sozialagoge und Betagtenbetreuerin/Betagtenbetreuer, die ab dem1. Januar 1991 und bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Bildungsverordnung erworben wurden, werden dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für Fachpersonen Betreuung gleichgestellt.
Dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für Fachpersonen Betreuung gleichgestellt werden folgende Ausweise, die ab dem1. Januar 1991 erworben wurden:
bisherige kantonale Fähigkeitsausweise sowie Fähigkeitsausweise der Sozialdirektorenkonferenz (SODK) oder der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) für: 1. Behindertenbetreuung, 2. Betagtenbetreuung, 3. Operatore socioassistenziale;
bisherige kantonale Fähigkeitsausweise und vom Schweizerischen Krippenverband (SKV) anerkannte Abschlüsse für Kleinkindererziehung (3-jährige Ausbildungen);
bisherige vom Verband für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie in der Schweiz (VaHS) anerkannte Abschlüsse für Behindertenbetreuung (3-jährige Ausbildungen).
Kantonale, von der EDK, der SODK und vom SKV anerkannte Ausbildungen, welche 2005 nach bisherigen Ausbildungsvorschriften beginnen, fallen ebenfalls unter die Bestimmung nach Absatz 2.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
Die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17– 23) treten am1. Januar 2008 in Kraft.