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412.101.220.16

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Carrossierin Spenglerei/Carrossier Spenglerei
1

vom 31. März 2005 (Stand am 1. Januar 2013)

Präambel

45303

Carrossierin Spenglerei/Carrossier Spenglerei

Carrossière-tôlière/Carrossier-tôlier

Carrozziera lattoniera/Carrozziere lattoniere

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG),
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV)
und auf Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz4
(ArGV 1),

verordnet:

1 Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

Die Berufsbezeichnung ist Carrossierin Spenglerei/Carrossier Spenglerei.

Die Carrossiers Spenglerei zeichnen sich insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie erfüllen Aufgaben und lösen Probleme bei der Instandstellung, Herstellung und Werterhaltung von Carrosserie- und Fahrzellen.

  2. Sie wenden die geeigneten Fertigungstechnologien und Werkstoffe fachgerecht und selbständig an.

  3. Sie verfügen über technisches Vorstellungsvermögen, hohes Qualitätsbewusstsein, arbeiten selbständig und eigenverantwortlich.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2 Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Betriebs- und Werkstatteinrichtungen;

  2. Arbeitssicherheit und Umweltschutz;

  3. betriebliche Aufgaben und Funktionen;

  4. Fahrzeugtechnik und Werkstofftechnologie;

  5. Reparaturtechnik und Instandstellungsarbeiten;

  6. Abschlussarbeiten;

  7. technische Berechnungen und Kommunikation.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst:

  1. Arbeitstechniken und Problemlösen;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. qualitätsorientiertes Denken und Handeln;

  4. Informations- und Kommunikationsstrategien;

  5. Lernstrategien;

  6. Beratungs- und Verkaufsmethoden;

  7. Kreativitätstechniken;

  8. ökologisches Verhalten.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:

  1. eigenverantwortliches Handeln;

  2. lebenslanges Lernen;

  3. Kommunikationsfähigkeit;

  4. Konfliktfähigkeit;

  5. Teamfähigkeit;

  6. Umgangsformen;

  7. Belastbarkeit.

3 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

In Abweichung von Artikel 48 Buchstabe b ArGV 1 wird der Einsatz von Lernenden bei Arbeiten mit Schweiss- und Schneidbrennern und bei der Bedienung der zugehörigen Gasapparate sowie beim Elektroschweissen erlaubt.

4 Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1440 Lektionen. Davon entfallen:

  1. auf den berufskundlichen Unterricht: 800 Lektionen;

  2. auf den allgemein bildenden Unterricht: 480 Lektionen;

  3. auf den Sportunterricht: 160 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 48 und höchstens 56 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein vom SBFI genehmigter Bildungsplan vor. Er führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 19 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 20 zählen;

  4. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Carrossiers Spenglerei mit Titel und Datum, Autorschaft und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt der Rahmenlehrplan des SBFI.

6 Anforderungen an die Anbieter der Bildung
im Lehrbetrieb

Art. 12 Voraussetzung für die Erteilung der Bildungsbewilligung
an den Lehrbetrieb

Die Erteilung der Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG an den Lehrbetrieb setzt voraus, dass der Betrieb eine berufsbezogene gewerbliche Tätigkeit von mindestens 3 Jahren nachweist.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Bei besonderen Verhältnissen können die Kantone die Überschreitung der Höchstzahl von Lernenden bewilligen.

Art. 14 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe;

  2. gelernte Carrossiers Spenglerei oder Carrosseriespenglerinnen/Carrosseriespengler mit mindestens 3-jähriger Berufspraxis.

7 Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 15 Lerndokumentation im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation semesterweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person gestützt auf deren Lerndokumentation in einem Bildungsbericht fest.

Art. 16 Dokumentation der Leistungen in der schulisch organisierten
Bildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8 Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Prüfung gewachsen zu sein.

Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung
des Qualifikationsverfahrens

Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  • a. praktische Arbeiten

  • Die Prüfung dauert 24 Stunden. Sie umfasst die Themen:

    1. Verstehen und umsetzen von Montageanleitungen und Werkvorschriften bei der Ausführung von anspruchsvollen Fahrzeugreparaturen unter Einsatz von Diagnosegeräten für die Kontrolle von Elektrik-Elektronik und Richtbankarbeiten,

    2. moderne und alternative Fahrzeugspengler-Arbeiten, einschliesslich Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unter Berücksichtigung der Montageanleitung und Werksvorschriften.

  • b. Berufskenntnisse

  • Die Prüfung dauert 7 Stunden; davon ist insgesamt höchstens 1 Stunde mündlich. Die Prüfung umfasst die Themen:

    1. technische Mathematik/Fachrechnen,

    2. Technologie,

    3. Fachkunde,

    4. technische Kommunikation.

  • c. berufskundlicher Unterricht

  • Es zählt die Erfahrungsnote aus der Berufsfachschule. Sie ist das Mittel aller Semesternoten des Faches Berufskunde.

  • d. Allgemeinbildung

  • Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan des SBFI.

Bei der Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» dürfen die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur als Hilfsmittel verwendet werden.

Art. 19 Bestehen

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.

Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:

  1. praktische Arbeiten: doppelt;

  2. Berufskenntnisse, berufskundlicher Unterricht und Allgemeinbildung: einfach.

Art. 20 Wiederholungen

Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird für den Qualifikationsbereich «berufskundlicher Unterricht» die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 21 Spezialfälle

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt des Qualifikationsbereichs berufskundlicher Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

Hat eine lernende Person die Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ist sie definitiv ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts promoviert worden, so ist sie von der Prüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung befreit. In diesem Fall wird das Ergebnis in der Allgemeinbildung für die Berechnung der Gesamtnote nicht mitgezählt.

9 Ausweise und Titel

Art. 22 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Carrossierin Spenglerei EFZ/Carrossier Spenglerei EFZ» zu führen.

Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.

10 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung
und Qualität für Carrossiers Spenglerei

Art. 23

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrossiers Spenglerei setzt sich zusammen aus:

  1. 3 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Carrosserieverbandes VSCI;

  2. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fédération des Carrossiers Romands FCR;

  3. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Fachlehrerschaft;

  4. je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19965. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe d.

  2. Sie beantragt beim SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikel 4–6, betreffen.

11 Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 23. Februar 19896 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Carrosseriespengler;

  2. der Lehrplan vom 23. Februar 19897 für den beruflichen Unterricht der Carrosseriespengler.

Die Genehmigung des Reglements vom 23. Dezember 1983 über die Einführungskurse für Carrosseriespengler wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmung

Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. Januar 2006 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Carrosseriespengler wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2012 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren, die Ausweise und Titel (Art. 17–22) treten am 1. Januar 2010 in Kraft.