412.101.220.60
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Musikinstrumentenbauerin/Musikinstrumentenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 8. August 2007 (Stand am 1. Januar 2018)
Musikinstrumentenbauerin EFZ/Musikinstrumentenbauer EFZ Factrice d’instruments de musique CFC/ Facteur d’instruments de musique CFC Fabbricante di strumenti musicali AFC 54208 Blasinstrumentenbau 54209 Blasinstrumentenreparatur 54210 Klavierbau 54211 Orgelbau 54212 Orgelpfeifenbau
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4
1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen
Die Berufsbezeichnung ist Musikinstrumentenbauerin EFZ oder Musikinstrumentenbauer EFZ.
Musikinstrumentenbauerinnen und Musikinstrumentenbauer EFZ verfügen über die grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur sicheren Bewältigung der Aufgaben und Anforderungen in den Bereichen Instrument, Bau, Handwerk, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln. Sie zeigen gegenüber Kunden die Freude an der Musik, spielen das Instrument, beraten fachgerecht und freundlich. Der Musikinstrumentenbau ist die Kunst der Herstellung und Reparatur von Musikinstrumen- AS 2007 4939 ten. Für die selbstständige und kompetente Ausführung der einzelnen Arbeiten verfügen Musikinstrumentenbauerinnen und Musikinstrumentenbauer EFZ über praktisch-technisches Geschick und Interesse an organisatorischen und planerischen Aufgaben. Sie entfalten eine kundenfreundliche Haltung, soziales Engagement, ökologisches Verhalten und Bewusstsein sowie eine angemessene Flexibilität. Sie zeichnen sich ebenfalls durch körperliche Belastbarkeit aus.
Innerhalb des Berufs der Musikinstrumentenbauerin EFZ oder des Musikinstrumentenbauers EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
Blasinstrumentenbau;
Blasinstrumentenreparatur;
Klavierbau;
Orgelbau;
Orgelpfeifenbau.
Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzen
Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Bezug zum Instrument;
Handwerk;
Reparatur und Neubau;
Kundenkontakt;
betriebswirtschaftliches Denken und Handeln;
Verträge, Arbeitsrecht und Administration.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Arbeitstechniken und Problemlösen;
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
Lernstrategien;
kreatives Arbeiten;
betriebswirtschaftliches Denken und Handeln.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
lebenslanges Lernen;
Sensibilität;
musikalisches Interesse;
Interesse für Kultur;
Eigenverantwortung;
räumliches Denkvermögen;
Disziplin, Exaktheit;
Qualitätsorientierung;
ökologisches Verhalten;
Umgangsformen.
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 75
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen
werden.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.
Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 30 und höchstens
Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
Der Bildungsplan legt überdies fest:
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 22 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach
Artikel 20 zählen; Art. 11 Grundbildung. 6. Abschnitt: Grundbildung Art. 12
d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Musikinstrumentenbauerin und Musikinstrumentenbauer EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Allgemeinbildung Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Musikinstrumentenbauerin oder Musikinstrumentenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Fachbereich;
eine der folgenden Qualifikationen mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet:
1. gelernte Blech-Blasinstrumentenbauerin/gelernter Blech-Blasinstrumentenbauer; 2. gelernte Blasinstrumentenreparateurin/gelernter Blasinstrumentenreparateur; 3. gelernte Klavierbauerin/gelernter Klavierbauer; 4. gelernte Orgelbauerin/gelernter Orgelbauer; 5. gelernte Zinnpfeifenmacherin/gelernter Zinnpfeifenmacher.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von
Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
DieBerufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 4.
8. Abschnitt Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung zum Qualifikationsverfahren
Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre in der entsprechenden Fachrichtung erworben worden sein.
Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit im Umfang von 24 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Berufskenntnisse im Umfang von 6 Stunden. Die lernende Person wird mündlich und schriftlich geprüft. Die mündliche Prüfung dauert höchstens 1 Stunde.
c. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und
die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: doppelt;
Berufskenntnisse: einfach;
Allgemeinbildung: einfach;
Erfahrungsnote: einfach.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
den berufskundlichen Unterricht;
die überbetrieblichen Kurse.
Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch des berufskundlichen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote beibehalten. Werden der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern sowie die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.
9. Abschnitt Ausweise und Titel
Art. 22
Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Musikinstrumentenbauerin EFZ/Musikinstrumentenbauer EFZ» zu führen.
Im Notenausweis werden aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote;
die Fachrichtung: – Blasinstrumentenbau; – Blasinstrumentenreparatur; – Klavierbau; – Orgelbau; – Orgelpfeifenbau.
10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für
Musikinstrumentenbauerinnen und Musikinstrumentenbauer EFZ
Art. 23 Art. 24
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Musikinstrumentenbauerin und Musikinstrumentenbauer EFZ setzt sich zusammen aus:
6 Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Musikinstrumentenbauer IGMIB;
3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 27. Dezember 19659 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Blasinstrumentenreparateurs; b. das Reglement vom3. März 195110 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Blech-Blasinstrumentenbau; c. das Reglement vom9. September 198511 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Klavierbauer; d. der Lehrplan vom9. September 198512 für den beruflichen Unterricht der Klavierbauer; e. das Reglement vom 20. August 197013 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Orgelbauers; f. das Reglement vom 20. August 197014 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Zinnpfeifenmachers. 2 Die Genehmigung des Reglements vom 15. Oktober 2001 über die Einführungskurse für Klavierbauer wird widerrufen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Lernende,die ihre Bildung als Blasinstrumentenreparateure, Blech-Blasinstrumentenbauer, Klavierbauer, Orgelbauer oder Zinnpfeifenmacher vor dem1. Januar 2008 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
Wer die Lehrabschlussprüfung für Blech-Blasinstrumentenbauer, Klavierbauer oder Orgelbauer bis zum 31. Dezember 2012, beziehungsweise für Blasinstrumentenreparateure und Zinnpfeifenmacher bis zum 31. Dezember 2011 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–22) treten am1. Januar 2012 in Kraft.