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Verordnung des SBFI1 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 13. November 2008 (Stand am 1. Januar 2013)

86911 Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ Assistante en soins et santé communautaire CFC/ Assistant en soins et santé communautaire CFC Operatrice sociosanitaria AFC/ Operatore sociosanitario AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

Die Berufsbezeichnung ist Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ.

Die Fachfrau/der Fachmann Gesundheit pflegt und betreut Klientinnen und Klienten in Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens im stationären wie ambulanten Bereich. Sie/er führt in diesem Rahmen auch medizinaltechnische Verrichtungen aus. Die Fachfrau/der Fachmann Gesundheit unterstützt das körperliche, soziale und psychische Wohlbefinden von Personen jeden Alters in deren Umfeld und gestaltet mit ihnen den Alltag. Die Fachfrau/der Fachmann Gesundheit erbringt administrative und logistische Dienstleistungen und stellt die Schnittstellen zu den verschiedenen Dienstleistungsbereichen sicher.

AS 2008 5963

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Die Fachfrau/der Fachmann Gesundheit gestaltet und pflegt in ihrem/seinem Berufsalltag eine respektvolle berufliche Beziehung zu den Klientinnen und Klienten und richtet ihr/sein Handeln an deren Bedürfnissen aus. Sie/er respektiert die Klientinnen und Klienten als Individuen mit ihren spezifischen Wertesystemen. Die Fachfrau/der Fachmann Gesundheit erbringt die Leistungen im Rahmen ihrer/seiner erworbenen Kompetenzen, der rechtlichen Rahmenbedingungen und der betrieblichen Regelungen selbstständig.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Ein Jahr der beruflichen Grundbildung kann Lernenden angerechnet werden, die:

  1. das 22. Altersjahr vollendet haben; und

  2. über eine mindestens zweijährige Praxis in Form einer Anstellung von mindestens 60 Prozent im Berufsfeld Pflege und Betreuung verfügen.

Diese Anrechnung betrifft alle drei Lernorte und wird im Bildungsplan umschrieben.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden im Kompetenzenprofil gemäss Artikel 4 beschrieben.

Das Kompetenzenprofil gilt für alle Lernorte. Der Aufbau der Kompetenzen, die Vermittlung und der Erwerb der Ressourcen an den drei Lernorten sind im Bildungsplan festgelegt.

Art. 4 Kompetenzenprofil

Das Kompetenzenprofil umfasst 14 Bereiche, in welchen die Kompetenzen ausgeübt werden. Diese sind mit den entsprechenden Situationen und Ressourcen im Bildungsplan beschrieben. 1. Ausrichtung des beruflichen Handelns an den Klientinnen und Klienten, den Personen in deren Beziehungsumfeld und dem sozialen und kulturellen Kontext; 2. Hygiene und Sicherheit; 3. Pflege und Betreuung; 4. medizinaltechnische Verrichtungen; 5. Krise und Notfall;

6. Ressourcenerhaltung und Prävention; 7. Alltagsgestaltung; 8. Ernährung; 9. Kleidung und Wäsche; 10. Haushalt; 11. Administration; 12. Logistik; 13. Arbeitsorganisation; 14. die Fachfrau/der Fachmann Gesundheit als Lernende/Lernender und Berufsperson.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 6 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½ Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1600 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen 34 Tage zu 8 Stunden, wovon 5 Tage für spezifische Bedürfnisse der verschiedenen Institutionstypen eingesetzt werden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 7 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 8 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Kompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen (Ressourcen), welche notwendig sind, um in den verschiedenen Situationen am Arbeitsplatz kompetent zu handeln.

  3. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die berufliche Grundbildung mit Anrechnung nach Artikel 2 Absatz 3;

  3. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  4. die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 19 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach

Artikel 17 zählen; Art. 9 Grundbildung.

e. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für die Fachfrau/den Fachmann Gesundheit EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Allgemeinbildung Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. Gelernte Fachangestellte Gesundheit/Gelernter Fachangestellter Gesundheit mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs oder eine gleichwertige Qualifikation mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau/des Fachmanns Gesundheit EFZ und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Fachhochschule mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau/des Fachmanns Gesundheit EFZ und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 80 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 12 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Sie oder er dokumentiert die Leistungen der Lernenden in beruflicher Praxis jeweils am Ende des ersten bis und mit dem fünften Semester in der Form eines Kompetenznachweises.

Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 16 Absatz 3.

Art. 13 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Die Leistungen der Lernenden in beruflicher Praxis in den Praktika des zweiten bis und mit dem sechsten Semester werden durch den Praktikumsbetrieb in der Form eines Kompetenznachweises dokumentiert. Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach

Artikel 16 Absatz 3.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 14 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Berufsfeld Pflege und Betreuung erworben worden sein.

Art. 15 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen gemäss

Artikel 4 erworben worden sind.

In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 4 bis 6 Stunden. Die lernende Person muss zeigen, dass sie über die geforderten Kompetenzen verfügt, um ihre Aufgaben fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse im Umfang von 3 Stunden. Die lernende Person legt eine schriftliche Prüfung ab.

  3. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 16 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

  1. praktische Arbeit: 30 %;

  2. Berufskenntnisse: 20 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %

  4. Erfahrungsnote: 30 %.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:

  1. die Bildung in beruflicher Praxis: doppelt;

  2. den berufskundlichen Unterricht: einfach.

Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel

a. aus der Summe aller in Noten ausgedrückten Kompetenznachweise gemäss

Artikel 12 Absatz 5, oder chen Unterrichts. Art. 17 wiederholen. Art. 18 tet: Art. 19

b. aus der Summe aller in Noten ausgedrückten Kompetenznachweise der Praktika gemäss Artikel 13 Absatz 2.

Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundli- Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu

Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewicha. praktische Arbeit: 50 %;

  1. Berufskenntnisse: 30 %;

  2. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ. 2 DasFähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ

Art. 20

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. mindestens 7 Vertreterinnen oder Vertretern der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit;

  2. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19966. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend an, mindestens aber alle 5 Jahre. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom5. Februar 20017 über die Ausbildung und den beruflichen Unterricht, die Praktika und die Lehrabschlussprüfung der Hauspflegerin/des Hauspflegers wird aufgehoben.

Es werden vom Schweizerischen Roten Kreuz aufgehoben:

  1. die Bildungsverordnung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom6. Juni 2002 über die Ausbildung und das Qualifikationsverfahren der Fachangestellten Gesundheit/des Fachangestellten Gesundheit;

  2. der Bildungsplan des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 31. Oktober 2002 für den beruflichen Unterricht der Fachangestellten Gesundheit/des Fachangestellten Gesundheit.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Fachangestellte Gesundheit/Fachangestellter Gesundheit vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer das Qualifikationsverfahren für Fachangestellte Gesundheit/Fachangestellter Gesundheit bis zum 31. Dezember 2013.wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Lernende, die ihre Bildung als Hauspflegerin/Hauspfleger vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer das Qualifikationsverfahren für Hauspflegerin/Hauspfleger bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, wird nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 14 bis 19) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.