412.101.220.96
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 5. August 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
86914 Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ Assistante en soins et santé communautaire CFC/ Assistant en soins et santé communautaire CFC Operatrice sociosanitaria AFC/ Operatore sociosanitario AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fachfrauen Gesundheit und Fachmänner Gesundheit auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie pflegen und betreuen Klientinnen und Klienten in Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens im stationären wie ambulanten Bereich. Sie führen in diesem Rahmen auch medizinaltechnische Verrichtungen aus.
Sie unterstützen das körperliche, soziale und psychische Wohlbefinden von Personen jeden Alters in deren Umfeld und gestalten mit ihnen den Alltag.
Sie erbringen administrative und logistische Dienstleistungen und stellen die Schnittstellen zu den verschiedenen Dienstleistungsbereichen sicher.
AS 2016 3131
Sie gestalten und pflegen im Berufsalltag eine respektvolle berufliche Beziehung zu den Klientinnen und Klienten und richten ihr Handeln an deren Bedürfnissen aus. Sie respektieren die Klientinnen und Klienten als Individuen mit ihren spezifischen Wertesystemen.
Sie erbringen die Leistungen im Rahmen ihrer erworbenen Handlungskompetenzen, der rechtlichen Rahmenbedingungen und der betrieblichen Regelungen selbstständig.
Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge-
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung: 1. als Berufsperson und als Teil des Teams handeln, 2. Beziehungen zu Klientinnen und Klienten sowie deren Umfeld professionell gestalten, 3. gemäss den eigenen Beobachtungen situationsgerecht handeln, 4. gemäss den altersspezifischen Gewohnheiten, der Kultur und der Religion der Klientinnen und Klienten situationsgerecht handeln, 5. bei der Qualitätssicherung mitarbeiten; b. Pflegen und Betreuen: 1. Klientinnen und Klienten bei der Körperpflege unterstützen, 2. Klientinnen und Klienten bei ihrer Mobilität unterstützen, 3. Klientinnen und Klienten bei der Ausscheidung unterstützen, 4. Klientinnen und Klienten bei der Atmung unterstützen,
5. Klientinnen und Klienten bei der Ernährung unterstützen, 6. Klientinnen und Klienten beim Ruhen und Schlafen unterstützen; c. Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen: 1. in Notfallsituationen situationsgerecht reagieren, 2. bei der Betreuung von Klientinnen und Klienten in der Sterbephase mitarbeiten, 3. bei der Begleitung von Klientinnen und Klienten in Krisensituationen mitwirken, 4. bei der Begleitung von Klientinnen und Klienten mit chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und in palliativen Situationen mitwirken, 5. Klientinnen und Klienten mit Verwirrtheitszuständen unterstützen; d. Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen: 1. Vitalzeichen kontrollieren und Flüssigkeitsbilanz erstellen, 2. venöse und kapillare Blutentnahmen durchführen, 3. Medikamente richten und verabreichen, 4. Infusionen ohne medikamentöse Zusätze richten und bei bestehendem peripher venösem Zugang verabreichen und Infusionen mit bestehenden medikamentösen Zusätzen wechseln, 5. Sondennahrung bereitstellen und diese bei bestehendem Zugang verabreichen, 6. subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen, 7. bei primär und sekundär heilenden Wunden einen Verband wechseln; e. Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene: 1. Arbeitssicherheit, Hygienemassnahmen und Umweltschutz einhalten, 2. Massnahmen zur Prävention durchführen, 3. die Ressourcen von Klientinnen und Klienten fördern, 4. Klientinnen und Klienten bei Ernährungsfragen informieren und begleiten; f. Gestalten des Alltags: 1. mit verschiedenen Klientengruppen den Alltag professionell gestalten, 2. Klientinnen und Klienten beim Aufbau und Einhalten einer Tagesstruktur unterstützen, 3. Anliegen der Klientinnen und Klienten nach individueller Sexualität wahrnehmen und den passenden Rahmen schaffen; g. Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben: 1. Klientinnen und Klienten bei der Pflege und bei der situationsgerechten Wahl der Kleidung unterstützen, 2. für ein sauberes und sicheres Lebensumfeld unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse sorgen;
h. Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben: 1. bei der Vorbereitung und Durchführung von Ein- und Austritten mitarbeiten, 2. mit der betriebsspezifischen Informations- und Kommunikationstechnologie arbeiten, 3. Transporte von Klientinnen und Klienten organisieren, 4. Verbrauchsmaterialien und Medikamente bewirtschaften, 5. Apparate und Mobiliar unterhalten.
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs;
Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei Überdruck;
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien, namentlich Mikroorganismen der Gruppen3 und 4 nach der Verordnung vom 25. August 19994 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen;
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20055
[AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041 Ziff. I3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91] bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5 Juni 20156 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20087 versehen sind: 1. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42 / H334), 2. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43 / H317);
Arbeiten, bei denen eine erhebliche Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
Arbeiten mit gefährlichen Tieren;
Sortieren von Altmaterial wie Papier und Karton sowie von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und
Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
Findet die Bildung in beruflicher Praxis in einer schulisch organisierten Grundbildung statt, ist die Vermittlung der beruflichen Praxis mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt zu regeln.
In einer schulisch organisierten Grundbildung, wird die Bildung in beruflicher Praxis in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft zwischen 65 und
Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:
1. Lehrjahr: 20–30 Wochen;
2. Lehrjahr: 20–30 Wochen;
3. Lehrjahr: 25–35 Wochen.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Art. 7 Berufsfachschule
Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich für die betrieblich organisierte berufliche Grundbildung gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse – Umsetzen von Professionalität und 60 80 20 160 Klientenzentrierung – Pflegen und Betreuen 150 90 20 260 – Pflegen und Betreuen in anspruchs- 0 70 90 160 vollen Situationen – Ausführen medizinaltechnischer Ver- 35 90 20 145 richtungen – Fördern und Erhalten von Gesundheit 70 70 0 140 und Hygiene – Gestalten des Alltags 40 40 10 90 – Wahrnehmen hauswirtschaftlicher 40 0 0 40 Aufgaben – Durchführen administrativer und lo- 45 0 0 45 gistischer Aufgaben Total 440 440 160 1040
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 80 80 40 200 Total Lektionen 640 640 320 1600
Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich.
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Die überbetrieblichen Kurse umfassen 34 Tage zu 8 Stunden.
Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
a. Kurs I findet im1. Lehrjahr statt, umfasst 15 Tage, wovon 2 Tage für versorgungsbereichsspezifische Themen eingesetzt werden. Er beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 2. Pflegen und Betreuen; 3. Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen; 4. Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene; 5. Gestalten des Alltags; 6. Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben.
b. Kurs II findet im2. Lehrjahr statt, umfasst 15 Tage, wovon 3 Tage für versorgungsbereichsspezifische Themen eingesetzt werden. Er beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 2. Pflegen und Betreuen; 3. Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen; 4. Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen; 5. Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene; 6. Gestalten des Alltags; 7. Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben; 8. Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben.
c. Kurs III findet im 5. Semester statt, umfasst 4 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche: 2. Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen.
Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse bieten diese ganztags oder in Blöcken zu vier Stunden an. Sie berücksichtigen dabei die Lernortkooperation und stellen das Transferlernen sicher.
5. Abschnitt Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird. 2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes. b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, wie die Handlungskompetenzen im Verbund der Lernorte vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle; b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
6. Abschnitt Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Gelernte Fachangestellte Gesundheit/Gelernter Fachangestellter Gesundheit mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 2 Jahren berufliche Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 60 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 60 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters fest.
Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
Es werden für die Erfahrungsnote 5 Kompetenznachweise dokumentiert:
in der betrieblich organisierten beruflichen Grundbildung: die Kompetenznachweise vom1.–5. Semester;
in der schulisch organisierten Grundbildung: die Kompetenznachweise vom 2.–6. Semester.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt …
Art. 16 -219
9. Abschnitt …
Art. 2210
10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ
Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ setzt sich zusammen aus:
6–8 Vertreterinnen oder Vertretern der «Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit, OdASanté»;
2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
Trägerinnen der überbetrieblichen Kurse sind die kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt «OdA Gesundheit» und «OdA Gesundheit und Soziales».
Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerruf von Genehmigungen
Die Verordnung des SBFI vom 13. November 200811 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Die Genehmigungen werden widerrufen für:
a. den Bildungsplan für Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ vom 13. November 2008;
[AS 2008 5963]
das Qualifikationsprofil für Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ vom 23. Mai 2011;
die Bestehensregeln für Fachfrau Gesundheit EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ vom 23. Mai 2011.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
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