412.101.221.03
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Drucktechnologin/Drucktechnologe
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
1
vom 28. November 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
Präambel
Drucktechnologin EFZ/Drucktechnologe EFZ Technologue en impression CFC Tecnologa di stampa AFC/Tecnologo di stampa AFC | |
34126 | Siebdruck |
34127 | Reprografie |
34128 | Bogendruck |
34129 | Rollendruck |
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 20074 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen
Die Berufsbezeichnung ist Drucktechnologin EFZ oder Drucktechnologe EFZ.
Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
Sie planen Druck- und Reprografieprozesse in ihrem Tätigkeitsfeld, führen sie durch und kontrollieren sie. Dazu verfügen sie über ein fundiertes Grundwissen im Druck- und Reprografiebereich wie auch über vertiefte Fachkompetenzen in der entsprechenden Fachrichtung.
Sie stellen in Gross-, Mittel- und Kleinbetrieben die druck- und reprografiebedingten Prozesse sowie deren organisatorischen Komponenten sicher. Im Weiteren haben sie Kenntnisse über die vor- und nachgelagerten Prozess-Schnittstellen.
Für die selbständige und kompetente Ausführung der einzelnen Arbeiten verfügen Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ über Interesse an modernen Kommunikationsmitteln und den entsprechenden Arbeitstechniken. Kundenfreundliches Handeln, angemessene Flexibilität, eigenständiges und verantwortungsvolles Arbeiten sowie ökologisches Denken und Handeln zeichnen sie besonders aus.
Innerhalb des Berufs der Drucktechnologin oder des Drucktechnologen EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
Siebdruck;
Reprografie;
Bogendruck;
Rollendruck.
Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzen
Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Grundlagen der Drucktechnologie;
Materialien;
Kundenkontakt;
Produktionsplanung und -steuerung;
Datenhandling;
Formenherstellung;
Drucken;
Weiterverarbeitung.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Arbeitstechniken und Problemlösen;
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
Informations- und Kommunikationsstrategien;
Lernstrategien;
Kreativitätstechniken;
ökologisches Handeln.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
eigenverantwortliches Handeln;
Lernbereitschaft;
Kommunikationsfähigkeit;
Konfliktfähigkeit;
Teamfähigkeit;
Belastbarkeit.
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für Arbeiten mit gekennzeichneten gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien sowie Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen gemäss Artikel 1, Buchstaben f und g der Verordnung des WBF5 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche vom 4. Dezember 20076, die mit Unfallgefahren verbunden sind. Voraussetzung dafür ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese sollen sich in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan niederschlagen.
4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt:
für die Fachrichtungen Siebdruck und Reprografie über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung an 4 Tagen pro Woche;
für die Fachrichtungen Bogen- und Rollendruck im ersten Bildungsjahr an 3 und ab dem zweiten Bildungsjahr an 4 Tagen pro Woche.
Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt:
für die Fachrichtungen Siebdruck und Reprografie in 1440 Lektionen; davon entfallen 160 Stunden auf den Sportunterricht;
für die Fachrichtungen Bogendruck und Rollendruck in 1800 Lektionen; davon entfallen 200 Lektionen auf den Sportunterricht.
Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 12 und höchstens 16 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
Der Bildungsplan legt überdies fest:
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6.
Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung
Art.
12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Drucktechnologinnen EFZ oder Drucktechnologen EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
gelernte Drucktechnologinnen oder gelernte Drucktechnologen mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
gelernte Siebdruckerinnen oder gelernte Siebdrucker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
gelernte Reprografinnen oder gelernte Reprografen mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Drucktechnologin oder des Drucktechnologen EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren
Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 4 Jahre im Bereich der Drucktechnologin oder des Drucktechnologen EFZ erworben worden sein.
Art.
17 Gegenstand, Umfang und Durchführung
des Qualifikationsverfahrens
Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit im Umfang von 12–20 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Berufskenntnisse im Umfang von 3 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert sie höchstens 1 Stunde.
Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder eine halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: doppelt;
Berufskenntnisse: einfach;
Allgemeinbildung: einfach;
Erfahrungsnote: einfach.
Art. 19 Wiederholungen
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Spezialfälle
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.
Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ, die eine zusätzliche Fachrichtung innerhalb dieses Berufs erwerben möchten, werden zum Qualifikationsverfahren ohne zusätzliche Grundbildung zugelassen, wenn sie mindestens ein Jahr Praxis in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen können. Im Qualifikationsverfahren wird nur der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" geprüft. Die zusätzliche Fachrichtung ist erworben, wenn die praktische Arbeit mit der Note 4 oder höher bewertet worden ist.
9. Abschnitt Ausweise und Titel
Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Drucktechnologin EFZ/Drucktechnologe EFZ» zu führen.
Im Notenausweis werden aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote;
die Fachrichtung.
10.
Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
für Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ
Art. 22
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:
je 2 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertretern der Trägerverbände der Paritätischen Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunikation (PBS);
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Geschäftsstelle PBS;
2 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Sieb- und Digitaldrucktechnik Schweiz VSDS;
2 Vertreterinnen oder Vertretern von COPYPRINTSUISSE;
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Fachlehrerschaft;
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Aufsichtskommission der überbetrieblichen Kurse;
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19969. Sie konstituiert sich selbst.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Reglement vom 26. Februar 200110 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Drucktechnologinnen/Drucktechnologen;
der Lehrplan vom 26. Februar 200111 für den beruflichen Unterricht der Drucktechnologinnen/Drucktechnologen;
das vorläufige Reglement vom 5. August 198812 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Siebdruckerinnen/Siebdrucker;
der vorläufige Lehrplan vom 5. August 198813 für den beruflichen Unterricht der Siebdruckerinnen/Siebdrucker;
das Reglement vom 9. Januar 199714 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Reprografinnen/Reprografen;
der Lehrplan vom 9. Januar 199715 für den beruflichen Unterricht der Reprografinnen/Reprografen.
Es werden widerrufen:
die Genehmigung des Reglementes vom 15. Februar 2002 über die Einführungskurse für Drucktechnologinnen/Drucktechnologen;
die Genehmigung des Reglementes vom 4. Dezember 1990 über die Einführungskurse für Siebdruckerinnen/Siebdrucker;
die Genehmigung des Reglementes vom 8. April 1992 über die Einführungskurse für Reprografinnen/Reprografen.
Art. 24 Übergangsbestimmungen
Lernende, die ihre Bildung als Drucktechnologin/Drucktechnologe, Siebdruckerin/Siebdrucker sowie Reprografin/Reprograf vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
Wer die Lehrabschlussprüfung für Drucktechnologin/Drucktechnologe bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Wer die Lehrabschlussprüfung für Siebdruckerin/Siebdrucker oder Reprografin/Reprograf bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.