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412.101.221.03

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Drucktechnologin/Drucktechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 28. November 2008 (Stand am 1. Januar 2018)

Drucktechnologin EFZ/Drucktechnologe EFZ Technologue en impression CFC Tecnologa di stampa AFC/Tecnologo di stampa AFC 34126 Siebdruck 34127 Reprografie 34128 Bogendruck 34129 Rollendruck

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4

1. Abschnitt Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen

Die Berufsbezeichnung ist Drucktechnologin EFZ oder Drucktechnologe EFZ.

Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a. Sie planen Druck- und Reprografieprozesse in ihrem Tätigkeitsfeld, führen sie durch und kontrollieren sie. Dazu verfügen sie über ein fundiertes Grundwissen im Druck- und Reprografiebereich wie auch über vertiefte Fachkompetenzen in der entsprechenden Fachrichtung.

AS 2009 375

  1. Sie stellen in Gross-, Mittel- und Kleinbetrieben die druck- und reprografiebedingten Prozesse sowie deren organisatorischen Komponenten sicher. Im Weiteren haben sie Kenntnisse über die vor- und nachgelagerten Prozess-Schnittstellen.

  2. Für die selbständige und kompetente Ausführung der einzelnen Arbeiten verfügen Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ über Interesse an modernen Kommunikationsmitteln und den entsprechenden Arbeitstechniken. Kundenfreundliches Handeln, angemessene Flexibilität, eigenständiges und verantwortungsvolles Arbeiten sowie ökologisches Denken und Handeln zeichnen sie besonders aus.

Innerhalb des Berufs der Drucktechnologin oder des Drucktechnologen EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

  1. Siebdruck;

  2. Reprografie;

  3. Bogendruck;

  4. Rollendruck.

Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Grundlagen der Drucktechnologie;

  2. Materialien;

  3. Kundenkontakt;

  4. Produktionsplanung und -steuerung;

  5. Datenhandling;

  1. Formenherstellung;

  2. Drucken;

  3. Weiterverarbeitung.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitstechniken und Problemlösen;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. Informations- und Kommunikationsstrategien;

  4. Lernstrategien;

  5. Kreativitätstechniken;

  6. ökologisches Handeln.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. eigenverantwortliches Handeln;

  2. Lernbereitschaft;

  3. Kommunikationsfähigkeit;

  4. Konfliktfähigkeit;

  5. Teamfähigkeit;

  6. Belastbarkeit.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 75

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen

werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt:

  1. für die Fachrichtungen Siebdruck und Reprografie über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung an 4 Tagen pro Woche;

  2. für die Fachrichtungen Bogen- und Rollendruck im ersten Bildungsjahr an 3 und ab dem zweiten Bildungsjahr an 4 Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt:

  1. für die Fachrichtungen Siebdruck und Reprografie in 1440 Lektionen; davon entfallen 160 Stunden auf den Sportunterricht;

  2. für die Fachrichtungen Bogendruck und Rollendruck in 1800 Lektionen; davon entfallen 200 Lektionen auf den Sportunterricht.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens12 und höchstens

Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;

  4. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Drucktechnologinnen EFZ oder Drucktechnologen EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte Drucktechnologinnen oder gelernte Drucktechnologen mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. gelernte Siebdruckerinnen oder gelernte Siebdrucker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. gelernte Reprografinnen oder gelernte Reprografen mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  5. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Drucktechnologin oder des Drucktechnologen EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  6. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 4 Jahre im Bereich der Drucktechnologin oder des Drucktechnologen EFZ erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit im Umfang von 12–20 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse im Umfang von 3 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert sie höchstens 1 Stunde.

  3. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder eine halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: doppelt;

  2. Berufskenntnisse: einfach;

  3. Allgemeinbildung: einfach;

  4. Erfahrungsnote: einfach.

Art. 19 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfälle

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.

Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ, die eine zusätzliche Fachrichtung innerhalb dieses Berufs erwerben möchten, werden zum Qualifikationsverfahren ohne zusätzliche Grundbildung zugelassen, wenn sie mindestens ein Jahr Praxis in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen können. Im Qualifikationsverfahren wird nur der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" geprüft. Die zusätzliche Fachrichtung ist erworben, wenn die praktische Arbeit mit der Note4 oder höher bewertet worden ist.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Drucktechnologin EFZ/Drucktechnologe EFZ» zu führen.

Im Notenausweis werden aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote;

  3. die Fachrichtung.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ

Art. 22

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Drucktechnologinnen und Drucktechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. je 2 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertretern der Trägerverbände der Paritätischen Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunikation (PBS);

  2. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Geschäftsstelle PBS;

  3. 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Sieb- und Digitaldrucktechnik Schweiz VSDS;

  1. 2 Vertreterinnen oder Vertretern von COPYPRINTSUISSE;

  2. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Fachlehrerschaft;

  3. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Aufsichtskommission der überbetrieblichen Kurse;

  4. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 26. Februar 20019 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Drucktechnologinnen/Drucktechnologen;

  2. der Lehrplan vom 26. Februar 200110 für den beruflichen Unterricht der Drucktechnologinnen/Drucktechnologen;

  3. das vorläufige Reglement vom5. August 198811 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Siebdruckerinnen/Siebdrucker;

  4. der vorläufige Lehrplan vom5. August 198812 für den beruflichen Unterricht der Siebdruckerinnen/Siebdrucker;

  1. das Reglement vom9. Januar 199713 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Reprografinnen/Reprografen;

  2. der Lehrplan vom9. Januar 199714 für den beruflichen Unterricht der Reprografinnen/Reprografen.

Es werden widerrufen:

  1. die Genehmigung des Reglementes vom 15. Februar 2002 über die Einführungskurse für Drucktechnologinnen/Drucktechnologen;

  2. die Genehmigung des Reglementes vom4. Dezember 1990 über die Einführungskurse für Siebdruckerinnen/Siebdrucker;

  3. die Genehmigung des Reglementes vom8. April 1992 über die Einführungskurse für Reprografinnen/Reprografen.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Drucktechnologin/Drucktechnologe, Siebdruckerin/Siebdrucker sowie Reprografin/Reprograf vor dem1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Drucktechnologin/Drucktechnologe bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Siebdruckerin/Siebdrucker oder Reprografin/Reprograf bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am1. Januar 2013 in Kraft.