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412.101.221.07

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Medizinische Praxisassistentin/
Medizinischer Praxisassistent mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
1

vom 8. Juli 2009 (Stand am 1. Januar 2013)

Präambel

86910

Medizinische Praxisassistentin EFZ/

Medizinischer Praxisassistent EFZ

Assistante médicale CFC/Assistant médical CFC

Assistente di studio medico AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Medizinische Praxisassistentinnen auf Stufe EFZ/Medizinische Praxisassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

  1. Sie empfangen und betreuen Patientinnen und Patienten, erfassen alle nötigen Informationen, dokumentieren sie und leiten sie weiter. Sie verständigen sich in angemessener Weise mit den Patientinnen und Patienten und den externen Partnern sowohl in der lokalen Landessprache wie auch in mindestens einer Fremdsprache.

  2. Sie führen unter ärztlicher Verantwortung selbstständig diagnostische und therapeutische Arbeiten und Prozesse durch und unterstützen und entlasten die Ärztin oder den Arzt bei diesen Arbeiten. Dazu verfügen sie über ein angemessenes Wissen in Medizin und Naturwissenschaften.

  3. Sie beherrschen die betrieblichen Prozesse in den Bereichen Administration, Korrespondenz und Organisation und stellen damit das Funktionieren der Praxis und die Kommunikation gegen aussen sicher.

  4. Sie arbeiten gemäss den gesetzlichen Vorgaben und den betrieblichen Standards in den Bereichen Hygiene, Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Umgang mit den Patientinnen und Patienten;

  2. diagnostische und therapeutische Prozesse;

  3. betriebliche Prozesse;

  4. medizinische Grundlagen;

  5. Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz;

  6. Fremdsprache.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitstechniken und Problemlösen;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. Informations- und Kommunikationsstrategien;

  4. Lernstrategien für das lebenslange Lernen;

  5. Beratungstechniken;

  6. qualitätsorientiertes Handeln.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. ethisches Verhalten im Umgang mit Patientinnen und Patienten;

  2. Verschwiegenheit und Diskretion;

  3. eigenverantwortliches Handeln;

  4. lebenslanges Lernen;

  5. Kommunikationsfähigkeit und Empathie;

  6. Konfliktfähigkeit;

  7. Teamfähigkeit;

  8. Umgangsformen und Auftreten;

  9. Belastbarkeit;

  10. ökologisches Verantwortungsbewusstsein und Handeln.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und
Strahlenschutz

Art. 7

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

  1. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich ionisierende Strahlungen;

  2. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;

  3. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;

  4. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien, namentlich Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach der Verordnung vom 25. August 19995 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.

Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.

Die Vorschriften zum Strahlenschutz richten sich nach der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19946 (StSV) und der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 19987.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3¼ Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1740 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 37 und höchstens 398 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Der Bildungsplan führt die vom Bundesamt für Gesundheit anerkannten Bildungsinhalte der Sachkunde nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19949 (StSV) bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen aus.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 200610 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und
Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Medizinische Praxisassistentin EFZ/Medizinischer Praxisassistent EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte medizinische Praxisassistentin/gelernter medizinischer Praxisassistent mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. Arztgehilfinnen DVSA mit Röntgenberechtigung und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit Röntgenberechtigung und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

Im Lehrbetrieb muss zusätzlich zu einer Ärztin oder einem Arzt eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner gemäss Artikel 12 beschäftigt werden.

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

    1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

    2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Medizinischen Praxisassistentin EFZ/des Medizinischen Praxisassistenten EFZ erworben hat,

    3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.

Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 3½–4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse, im Umfang von 5½-6½11 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.

  3. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200612 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;

  2. das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts mindestens 4 beträgt; und

  3. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 30 %;

  2. Berufskenntnisse: 30 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 20 %.

Art. 21 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 22 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 40 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 23

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel « Medizinische Praxisassistentin EFZ»/«Medizinischer Praxisassistent EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 24

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

  1. 3–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH;

  2. je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der folgenden Arbeitnehmerverbände13:

    1. Bund Schweizer Verbände Medizinischer Praxis-Assistentinnen BMSPA,

    2. Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-Assistentinnen SVA,

    3. Association Romande des Assistantes Médicales ARAM14;

  3. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  4. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz;

  5. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199615. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 12. September 199416 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten;

  2. der Lehrplan vom 12. September 199417 für den beruflichen Unterricht der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten.

Die Genehmigung des Reglements vom 23. September 1994 über die Einführungskurse für Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 199418 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt19.

Lernende, die ihre Bildung als Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach dem Reglement vom 12. September 199420 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten ab21.

3 Wer die Lehrabschlussprüfung für Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach dem Reglement vom 12. September 199422 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten beurteilt zu werden23.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.