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412.101.221.12

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 20. August 2009 (Stand am 1. Januar 2018)

86912 Dentalassistentin EFZ/Dentalassistent EFZ Assistante dentaire CFC/Assistant dentaire CFC Assistente dentale AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

  1. Sie arbeiten in einer zahnärztlichen Praxis oder Klinik und handeln als Mitglied des zahnärztlichen Teams nach den Vorgaben und unter der Verantwortung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes. Als wichtige Schnittstelle zwischen Zahnärztin oder Zahnarzt und Patientin oder Patient sind sie sowohl im administrativen wie im zahnmedizinischen Bereich kompetent;

  2. Sie sind verantwortlich für einen möglichst reibungslosen Arbeitsalltag in der zahnärztlichen Praxis. Sie empfangen und betreuen Patientinnen und Patienten, organisieren den Praxisalltag und sind verantwortlich für die anfallenden administrativen Aufgaben. Sie sind zuständig für Hygienemassnahmen und den energieeffizienten Einsatz und Unterhalt von Apparaten und Instrumenten;

AS 2009 5197

  1. Sie assistieren der Zahnärztin oder dem Zahnarzt bei den verschiedenen Behandlungen und kennen deren Arbeitsschritte genau. Sie sind fähig, Patientinnen und Patienten über Prophylaxemassnahmen zu informieren. Sie können auf Anweisung selbständig Röntgenaufnahmen anfertigen und verarbeiten;

  2. Sie sind interessiert an modernen Kommunikationsmitteln und verfügen über die entsprechenden Arbeitstechniken für die selbständige und kompetente Ausführung der einzelnen Arbeiten. Patientengerechtes Handeln, angemessene Flexibilität, eigenständiges sowie teamorientiertes Arbeiten zeichnen sie besonders aus.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Patientenbetreuung;

  2. naturwissenschaftliche Grundlagen;

  3. Prophylaxemassnahmen;

  4. Hygienemassnahmen;

  5. indirekte Assistenz/Apparate- und Instrumentenpflege;

  6. direkte Assistenz bei Behandlungen;

  7. administrative Arbeiten;

  8. Röntgen;

  9. Fremdsprache.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitstechniken und Problemlösen;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. Informations- und Kommunikationsstrategien;

  4. umweltgerechtes und wirtschaftliches Verhalten.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. eigenverantwortliches Handeln und exaktes Arbeiten;

  2. lebenslanges Lernen;

  3. Kommunikationsfähigkeit;

  4. Konfliktfähigkeit;

  5. Teamfähigkeit;

  6. Umgangsformen;

  7. Belastbarkeit.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und

Strahlenschutz

Art. 75

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen

werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens7 und höchstens

Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Der Bildungsplan führt die vom Bundesamt für Gesundheit anerkannten Bildungsinhalte der Sachkunde nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19946 (StSV) bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen aus.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Dentalassistentin EFZ/Dentalassistent EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte Dentalassistentin/gelernter Dentalassistent mit Röntgenberechtigung und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. SSO-Diplomassistentin/SSO-Diplomassistent mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  1. zahnmedizinische Assistentin FASSO/zahnmedizinischer Assistent FASSO mit Röntgenberechtigung und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ mit Röntgenberechtigung und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Lehrbetrieb muss eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt in Zusammenarbeit mit einer Fachkraft beschäftigt sein.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

Eine lernende Person darf nur ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ erworben hat, 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 18) gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 2–2½ Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse, im Umfang von 4–4½ Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 20 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 20 %.

Art. 20 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 40 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 22

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Dentalassistentin EFZ» oder «Dentalassistent EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 23

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

  1. 8–12 Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO;

  2. 2–4 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Verbandes der DentalassistentInnen SVDA;

  3. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  4. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19969. Sie konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 21. November 199710 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Dentalassistentin/des Dentalassistenten;

  2. der Lehrplan vom 21. November 199711 für den beruflichen Unterricht der Dentalassistentin/des Dentalassistenten.

Die Genehmigung des Reglements vom 21. November 1997 über die Einführungskurse für Dentalassistentinnen / Dentalassistenten wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Dentalassistentin/Dentalassistent vor dem1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Dentalassistentin/Dentalassistent bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am1. Januar 2013 in Kraft.