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412.101.221.22

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Steinbearbeitung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 16. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2018)

39203 Steinbildhauerin EFZ/Steinbildhauer EFZ Sculptrice sur pierre CFC/Sculpteur sur pierre CFC Scultrice su pietra AFC/Scultore su pietra AFC 39204 Steinmetzin EFZ/Steinmetz EFZ Tailleuse de pierre CFC/Tailleur de pierre CFC Scalpellina AFC/Scalpellino AFC 39205 Marmoristin EFZ/Marmorist EFZ Marbrière CFC/Marbrier CFC Marmista AFC 39206 Steinwerkerin EFZ/Steinwerker EFZ Marbrière du bâtiment CFC/Marbrier du bâtiment CFC Operatrice della pietra AFC/Operatore della pietra AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Steinbildhauerin/Steinbildhauer auf Stufe EFZ, Steinmetzin/Steinmetz auf Stufe EFZ, Marmoristin/Marmorist auf Stufe EFZ und Steinwerkerin/Steinwerker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

AS 2009 6599

  1. Sie bearbeiten Naturstein mit verschiedensten Techniken und Hilfsmitteln von seiner Rohform bis hin zur gewünschten Anwendung und verfügen über das entsprechende Fachwissen. Sie wissen auch andere Werkstoffe in Kombination mit Naturstein einzusetzen;

  2. Sie setzen Pläne, Skizzen oder Modelle in Naturstein um und zeichnen sich durch ein solides räumliches Vorstellungsvermögen, fundierte Arbeitstechniken, Sorgfalt und Genauigkeit aus;

  3. Sie tragen in der täglichen Arbeit Sorge zu Gesundheit und Umwelt. Sie sind den gesundheitlichen Anforderungen des Berufs gewachsen und bringen die nötige Ausdauer und Charakterfestigkeit mit;

  4. Sie treten gegenüber Kundschaft, Vorgesetzten und Team korrekt und zuvorkommend auf.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert:

metz EFZ: 4 Jahre; EFZ: 3 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz im Berufsfeld Steinbearbeitung umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz;

  2. Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen;

  3. technische Skizzen und Pläne zeichnen;

  4. gestalten;

  5. Werkstück fertigen;

  6. Werkstoffe verarbeiten;

  1. Werkstücke transportieren, versetzen und montieren;

  2. rapportieren, dokumentieren, Kunden beraten.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz im Berufsfeld Steinbearbeitung umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. Arbeitstechniken und Problemlösen;

  2. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;

  3. Informations- und Kommunikationsstrategien;

  4. Lernstrategien;

  5. Kreativitätstechniken;

  6. ökologisches Verhalten.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz im Berufsfeld Steinbearbeitung umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

  1. eigenverantwortliches Handeln;

  2. lebenslanges Lernen;

  3. Kommunikationsfähigkeit;

  4. Konfliktfähigkeit;

  5. Teamfähigkeit;

  6. Umgangsformen;

  7. Belastbarkeit.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 75

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen

werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst:

metz EFZ: 1440 Lektionen; davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen; EFZ: 1080 Lektionen; davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen, je nach Beruf, insgesamt 30–40 Tage zu

Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung;

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird;

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus;

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Der Bildungsplan legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

  3. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Fachliche Voraussetzungen Zum Ausbilden berechtigt Steinbildhauer EFZ Steinmetz EFZ Marmorist EFZ Steinwerker EFZ

  1. Steinbildhauerin EFZ oder Steinbildhauer EFZ, X X X X Steinmetzin EFZ oder Steinmetz EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

  2. Marmoristin EFZ oder Marmorist EFZ, Steinwerkerin EFZ X X oder Steinwerker EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

  3. gelernte Steinbildhauerin oder gelernter Steinbildhauer, X X X X gelernte Steinmetzin oder gelernter Steinmetz mit

  4. gelernte Steinhauerin oder gelernter Steinhauer mit X X X

  5. gelernte Steinwerkerin oder gelernter Steinwerker mit X X

  6. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs X X mit den notwendigen Berufskenntnissen und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

  7. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit X X X X mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

  8. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit X X X X mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

  9. einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule X X X X mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Beruf der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 Im überbetrieblichen Kurs

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach jedem überbetrieblichen Kurs.

Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absätze 3–5.

Art. 16 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich des entsprechenden Berufes im Berufsfeld Steinbearbeitung erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.

Gegenstand der Qualifikationsverfahren In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit im Umfang von 30–80 Stunden als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder im Umfang von 24–32 Stunden als vorgegebene praktische Arbeit (VPA). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Prüfungsform. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;

  2. Berufskenntnisse im Umfang von 2½ Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich geprüft. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde;

  3. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Berufskenntnisse: 20 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 20 %.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

  1. den berufskundlichen Unterricht;

  2. die überbetrieblichen Kurse.

Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

Art. 21 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 22 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 50 %;

  2. Berufskenntnisse: 30 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 23

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf, einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:

  1. «Steinbildhauerin EFZ/Steinbildhauer EFZ»; oder

  2. «Steinmetzin EFZ/Steinmetz EFZ»; oder

  3. «Marmoristin EFZ/Marmorist EFZ»; oder

  4. «Steinwerkerin EFZ/Steinwerker EFZ».

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 24 Art. 25

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

  1. insgesamt 7–9 Vertreterinnen oder Vertreter folgender Organisationen der Arbeitswelt: Verband Schweizer Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS); Naturstein-Verband Schweiz (NVS); Association Romande des Métiers de la Pierre (ARMP); Associazione Industrie dei Graniti Marmi e Pietre Naturali del Ticino (AIGT); Schweizer Naturstein-Produzenten (SNP) als Fachgruppe des Schweizerischen Baumeisterverbandes;

  2. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Arbeitnehmerschaft;

  3. 1 Vertreterin oder Vertreter der Fachlehrerschaft;

  4. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Alle Berufe müssen vertreten sein.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

[AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1].

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI;

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben:

a. das Reglement vom 24. Februar 19929 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Steinbildhauer/Steinbildhauerin; b. der Lehrplan vom 24. Februar 199210 für den beruflichen Unterricht Steinbildhauer/Steinbildhauerin; c. das Reglement vom 24. Februar 199211 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Steinmetz/Steinmetzin; d. der Lehrplan vom 24. Februar 199212 für den beruflichen Unterricht Steinmetz/Steinmetzin; e. das Reglement vom 24. Februar 199213 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Steinhauer/Steinhauerin; f. der Lehrplan vom 24. Februar 199214 für den beruflichen Unterricht Steinhauer/Steinhauerin; g. das Reglement vom 24. Februar 199215 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Steinwerker/Steinwerkerin; h. der Lehrplan vom 24. Februar 199216 für den beruflichen Unterricht Steinwerker/Steinwerkerin.

2 Die Genehmigung des Reglements vom16. Juli 1997 über die Einführungskurse für Lehrlinge der Berufe Steinbildhauer/Steinbildhauern, Steinmetz/Steinmetzin, Steinhauer/Steinhauerin, Steinwerker/Steinwerkerin wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung vor dem1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Steinhauerin/Steinhauer oder Steinwerkerin/ Steinwerker bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Steinbildhauerin/Steinbildhauer oder Steinmetzin/Steinmetz bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten für Marmoristin EFZ oder Marmorist EFZ und Steinwerkerin EFZ oder Steinwerker EFZ am1. Januar 2013, für Steinbildhauerin EFZ oder Steinbildhauer EFZ und Steinmetzin EFZ oder Steinmetz EFZ am1. Januar 2014 in Kraft.