412.101.221.26
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
1
vom 18. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2013)
Präambel
56502 | Seilbahn-Mechatronikerin EFZ/Seilbahn-Mechatroniker EFZ Mécatronicienne de remontées mécaniques CFC/ Mécatronicien de remontées mécaniques CFC Meccatronica degli impianti di trasporto a fune AFC/ Meccatronico degli impianti di trasporto a fune AFC |
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG),
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Seilbahn-Mechatronikerinnen und Seilbahn-Mechatroniker auf Stufe EFZ verfügen über die entsprechenden Kompetenzen, innerhalb der gültigen Sicherheitsvorschriften, Tätigkeiten selbständig auszuführen. Sie verstehen mit entsprechenden Handwerkzeugen, Maschinen und Anlagen fachgerecht und pflichtbewusst umzugehen. Sie können Arbeitsprozesse mitgestalten und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse in verschiedenen Arbeitsgebieten mit grosser Eigenverantwortung produktiv einsetzen. Sie tragen Mitverantwortung für den sicheren Betrieb der Anlagen und richten ihre Handlungen konsequent auf die Kundenbedürfnisse sowie die technisch einwandfreie, ökonomisch effiziente und ökologisch sinnvolle Erfüllung der betrieblichen Prozesse aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
Seilbahnerinnen und Seilbahnern EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) in einem mechanisch-elektrotechnischen Beruf werden zwei Jahre der beruflichen Grundbildung angerechnet.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Art. 3 Handlungskompetenzen
Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Werkstoffkunde, Werkstoffbearbeitung, Pläne/Zeichnungen/Schemata lesen;
Fachrechnen, Physik, Informatik;
Betrieb, Administration, Tourismus;
Mechanik, Fluidtechnik, Verbrennungsmotoren;
Elektrotechnik;
Baukunde;
Instandhaltung.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
Arbeitstechniken und Problemlösen;
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
Informations- und Kommunikationsstrategien;
systematisches Denken;
Lernstrategien;
Kreativitätstechniken.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
eigenverantwortliches Handeln;
Flexibilität und lebenslanges Lernen;
Kommunikationsfähigkeit;
Konfliktfähigkeit;
Teamfähigkeit;
Umgangsformen;
Belastbarkeit;
ökologisches Bewusstsein.
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen, Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht.
Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden im Bildungsplan in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz festgelegt.
4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche.
Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1920 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 320 Lektionen.
Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 60 Tage zu je 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
Der Bildungsplan legt überdies fest:
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6.
Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung
Art.
12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
vom Bundesamt für Verkehr anerkannte Technische Leiterinnen oder Leiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
Seilbahnfachleute mit eidgenössischem Fachausweis und mindestens 2 Jahren Praxis im technischen Dienst einer Seilbahnunternehmung;
Seilbahn-Mechatronikerinnen EFZ und Seilbahn-Mechatroniker EFZ mit mindestens 3 Jahren Praxis im technischen Dienst einer Seilbahnunternehmung;
Angehörige eines verwandten Berufs mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens 5 Jahren Berufspraxis in der Seilbahnbranche.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt; diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
8. Abschnitt Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin EFZ/des Seilbahn-Mechatronikers EFZ erworben hat,
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 19) gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art.
19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24 bis 120 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
praktische Arbeit: 40 %;
Berufskenntnisse: 20 %;
Allgemeinbildung: 20 %;
Erfahrungsnote: 20 %.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
den berufskundlichen Unterricht;
die überbetrieblichen Kurse.
Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfälle
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 40 %;
Berufskenntnisse: 40 %;
Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt Ausweise und Titel
Art. 23 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Seilbahn-Mechatronikerin EFZ»/«Seilbahn-Mechatroniker EFZ» zu führen.
Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 24
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
4 Vertreterinnen oder Vertretern von Seilbahnen Schweiz (SBS);
je 1 Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) und der Vereinigung technisches Kader Schweizer Seilbahnen (VTK);
2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19967. Sie konstituiert sich selbst.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 20058 über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.