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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polisseuse/Polisseur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 15. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2018)

50304 Polisseuse EBA/Polisseur EBA Polisseuse AFP/Polisseur AFP Politrice CFP/Politore CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:4

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Polisseusen EBA und Polisseure EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

  1. Sie arbeiten in Polierateliers und sind für die Vorbereitung und abschliessende Bearbeitung der Oberflächen von Bestandteilen der Uhrenausstattung (Habillage) und von Schmuck zuständig.

  2. Sie führen die Arbeitsgänge ihres Berufs zuverlässig und unter Beachtung der Weisungen der Atelierleiterinnen und -leiter sowie der unternehmensinternen Verfahren durch.

  3. Sie sind in der Lage, ihre Aufgaben selbständig auszuführen und sind sich gewohnt, in Gruppen oder innerhalb von Produktionszellen zu arbeiten. Sie unterziehen das Ergebnis ihrer Arbeit regelmässig einer Massprüfung und kontrollieren es in Bezug auf die Ästhetik.

AS 2011 285

d. Sie sorgen bei der Erledigung ihrer Arbeiten für eine optimale Anwendung der geltenden Normen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Modulare Ausbildung

Die berufliche Grundbildung für Polisseusen und Polisseure kann auch als modulare, berufsbegleitende Ausbildung für Erwachsene angeboten werden.

Zur modularen Ausbildung zugelassen werden Personen, die zu Beginn der Ausbildung das 20. Altersjahr vollendet haben.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 4 Bildungsinhalte

Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 5 beschrieben.

Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

Art. 5 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst nachfolgende berufliche Handlungskompetenzen in den jeweiligen Handlungskompetenzbereichen:

  1. Organisation, Arbeitsvorbereitung, Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 1. Arbeitsplatz organisieren 2. Arbeit vorbereiten 3. Weisungen betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz einhalten

  2. Vorbereiten der Oberflächen und manuelle Bearbeitungstechniken 1. Verfahren zur Oberflächenvorbereitung mit Hilfe herkömmlicher Maschinen ausführen 2. manuelle Verfahren der Oberflächenbearbeitung durchführen

c. Durchführen der abschliessenden Oberflächenbearbeitung 1. maschinelle Verfahren zur abschliessenden Oberflächenbearbeitung durchführen

Art. 6 Module

Bei der modularen Ausbildung werden die Handlungskompetenzen wie folgt in Modulen vermittelt:

  1. Vorbereitung und abschliessende Bearbeitung flacher Oberflächen (110 Lektionen)

  2. Vorbereitung und abschliessende Bearbeitung gewölbter Oberflächen (130 Lektionen)

  3. berufliche Grundkenntnisse (120 Lektionen)

  4. Oberflächenvorbereitung1 (220 Lektionen)

  5. abschliessende Oberflächenbearbeitung1 (190 Lektionen)

  6. manuelle Mikromechanik (60 Lektionen)

  7. Berufskenntnisse1 (290 Lektionen)

  8. Allgemeinbildung1 (60 Lektionen)

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 75

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen

werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

Dieschulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens8 und höchstens

Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt wurde.

Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 wie folgt näher aus:

  1. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.

  2. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.

  3. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.

  4. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

Er legt überdies fest:

  1. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;

  2. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;

c. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ oder Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck oder gelernter Oberflächenveredler Uhren und Schmuck mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Polisseuse EBA oder des Polisseurs EBA und mindestens 4 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  4. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

  1. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder

  2. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sind.

Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 16 Überbetriebliche Kurse

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.

Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder

  3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Polisseuse EBA und des Polisseurs EBA erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.

Gegenstand der Qualifikationsverfahren In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

  1. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  2. Berufskenntnisse im Umfang von 2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1/2 Stunde.

  3. Allgemeinbildung: der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Erfolgt die berufliche Grundbildung in modularer Form für Erwachsene, bildet jedes Modul einen Qualifikationsbereich, der am Ende des Moduls geprüft wird. Die Dauer und die Modalitäten der Prüfung werden im Bildungsplan geregelt.

Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note4 oder höher bewertet wird; und b die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 50 %;

  2. Berufskenntnisse: 15 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %;

  4. Erfahrungsnote: 15 %.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

  1. den berufskundlichen Unterricht;

  2. die überbetrieblichen Kurse.

Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

Bei der modularen Ausbildung für Erwachsene wird das Ergebnis am Ende des Moduls mit einer Note ausgedrückt.

Bei der beruflichen Grundbildung in modularer Form für Erwachsene gilt das Qualifikationsverfahren als bestanden, wenn:

  1. alle Module, mit Ausnahme der Module «Berufliche Grundkenntnisse», «Berufskenntnisse 1» und «Allgemeinbildung 1» mit der Note4 oder höher bewertet sind und

  2. die Gesamtnote4 oder höher erreicht wird.

Art. 21 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich oder ein Modul wiederholt werden, so ist der Qualifikationsbereich oder das Modul in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen lediglich die neuen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 22 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 60 %;

  2. Berufskenntnisse: 20 %;

  3. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 23

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Polisseuse EBA/Polisseur EBA» zu führen.

Ist das eidgenössische Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

Wurde das eidgenössische Berufsattest im Rahmen der modularen Ausbildung für Erwachsene erlangt, werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Note jedes Moduls.

10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 24

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

  1. 5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgeberverbands der Schweizer Uhrenindustrie (CP);

  2. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft;

  4. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und pädagogischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle fünf Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI;

  2. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 5, betreffen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 18. Dezember 1998 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Polisseure/Polisseusen8;

  2. der Lehrplan vom 18. Dezember 1998 für den beruflichen Unterricht der Polisseure/Polisseusen9.

Die Genehmigung des Reglements vom 18. Dezember 2000 über die Einführungskurse für Polisseusen und Polisseure wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Polisseuse/Polisseur vor dem1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer die Lehrabschlussprüfung für Polisseusen/Polisseure bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2011 in Kraft.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 17– 23) treten am1. Januar 2013 in Kraft.