412.101.221.56
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck/
Oberflächenveredler Uhren und Schmuck
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
1
vom 15. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Präambel
49706 | Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ/ Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ Termineuse en habillage horloger CFC/ Termineur en habillage horloger CFC Rifinitrice di prodotti d’orologeria AFC/ Rifinitore di prodotti d’orologeria AFC |
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV),
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Oberflächenveredlerinnen Uhren und Schmuck und Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
Sie arbeiten in Polierateliers und sind für die Vorbereitung und abschliessende Bearbeitung der Oberflächen von Bestandteilen der Uhrenausstattung (Habillage) und von Schmuck sowie für die Herstellung von Werkzeugen zuständig. Dazu verwenden sie sowohl herkömmliche als auch computer-numerisch gesteuerte Maschinen.
Sie führen die Arbeitsgänge ihres Berufes zuverlässig und unter Beachtung der Weisungen der Atelierleiterinnen oder -leiter sowie der unternehmensinternen Verfahren aus. Sie erarbeiten und nutzen Arbeitspläne.
Sie sind in der Lage, ihre Aufgaben selbständig auszuführen und sind sich gewohnt, in Gruppen oder innerhalb von Produktionszellen zu arbeiten. Sie unterziehen das Ergebnis ihrer Arbeit regelmässig einer Massprüfung und kontrollieren es in Bezug auf die Ästhetik.
Zu ihren Aufgaben gehört die Planung, Umsetzung und Bewertung von Prozessen. Dies ermöglicht ihnen, innovativ zu sein und sich auf persönlicher und beruflicher Ebene laufend weiterzuentwickeln.
Sie sorgen bei der Erledigung ihrer Arbeiten für eine optimale Anwendung der geltenden Normen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests als Polisseuse EBA oder Polisseur EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
Art. 3 Modulare Ausbildung
Die berufliche Grundbildung für Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck/ Oberflächenveredler Uhren und Schmuck kann auch als modulare, berufsbegleitende Ausbildung für Erwachsene angeboten werden.
Zur modularen Ausbildung zugelassen werden Personen, die zu Beginn der Ausbildung das 20. Altersjahr vollendet haben.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Art. 4 Bildungsinhalte
Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 5 beschrieben.
Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompeten-zen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 5 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst nachfolgende berufliche Handlungskompetenzen in den jeweiligen Handlungskompetenzbereichen:
Organisation, Arbeitsvorbereitung, Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Arbeitsplatz organisieren
Arbeit vorbereiten
Weisungen betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz einhalten
Vorbereiten der Oberflächen und manuelle Bearbeitungstechniken
Verfahren zur Oberflächenvorbereitung mit Hilfe herkömmlicher Maschinen ausführen
manuelle Verfahren der Oberflächenbearbeitung durchführen
Oberflächen mit computer-numerisch gesteuerten Maschinen vorbereiten
Durchführen der abschliessenden Oberflächenbearbeitung und Verzierung
Verfahren zur abschliessenden Oberflächenbearbeitung mit Hilfe von Maschinen ausführen
mit Hilfe von Maschinen Diamantierungen durchführen
Herstellen von Werkzeugen und Aufsetzvorrichtungen
einfache Aufsetzvorrichtungen herstellen
komplexere Aufsetzvorrichtungen entwerfen
Art. 6 Module
Bei der modularen Ausbildung werden die Handlungskompetenzen wie folgt in Modulen vermittelt:
Vorbereitung und abschliessende Bearbeitung flacher Oberflächen (110 Lektionen)
Vorbereitung und abschliessende Bearbeitung gewölbter Oberflächen (130 Lektionen)
berufliche Grundkenntnisse (120 Lektionen)
Oberflächenvorbereitung 1 (220 Lektionen)
abschliessende Oberflächenbearbeitung 1 (190 Lektionen)
manuelle Mikromechanik (60 Lektionen)
Berufskenntnisse 1 (290 Lektionen)
Allgemeinbildung 1 (60 Lektionen)
Oberflächenvorbereitung 2 (210 Lektionen)
abschliessende Oberflächenbearbeitung 2 (140 Lektionen)
Mikromechanik und CNC-Polieren (190 Lektionen)
Berufskenntnisse 2 (190 Lektionen)
Allgemeinbildung 2 (80 Lektionen)
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
4. Abschnitt Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 26 und höchstens 34 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt wurde.
Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 wie folgt näher aus:
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
Er legt überdies fest:
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6. Abschnitt Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art.
12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ/Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
gelernte Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck/gelernter Oberflächenveredler Uhren und Schmuck mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ/des Oberflächenveredlers Uhren und Schmuck EFZ und mindestens 4 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sind.
Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Überbetriebliche Kurse
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
8. Abschnitt Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ/des Oberflächenveredlers Uhren und Schmuck EFZ erworben hat,
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.
Art.
19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Berufskenntnisse im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1/2 Stunde.
Allgemeinbildung: der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Erfolgt die berufliche Grundbildung in modularer Form für Erwachsene, bildet jedes Modul einen Qualifikationsbereich, der am Ende des Moduls geprüft wird. Die Dauer und die Modalitäten der Prüfung werden im Bildungsplan geregelt.
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 40 %;
Berufskenntnisse: 20 %;
Allgemeinbildung: 20 %;
Erfahrungsnote: 20 %.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
den berufskundlichen Unterricht;
die überbetrieblichen Kurse.
Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Bei der modularen Ausbildung für Erwachsene wird das Ergebnis am Ende des Moduls mit einer Note ausgedrückt.
Bei der beruflichen Grundbildung in modularer Form für Erwachsene gilt das Qualifikationsverfahren als bestanden, wenn:
alle Module, mit Ausnahme der Module «Berufliche Grundkenntnisse», «Berufskenntnisse 1 und 2» und «Allgemeinbildung 1 und 2» mit der Note 4 oder höher bewertet sind und
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
Art. 21 Wiederholungen
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich oder ein Modul wiederholt werden, so ist der Qualifikationsbereich oder das Modul in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen lediglich die neuen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 50 %;
Berufskenntnisse: 30 %;
Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt Ausweise und Titel
Art. 23
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ/Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ» zu führen.
Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
Wurde das eidgenössische Fähigkeitszeugnis im Rahmen der modularen Ausbildung für Erwachsene erlangt, werden im Notenausweis aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Note jedes Moduls.
10. Abschnitt Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 24
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgeberverbands der Schweizer Uhrenindustrie (CP);
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft;
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und pädagogischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle fünf Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI;
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 5, betreffen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Reglement vom 12. Dezember 20006 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Oberflächenveredler/Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck;
der Lehrplan vom 12. Dezember 20007 für den beruflichen Unterricht Oberflächenveredler/Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck.
Die Genehmigung des Reglements vom 18. Dezember 2000 über die Einführungskurse für Oberflächenveredlerinnen Uhren und Schmuck/Oberflächenveredler Uhren und Schmuck wird widerrufen.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Lernende, die ihre Bildung als Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck/Oberflächenveredler Uhren und Schmuck vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
Wer die Lehrabschlussprüfung für Oberflächenveredlerinnen Uhren und Schmuck/Oberflächenveredler Uhren und Schmuck bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.