412.101.222.14

Verordnung des SBFI über die Aufhebung des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Etuismachers / der Etuismacherin und des dazugehörigen Lehrplans für den beruflichen Unterricht

vom 11. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, verordnet:

Art. 1 Aufhebung

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 4. April 19792 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Etuismacher (Berufsnummer 33302);

  2. der dazugehörige Lehrplan vom 4. April 19793 für den beruflichen Unterricht.

Art. 2 Übergangsbestimmungen

Etuismacher-Lernende, die ihre Ausbildung vor dem1. Januar 2015 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement und Lehrplan ab.

Wer die Prüfung wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2019 auf sein Verlangen nach bisherigem Recht geprüft.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

AS 2014 4095