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412.101.222.24

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 25. Oktober 2016 (Stand am 1. Januar 2017)

54213 Geigenbauerin EFZ/Geigenbauer EFZ Luthière CFC/Luthier CFC Liutaia AFC/Liutaio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Geigenbauerinnen und Geigenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  1. Sie befassen sich vorwiegend mit Instrumenten der Geigenfamilie, das heisst mit Geigen, Bratschen und Celli und je nach Ausrichtung des Ateliers auch mit Kontrabässen und anderen Streichinstrumenten, im Wissen um ihre kulturgeschichtliche Bedeutung.

  2. Sie stellen in Handarbeit und mit maschineller Hilfe ein Streichinstrument als Ganzes oder Bestandteile davon her.

  3. Sie führen an Streichinstrumenten Service- und Reparaturarbeiten aus.

  4. Sie setzen die im Geigenbau üblichen Werkzeuge zur Bearbeitung von Holz und anderen im Geigenbau verwendeten Materialien zielgerichtet ein.

AS 2016 3751

  1. Sie beraten Kundinnen und Kunden im Bereich Service- und Reparaturarbeiten sowie beim Kauf oder bei der Miete von Streichinstrumenten und deren Zubehör.

  2. Sie beherrschen das Spielen eines Streichinstruments so, dass sie dessen klanglichen und spieltechnischen Qualitäten beurteilen können.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

  1. Vorbereiten und Planen von Arbeiten: 1. Arbeitsplatz einrichten, 2. Neubau, Reparatur und Restaurierung planen, 3. Instrumente und Bögen dokumentieren, 4. Material auswählen und besorgen, 5. Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel herstellen, 6. Kundinnen und Kunden fachbezogen beraten, 7. Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen;

  2. Bauen von Streichinstrumenten: 1. Holz zurichten, 2. Zargenkranz anfertigen, 3. Boden und Decke herstellen, 4. Hals, Schnecke, Griffbrett und Obersattel herstellen, 5. Instrument zusammenbauen, 6. Oberflächen behandeln, 7. Instrument spielfertig machen, 8. Instrument spielen und reglieren;

  3. Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten: 1. Servicearbeiten ausführen, 2. Verleimungen lösen, 3. schadhafte Teile sichern, 4. schadhafte Teile ergänzen, 5. schadhafte Teile ersetzen, 6. Oberflächenbehandlungen reinigen und retuschieren;

  4. Arbeiten an Bögen: 1. Servicearbeiten ausführen, 2. einfache Reparaturarbeiten ausführen.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

  1. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. einem der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind: 1. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42 / H334), 2. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43 / H317);

  2. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;

  3. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions- oder Erkrankungsgefahr besteht.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und

Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3¾ Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1840 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Vorbereiten und Planen von Arbeiten 140 140 150 140 570

[AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041 Ziff. I3, 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1 3857. AS 2015 1903 Art. 91]

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

– Bauen von Streichinstrumenten 150 150 180 150 630 Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten Arbeiten an Bögen Total Berufskenntnisse 290 290 330 290 1200

  1. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480

  2. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 450 450 490 450 1840

Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulassen.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

Die überbetrieblichen Kurse umfassen 41 Tage zu 8 Stunden.

Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Dauer

Kurs 1 Werkzeuge – Arbeitsplatz einrichten – Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel herstellen – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 2 Tage

Kurs 2 Maschinen – Arbeitsplatz einrichten – Holz zurichten – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 4 Tage 2–4 Kurs 3 Dokumentation – Neubau, Reparatur oder Restaurierung planen – Instrumente und Bögen dokumentieren 5 Tage Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Dauer 2+3 Kurs 4 Bogenreparaturen – Servicearbeiten ausführen – einfache Reparaturarbeiten ausführen – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 5 Tage 3+4 Kurs 5 Reparieren/Restaurieren – Vorbereiten und Planen von Arbeiten – Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten – Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen 25 Tage

Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse mehr stattfinden.

Der genaue Zeitpunkt der Kurse und deren Aufteilung wird vom Schweizer Verband der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB) bestimmt.

5. Abschnitt Bildungsplan

Art. 9

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  1. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

  2. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

  3. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus.

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und

Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Geigenbauerin EFZ oder Geigenbauer EFZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. gelernte Geigenbauerin oder gelernter Geigenbauer mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  3. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;

  4. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises der Kurse2, 3, 4 und 5.

Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  2. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens fünf Jahre im Bereich der Geigenbauerin EFZ oder des Geigenbauers EFZ erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

Vorbereiten und Planen von Arbeiten 10 %

Bauen von Streichinstrumenten 40 %

Durchführen von Servicearbeiten und 40 % Reparaturen von Streichinstrumenten Arbeiten an Bögen

Fachgespräch 10 %

b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  1. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  2. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

  1. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;

  2. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 40 %;

  2. Allgemeinbildung: 20 %;

  3. Erfahrungsnote: 40 %.

Art. 20 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die Kurse3 und 4 wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs

(Spezialfall)

Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  1. praktische Arbeit: 80 %;

  2. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 22

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Geigenbauerin EFZ» oder «Geigenbauer EFZ» zu führen.

Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  1. die Gesamtnote;

  2. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geigenbauerin EFZ und Geigenbauer EFZ

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geigenbauerin EFZ und Geigenbauer EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Verbands der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB);

  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

  3. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  1. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.

  2. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.

  3. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.

  4. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizer Verband der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB).

Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 21. Dezember 19939 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Geigenbauerin oder des Geigenbauers;

  2. der Lehrplan vom 21. Dezember 199310 für den beruflichen Unterricht der Geigenbauerin oder des Geigenbauers.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Lernende, die ihre Bildung als Geigenbauerin oder Geigenbauer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.

Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Geigenbauerin oder Geigenbauer bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen erstmalig ab dem1. Januar 2021 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.