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Verordnung über die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung)
vom 13. Mai 2020 (Stand am 14. Mai 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung in der Sommersession 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19).
Die schweizerische Maturitätsprüfung in der Sommersession 2020 findet teilweise in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die schweizerische Maturitätsprüfung und den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission vom März 20114 für die schweizerische Maturitätsprüfung statt.
Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die schweizerische Maturitätsprüfung in der Sommersession 2020:
unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden kann; und
eine Überprüfung erlaubt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Hochschulreife gemäss Artikel 8 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung erlangt haben.
Art. 2 Abweichungen von Bestimmungen des bisherigen geltenden Rechts
In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über die schweizerische Maturitätsprüfung finden in den Grundlagenfächern Erstsprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und Mathematik sowie im Schwer- AS 2020 1581
www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung punktfach keine mündlichen Prüfungen statt. Ausgenommen sind das Fach Musik und das Prüfungsverfahren der zweisprachigen Maturität.
In Abweichung von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung wird das Ergänzungsfach schriftlich oder mündlich geprüft. Dieser Entscheid wird durch die Sessionspräsidentin oder den Sessionspräsidenten gefällt. Eine schriftliche Prüfung im Ergänzungsfach dauert 30 Minuten.
In Abweichung von Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung ist die Maturaarbeit nicht mündlich zu präsentieren.
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung werden im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung die Noten einzig durch die Sessionspräsidentin oder den Sessionspräsidenten ratifiziert.
Art. 3 Nichtbestehen
Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprüfung oder der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Sommersession 2020 die Prüfung nicht bestehen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Prüfungsresultats beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation beantragen, dass die in der Sommersession 2020 erzielten Noten annulliert werden.
Im Falle einer Annullation zählen sowohl das Ablegen der Gesamtprüfung als auch die zweite Teilprüfung nicht als Prüfungsversuch.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis zum 13. September 2020.