414.110.372.1
Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Organisationsverordnung ETHL)
vom 1. März 2004 (Stand am 18. Oktober 2005)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ETHZ–ETHL–Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gliederung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL), die Organisation und die Entscheidkompetenzen der Schulleitung, der Fakultäten und der zentralen Organe.
Art. 2 Gliederung und Sitz
Die ETHL gliedert sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die Fakultäten und die Kollegien, die Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers und die zentralen Organe.
Sitz der ETHL ist Ecublens (Waadt).
2. Abschnitt Schulleitung der ETHL
Art. 3 Zusammensetzung und Organisation
Die Schulleitung der ETHL besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Präsidenten oder der Präsidentin;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Innovation und Valorisierung;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für internationale Beziehungen;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Planung und Logistik.
Die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten.
Die Schulleitung der ETHL kann von einem Generalsekretär oder einer Generalsekretärin unterstützt werden, der oder die Aktivitäten der Direktion koordiniert und diese in juristischen Fragen berät. Er oder sie nimmt an den Direktionssitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen können zur Führung ihrer Bereiche von Delegierten unterstützt werden. Diese nehmen für die sie betreffenden Geschäfte an den Direktionssitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.
Art. 4 Entscheidkompetenzen
Die Schulleitung der ETHL hat namentlich folgende Aufgaben:
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sie verabschiedet auf Antrag der Fakultätsdekaninnen und -dekane die Fakultätsordnungen. Dieser Antrag muss vom Fakultätsrat gebilligt sein.
Sie beschliesst auf Antrag des betreffenden Fakultätsdekans oder der betreffenden Fakultätsdekanin die Schaffung oder Aufhebung von Instituten, Zentren, Labors und Lehrstühlen.
Sie beschliesst auf Antrag des betreffenden Fakultätsdekans oder der betreffenden Fakultätsdekanin die Schaffung oder Aufhebung von Studiengängen.
Sie trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der ETHL.
Sie ernennt die übrigen Mitglieder der Fakultätsleitung nach dem Verfahren gemäss Artikel 14.
Sie gewährleistet die allgemeine Kommunikation der ETHL.
Sie ernennt auf Antrag des betreffenden Fakultätsdekans oder der betreffenden Fakultätsdekanin die Leiterinnen und Leiter der Sektionen.
Sie ist verantwortliche für die interne Kontrolle.
Sie kann einen strategischen Ausschuss und einen wissenschaftlichen Rat einsetzen.
Sie führt in regelmässigen Abständen Aussprachen mit der Hochschulversammlung und der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers durch.
Art. 5 Präsident oder Präsidentin
Der Präsident oder die Präsidentin trägt die Gesamtverantwortung für die ETH Lausanne und ist gegenüber dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich.
Er oder sie führt den Vorsitz in der Schulleitung.
Er oder sie stattet die Mitglieder der Schulleitung sowie die Fakultätsdekaninnen und -dekane mit den im Budget vorgesehenen Mitteln aus.
Er oder sie ernennt die Fakultätsdekaninnen und -dekane gemäss dem Verfahren nach Artikel 15.
Er oder sie bereitet nach Absprache mit den betreffenden Fakultätsdekanen und -dekaninnen die Ernennung der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und Professorinnen sowie der Assistenz- und Titularprofessoren und -professorinnen vor.
Er oder sie ernennt, nach Absprache mit den betreffenden Fakultätsdekanen und -dekaninnen, die Gast- und die Privatdozierenden, die leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Lehrbeauftragten.
Er oder sie verleiht die akademischen Titel an die Mitglieder des akademischen Mittelbaus.
Er oder sie kann die unter Absatz 6 genannten Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten übertragen.
Art. 6 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten verhandelt im Namen der ETHL bei Ausschreibungs- und Berufungsverfahren für Professuren. Er oder sie koordiniert die akademische Lehre auf allen Stufen. Er oder sie ist verantwortlich für die wissenschaftliche Information. Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel für die Lehre.
Er oder sie ist zuständig für die Koordination der akademischen Lehre zwischen den Fakultäten.
Er oder sie vertritt die ETHL in akademischen Belangen.
Er oder sie fördert die Zusammenarbeit in der Lehre und in der Forschung.
Er oder sie fördert die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeiten.
Er oder sie ist für die Information der Hochschulversammlung besorgt.
Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
Art. 7 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Innovation und Valorisierung
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Innovation und Valorisierung pflegt und fördert die Beziehungen zwischen Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft.
Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
Art. 8 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für internationale Beziehungen
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für internationale Beziehungen fördert und entwickelt internationale Partnerschaften, Mobilitätsabkommen für Studierende und Forschende sowie Kooperationsprojekte, insbesondere mit Schwellenländern.
Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
Art. 9 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Planung und Logistik
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Planung und Logistik verwaltet und plant die gesamten Mittel für die Lehre Forschung, die Valorisierung und die Dienste.
Er oder sie ist zuständig für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Er oder sie ist zuständig für die Schaffung und die Erhaltung des Vermögens an beweglichen Gütern und Immobilien und stellt deren effiziente und zweckmässige Nutzung sicher.
Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
3. Abschnitt Fakultäten und Kollegien
Art. 10 Definition und Aufgaben
Die Fakultäten sind die Unterrichts- und Forschungseinheiten. Sie sind der Schulleitung unterstellt.
Sie tragen die Verantwortung für die Lehre im Rahmen der fakultätsinternen Studiengänge. Sie betreuen den Unterricht in ihrem Fachgebiet für die übrigen Studiengänge in Absprache mit den verantwortlichen Fakultäten.
Die Sektion trägt die Verantwortung für die Studiengänge, die zum Diplom, zum Bachelor und zum Master führen.
Die Fakultäten entwickeln eine Forschungs- und Valorisierungsstrategie.
Sie fördern und unterstützen interdisziplinäre Initiativen in Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten und mit anderen akademischen Institutionen.
Sie bewirtschaften ihre personellen und finanziellen Mittel eigenverantwortlich.
Art. 11 Liste der Fakultäten
Der ETHL umfasst folgende Fakultäten:
Bau, Architektur und Umwelt (ENAC);
Informatik und Kommunikation (IC);
Ingenieurwissenschaften (STI);
Grundlagenwissenschaften (SB);
Lebenswissenschaften (SV).
Art. 12 Organisation
Der Fakultät besteht aus der Fakultätsleitung, dem Fakultätsrat, den Sektionen, den Instituten, den Zentren und den allgemeinen Diensten.
Die Institute bestehen aus Lehrstühlen und Laboratorien.
Ein Zentrum ist ein Zusammenschluss von Professoren und Professorinnen mit dem Ziel der Förderung gemeinsamer Forschungs-, Lehr- und Valorisierungsprojekte in einer bestimmten wissenschaftlichen Disziplin oder einem interdispziplinären Themenbereich. Dem Zentrum können Professoren und Professorinnen anderer Fakultäten der ETHL und anderer Universitäten angehören.
Der Fakultätsrat ist paritätisch zusammengesetzt und wird von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan präsidiert.
Art. 13 Kollegien
Die ETHL umfasst das Kollegium für Humanwissenschaften und das Kollegium für Management.
Die für die Fakultäten geltenden Bestimmungen sind sinngemäss auf die Kollegien anwendbar, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.
Art. 14 Fakultätsleitung
Die Fakultät wird vom Fakultätsdekan oder von der Fakultätsdekanin geleitet.
Dieübrigen Mitglieder der Fakultätsleitung werden von der Schulleitung der ETHL auf Vorschlag des Fakultätsdekans oder der Fakultätsdekanin gewählt; der Vorschlag bedarf der vorgängigen Zustimmung des Fakultätsrats.
Die Wiederwahl des Dekans oder der Dekanin und der anderen Mitglieder der Fakultätsleitung ist zulässig.
Art. 15 Ernennung des Fakultätsdekans oder der Fakultätsdekanin
Der Präsident oder die Präsidentin der ETHL ernennt den Fakultätsdekan oder die Fakultätsdekanin für eine Amtszeit von vier Jahren, auf Vorschlag eines von ihm oder ihr eingesetzten Nominationsausschusses, in dem jede Gruppe durch ein vom entsprechenden Fakultätsrat ernanntes Mitglied vertreten ist.
Art. 16 Fakultätsmitglieder
Einer Fakultät gehören folgende ihr zugeteilte Personen an:
der Mitglieder des Lehrkörper;
die Assistierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Doktorandinnen und Doktoranden;
die an der ETHL immatrikulierten Studierenden sowie Hörer und Hörerinnen;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Technik.
4. Abschnitt Hochschulversammlung
Art. 17
Die Hochschulversammlung ist das Übergreifende Mitwirkungsorgan der ETHL.
Sie sammelt Stellungnahmen und fasst sie zu Handen der Schulleitung zusammen.
Sie stellt die Mitwirkung der Angehörigen der ETHL sicher.
Sie unterbreitet der Schulleitung Vorschläge.
5. Abschnitt Zentrale Organe
Art. 18
Die zentralen Organe erfüllen administrative und technische Aufgaben und nehmen für die Bereiche Lehre, Forschung und Valorisierung der gesamten ETHL betriebliche und unterstützende Funktionen wahr.
6. Abschnitt Schlussbestimmung
Art. 19
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.