Source

414.711.5

Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
(VNEF)

vom 4. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c zur Änderung vom

17. Dezember 2004 des Fachhochschulgesetzes vom6. Oktober 19952 (FHSG),

Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

vom 21. März 19973 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom11. September 19964 (FHSV),5 verordnet:

Art. 16 Erwerbsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen nach

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG sind:

  1. ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule (HTL), einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), einer Höheren Fachschule für Gestaltung (HFG), einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule (HHF) oder ein in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 abgeschlossenes Diplomstudium der Hotelfachschule Lausanne (EHL); und

  2. eine anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe.

In den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h–k FHSG richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglementes der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome vom 10. Juni 19997 in der Fassung vom 31. August 2004.

AS 2000 2287

Nicht in der AS veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.

Art. 28 Anerkannte Berufspraxis

Als anerkannte Berufspraxis für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine nach dem Erwerb des HTL-, HWV-, HFG-,

HHF- oder EHL-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.

Art. 39 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe

Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a muss der Nachdiplomkurs an einer Hochschule mindestens 200 Lektionen oder

Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen. Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien des Fachhochschulrats vom5. Dezember 200210 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen in der Fassung vom 1. April 2004.

Art. 4 Einreichung des Gesuchs

Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.11

Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen:

  1. die Diplomurkunde oder der Notenausweis des Abschlusses;

  2. Zeugnisse oder Bestätigungen, die entweder eine einschlägige fünfjährige berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Nachdiplomkurses nachweisen.12 3 Das Bundesamt kann nötigenfalls weitere Unterlagen oder zusätzliche Informationen verlangen.

Nicht in der AS veröffentlicht. Die Richtlinien können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (www.edk.ch) eingesehen werden.

Art. 513 Prüfung der Gesuche und Entscheid

Das Bundesamt kann die Gesuch stellende Person zur Klärung von Zweifeln im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einladen.

Es entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.

Art. 614

Art. 7 Titel

Der gesuchstellenden Person wird die Bewilligung zum Tragen des entsprechenden Fachhochschultitels nach der Übergangsbestimmung A zur Änderung vom 14. September 2005 der FHSV erteilt.15

Mit der Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber die bisherigen Titel der entsprechenden Diplome nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr führen.16

Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.

Art. 8 Diplomurkunde

Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.

Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu stellen.

Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.

Art. 917 Übergangsbestimmung

Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/1997 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen oder 5 Kreditpunkte nachweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 2.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.