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Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft

vom 4. Juli 2001 (Stand am 7. Dezember 2004)

Das Departement des Innern (Departement), gestützt auf Artikel 16 Absatz 3c des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19831 über die Forschung, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft, die der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite ausrichtet.

Art. 2 Zweck der Beiträge

Die Beiträge ermöglichen es schweizerischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, im Rahmen einer Institution oder Organisation:

  1. sich auf internationale Projekte und Programme vorzubereiten und an ihnen teilzunehmen;

  2. sich in Vorhaben zu integrieren, die für die zukünftige schweizerische Bildungs- und Wissenschaftspolitik, für den Wissenschaftsstandort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland von grosser Bedeutung sind;

  3. die Infrastruktur internationaler wissenschaftlicher Organisationen zu nützen.

Art. 3 Beitragsvoraussetzungen

Beiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

  1. von gesamtschweizerischem Interesse ist;

  2. zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreichend anders finanziert werden kann und die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist;

  3. von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

AS 2001 1818

Für den Besuch von internationalen Tagungen werden Beiträge nur gewährt, wenn das Vorhaben nicht in den Zuständigkeitsbereich der Forschungsförderung fällt.

Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Vor einer allfälligen Weiterführung der Unterstützung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 4 Antrag

Die Gesuche um Beiträge sind beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) einzureichen.2 Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

  2. die Institution, Organisation oder Person, der ein Beitrag gewährt werden soll;

  3. eine Beschreibung des Vorhabens (Programms oder Projekts), inklusive Finanzrahmen;

  4. sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter;

  5. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz;

  6. den beantragten Beitrag des Bundes;

Art. 53 Konsultationen

Das Staatssekretariat konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sind.

Art. 6 Beitragszusicherung

Beiträge werden durch Verfügung zugesichert. In der Verfügung wird namentlich festgehalten:

  1. der bewilligte Betrag;

  2. die Beitragsdauer;

  3. allfällige Bedingungen, unter denen der Beitrag geleistet wird;

  4. die Auszahlungsmodalitäten;

  5. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung.

Art. 7 Entscheide

...4

Über Beiträge bis 1 Million Franken entscheidet die Staatssekretärin oder der Staatsekretär für Bildung und Forschung.5

Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das Departement. Das Staatssekretariat stellt Antrag.6

Für Beiträge ab 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in diesen Fällen keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departements.

Art. 87 Überprüfung

Das Staatssekretariat überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge.

Art. 9 Aufhebung geltenden Rechts

Diese Verordnung ersetzt die «Richtlinien des Departements vom 9. März 19938 für die Gewährung von Beiträgen aus dem Kredit 327.3600.308: ‹Internationale Zusammenarbeit Bildung und Wissenschaft›».

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2001 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.