420.132
Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften
vom 22. November 2006 (Stand am 1. Oktober 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom7. Oktober 19831 (FG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften, die der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unterstützt. Die Forschungsrahmenprogramme umfassen:
das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration;
das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen.
Sie regelt überdies die Finanzierung dieser Massnahmen.
Art. 2 Begleitmassnahmen
Begleitmassnahmen sind:
Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu den Forschungsrahmenprogrammen;
Überprüfung der Wirksamkeit der Schweizer Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen;
2 Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und Demonstration sowie in Gremien und Institutionen des internationalen Projekts ITER/Broader Approach;
Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme;
AS 2006 5699
Fasssung gemäss Ziff. I der V vom3. Sept. 2008, in Kraft seit1. Okt. 2008 (AS 2008 4143).
e. 3 Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach.
Art. 3 Information und Beratung
Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) sorgt für die Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen zu den Forschungsrahmenprogrammen.
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann Institutionen beauftragen, Aufgaben der Information und Beratung zu den Forschungsrahmenprogrammen zu erbringen. Es vereinbart mit diesen Institutionen die mit den Bundesmitteln zu erbringenden Leistungen.
Art. 4 Überprüfung der Wirksamkeit und Berichterstattung
Das Staatssekretariat sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen laufend auf ihre Wirksamkeit überprüft wird.
Es erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht.
Art. 5 Vertretung von Schweizer Anliegen
Das Staatssekretariat kann unter Einbezug der betroffenen Bundesstellen Expertinnen und Experten beiziehen zur Mitwirkung:
bei der Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration;
bei der administrativen Vorbereitung von Strukturen gemäss Artikel 169 oder 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 24. Dezember 20024, an der sich ein Forschungsorgan, eine Organisation oder ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beteiligt;
5 bei der Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen des internationalen Projektes ITER/Broader Approach oder der technischen und administrativen Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des internationalen Projektes ITER/Broader Approach.
Die entstehenden Zusatzkosten können durch das Staatssekretariat vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach:
Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften
den Bestimmungen des6. Abschnitts des4. Kapitels (Art. 41–54) der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20016 zur Bundespersonalverordnung; und
den Bestimmungen der Richtlinien des Bundesrates vom1. Februar 20067 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten.
Art. 6 Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen
Das Staatssekretariat kann für die Vorbereitung eines im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme eingereichten Projektvorschlags auf Gesuch hin durch Verfügung nachträglich einen Pauschalbeitrag von 7000 Franken gewähren:
Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche die administrative Projektkoordination übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde;
unabhängigen, nach Schweizer Recht errichteten Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag der erste des betreffenden Unternehmens in einer Generation der Forschungsrahmenprogramme ist und durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen evaluiert wurde.
Unabhängige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht oder zu weniger als
Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von anderen Unternehmen oder öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen sind Unternehmen mit höchstens 249 Vollzeitstellen und einem Jahresumsatz von höchstens 77,5 Millionen Franken oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 66,7 Millionen Franken.
Das Staatssekretariat erstellt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.
Art. 6a8 Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach
Das Departement oder das Staatssekretariat kann für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Hinblick auf die Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach Beiträge gewähren.
Beiträge werden auf Gesuch hin an Forschungsinstitutionen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt, welche mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
einen bereits bestehenden Technologievorsprung im Bereich der Fusionsenergie ausbauen und sich damit aktiv an der Entwicklung der Fusionstechnologie beteiligen;
durch eine Valorisierung des Wissens die Zusammenarbeit und den Technologietransfer in andere Technologiebereiche fördern und damit die Leistung des Forschungs- und Produktionsstandortes Schweiz stärken;
durch die Bereitstellung von Komponenten, Anlagen oder Dienstleistungen im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/ Broader Approach zur Förderung der Industrie im Bereich der Fusionsenergie und verwandter Forschungsinfrastrukturen beitragen.
Die Beiträge werden für die folgenden Kostenarten ausgerichtet:
Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Maximalansätzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI);
Abschreibungskosten gemäss Handbuch für die Haushalt- und Rechnungsführung in der Bundesverwaltung;
Kosten für Verbrauchsmaterial;
Reisekosten gemäss den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a;
Gemeinkosten, die nachweislich durch die Vorbereitung oder Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach entstehen;
Kosten von Untervertragsnehmern, die im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Schweizer Teilnahme am internationalen Projekt ITER/Broader Approach anfallen.
Die Beitragsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Staatssekretariat einzureichen.
Die Kostenangaben im Beitragsgesuch müssen in Schweizerfranken und ohne Zuschlag der Mehrwertssteuer beziehungsweise mit Zuschlag der Mehrwertssteuer bei Projektkosten für Untervertragsnehmer gemacht werden.
Über die Gewährung von Beiträgen bis 1 Million Franken entscheidet das Staatssekretariat. Für Beiträge über 1 Million Franken entscheidet das Departement. Beiträge ab 2 Millionen Franken bedürfen der Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Das Staatssekretariat erstellt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.
Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. November 20039 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
[AS 2003 4595, 2004 5293]