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425.15

Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung

vom 4. Oktober 1982 (Stand am 1. Januar 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19781 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, verordnet:

Art. 12 Grundsatz

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (Institut) berechnet für seine Dienstleistungen Gebühren nach dem notwendigen Zeitaufwand und dem Interesse für den Auftraggeber.

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Institut Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

Sind für Dienstleistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 23 Gutachten

Für Gutachten und Stellungnahmen von Mitgliedern der Direktion oder von wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts werden 150–400 Franken je aufgewendete Stunde berechnet.

Bei Interessenwerten über 250 000 Franken können die Ansätze angemessen erhöht werden, jedoch bis höchstens 700 Franken je aufgewendete Stunde.

AS 1982 1858

Art. 34 Bibliographische Auskünfte

Für grössere, schriftlich erstattete bibliographische Auskünfte der Bibliothek werden je nach Schwierigkeit der notwendigen Nachforschungen 100–200 Franken je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet.

Art. 45 Andere Arbeiten

Benötigt ein Benützer von Institutseinrichtungen für seine Arbeit die Mithilfe eines Mitarbeiters des Instituts, so werden ihm 100–200 Franken je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet.

Art. 56 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Kosten für Arbeiten, welche das Institut durch Dritte erstellen lässt, und Kosten für die Beanspruchung auswärtiger Einrichtungen (Bibliotheken, Datenbanken etc.);

  2. 7 Porti und Telekommunikationskosten;

  3. Kosten für Fotokopien;

  4. Reise- und Transportkosten.

Die Auslagen werden separat, zu Selbstkosten, verrechnet.

Art. 6 Dienstleistungen für Behörden

Die Dienstleistungen des Instituts werden den eidgenössischen Behörden nach den Grundsätzen der Leistungsverrechnung zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes belastet.8

Gutachten und Auskünfte nach den Artikeln2 und 3 für kantonale Behörden werden zum halben Ansatz berechnet.

Stehen die Dienstleistungen für eidgenössische oder kantonale Behörden im Zusammenhang mit einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, so werden sie zum vollen Ansatz berechnet, sofern die Kosten von den Parteien zu tragen sind.

Art. 6a9 Voranschlag

Auf Ersuchen unterrichtet das Institut den Interessierten vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

Art. 7 Kostenvorschuss

Das Institut kann einen angemessenen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 810 Gebührenermässigung

Das Institut kann die Gebühren wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen oder aus andern wichtigen Gründen herabsetzen oder ausnahmsweise erlassen.

Art. 8a11 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Das Institut verfügt die Gebühr, unmittelbar nachdem es die Dienstleistung ausgeführt hat.

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an den Ausschuss des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 8b12 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen;

  2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Art. 913 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 1982 in Kraft.