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432.219.1

Verordnung des EDI über die Gebühren der Schweizerischen Landesbibliothek

vom 21. März 1997 (Stand am 7. Dezember 2004)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Gebühren der Schweizerischen Landesbibliothek, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Ansätze fest, nach denen die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Landesbibliothek und aller ihr nach Artikel 13 Absatz 1 des Landesbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 19923 angegliederten Institutionen bemessen werden (Anhänge 1–5).

Art. 24 BBS-Marken

Die Landesbibliothek verrechnet die Gebührenmarken des Verbandes der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS) nach den Umrechnungstarifen des BBS vom1. Januar 2004.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 1997 in Kraft.

AS 1997 948

Gebühren für die Herstellung und Benutzung

von Reprographien Alle Gebühren sind in Franken (Fr.) angegeben.

1 Gebühren für Photokopien, die von den Benützern selbst auf den in der Landesbibliothek dafür zur Verfügung gestellten Apparaten angefertigt werden: Fr.

a. ab Originalträgern: pro Kopie A4 0.20 pro Kopie A3 0.40 b. ab Mikroformen: pro Papierkopie A4 0.20 pro Papierkopie A3 0.40

2 Gebühren für Arbeiten, die durch das Personal der Landesbibliothek oder in ihrem Auftrag durch auswärtige Ateliers und Labors ausgeführt werden: 2.1 Photokopien Fr. Fr. Fr.

a. Photokopien schwarz-weiss 2.— –.50 –.30 b. Laserkopien schwarz-weiss 2.— 1.— c. Laserkopien color 3.— 1.50 d. Folien schwarz-weiss 2.— 1.— e. Folien color 3.— 1.50 f. Papierkopien ab Mikroformen –.50 –.30 g. Massstabgetreue Rückvergrösserungen 1. einseitig 6.–– 6.–– 2. doppelseitig 12.–– 12.–– h. Pauschale bis 5 Kopien inkl. Postversand 30.— 15.— Inland i. Pauschale bis 5 Kopien inkl. Postversand 35.— 20.— Ausland

6 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Nov. 1998 (AS 1999 472) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 25. Okt. 2004, in Kraft seit 15. Dez. 2004 (AS 2004 4875).

Fr. Fr. Fr.

k. Folien schwarz/weiss 3.— 1.50 l. Folien color 6.— 3.— m. Papierkopien ab Mikroformen –.50 –.30 n. Pauschale bis 10 Kopien inkl. Postversand 7.— 5.— Inland o. Pauschale bis 10 Kopien inkl. Postversand 12.— 10.— Ausland p. Massstabgetreue Rückvergrösserungen ab Mikroformen 1. einseitig 6.— 6.— 2. doppelseitig 12.— 12.— q. Pauschale bis 5 Kopien einseitig inkl. Post- 30.— 30.— versand Inland r. Pauschale bis 5 Kopien doppelseitig inkl. Post- 60.— 60.— versand Inland s. Pauschale bis 5 Kopien einseitig inkl. Post- 35.— 35.— versand Ausland t. Pauschale bis 5 Kopien doppelseitig inkl. Post- 65.— 65.— versand Ausland

2.2 Photographische Reproduktionen a. Kleinbildaufnahmen 24/36 mm schwarz/weiss Fr.

erste Aufnahme 5.— – jede weitere 5.— color erste Aufnahme 20.— – jede weitere 7.—

b. Grossdias 4/5 inches color (vgl. Ziff. 6) pro Aufnahme 100.—

c. Photographien Grundgebühr pro Aufnahme 18/13 cm Fr. (Das Negativ bleibt im Besitz der Landesbibliothek.) 20.— Format 13/18 cm Vergrösserung 5.— Format 18/24 cm Vergrösserung 30.— Format 24/30 cm Vergrösserung 40.— Format 30/40 cm Vergrösserung 50.—

d. Vergrösserungen farbig Farbvergrösserungen werden durch die Landesbibliothek an auswärtige Labors vergeben. Die Landesbibliothek verrechnet Porto und eine Bearbeitungsgebühr von 10.– Fr. pro Auftrag.

2.3 Schwarzweiss-Mikroformen a. Mikrofilme Fr.

Duplikate 1–30 Meter pauschal 50.—

b. Mikrofichen Duplikate 1–10 Stück pauschal 50.— jedes weitere Duplikat 3.—

2.4 Digitale Reproduktionen 2.4.1 Digitale Photografien In den Gebühren eingeschlossen sind: Recherchearbeit von Sammlungsverantwortlichen der Landesbibliothek, Qualitätskontrolle und -sicherung. Fr.

Graustufen (300 dpi7): Format 13×18 cm 35.— Format 18×24 cm 50.— Format 24×30 cm 60.— Format 30×40 cm 70.— Preise für grössere Formate auf Anfrage

7 dots per inch

Fr.

RGB8 (300 dpi): Format 13×18 cm 50.— Format 18×24 cm 65.— Format 24×30 cm 75.— Format 30×40 cm 85.— Preise für grössere Formate auf Anfrage Stundentarif für zusätzliche PC-Arbeiten: Fr. 120.—. Pauschaler Expresszuschlag (Lieferung innert 1–2 Tagen ab Bestellung): Fr. 150.—.

2.4.2 Digitale Kopien von Artikeln Die Gebühren basieren auf dem BBS-Tarif vom 1. Januar 2004.

2.4.3 Nachdruck auf Anfrage Fr.

Pro Seite: –.50 Bindekosten pro Einheit: 3.— Mindestbetrag: 15.— Stundentarif für Scannen und Datenlieferung im TIFF9-Format auf CD-ROM: Fr. 120.—.

2.4.4 Digitale Zeitungsseiten Fr.

pro Kopie A2 2.— pro Kopie A1 4.— Format JPEG11/RGB: pro Kopie A3 3.— pro Kopie A2 5.— pro Kopie A1 8.—

8 Red Green Blue (Farbphotografie) 9 Tagged Image File Format 10 Kompressionsfaktor 11 Joint Photographic Experts Group

3 Rechnungstellung, Versand- und Übermittlungskosten 3.1 Versandkosten Bei Versand im Inland sind Verpackung und Porto in den Gebühren eingeschlossen; bei Auslandversand werden sie zusätzlich berechnet.

3.2 Telefax a. Übermittlung durch Fax innerhalb von 4 Stunden, bis maximal Fr. 10 Kopien pauschal: 20.— b. Übermittlung durch Fax ausserhalb von 4 Stunden, bis maximal 10 Kopien pauschal: 10. — c. Fax-Versand ausserhalb Europa pauschal: 20.—

3.3 Datentransfer Für den Datentransfer auf CD wird je eine Gebühr von Fr. 20.— erhoben.

3.4 Rechnungstellung Für die Rechnungstellung wird eine Gebühr von Fr. 20.— erhoben.

4 Abgaben 4.1 ...

4.2 Urheberrechtliche Vergütungen Bis auf weiteres verzichtet die Landesbibliothek darauf, Vergütungen, die für die reprographische Verwendung urheberrechtlich geschützter veröffentlichter Werke geschuldet werden, auf die Herstellenden solcher Kopien zu überwälzen.

5 Nicht veröffentlichte Reproduktionen Die Gebühren für die Herstellung und Benutzung werden für bestellte und gelieferte Reproduktionen auch dann geschuldet, wenn sie nicht veröffentlicht oder nicht zu dem angegebenen Zweck verwendet wurden.

6 ...

Anhang 212

Pauschalgebühren für Führungen, Suchaufträge und Rückrufe

Für folgende Dienstleistungen werden Pauschalgebühren erhoben: a. Graphische Sammlung: Suchaufträge für Bildmaterial Fr. Grundgebühr pro Suchauftrag (Thema, Person usw.), der eine 50.— Stunde nicht überschreitet Zusätzlicher Zeitaufwand, der eine Stunde überschreitet, und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. b. Sonderführungen durch die Landesbibliothek und/oder das Fr. Schweizerische Literaturarchiv durch Ausstellungen der Landesbibliothek und des Literaturarchivs, Demonstrationen usw. je Führung und Mitarbeitende 100.— Sonderführungen sind Veranstaltungen, welche die Landesbibliothek nicht von sich aus unternimmt, sondern im Auftrag Dritter veranstaltet. c. Rückruf nach Ablauf der Ausleihfrist: Fr.

1. Rückruf keine Gebühr 2. Rückruf 10.— 3. Rückruf 20.— 4. Rückruf 40.— Die Rückrufe verstehen sich pro ausgeliehener bibliographischer Einheit; mehrbändige Werke werden als eine Einheit behandelt. Fr.

d. Ersatz verlorener Benützer/innenkarten: 10.—

12 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 472).

Verwertungsgebühren

1 Grundsatz Die Verwertungsgebühren verstehen sich pro verbreiteter Bildeinheit (Dia, Photographie oder andere Bildträger). Die Ansätze orientieren sich nach den bei vergleichbaren öffentlichen Bibliotheken üblichen Ansätzen, berücksichtigen aber auch die Tarife kommerzieller Bilddatenbanken und -agenturen. Die Verwertungsgebühren werden nur bei kommerziellen Nutzungen auferlegt.

2 Ansätze Fr.

Vortrag, Tonbildschau o. ä. 40–120 Tages- und Wochenzeitungen, Magazine, Fachperiodika, 120–600 Firmenzeitschriften, Pressemappen, Bücher, Ausstellungskataloge usw. Andere druckgraphische Werke 120–800 Verbreitungsformen wie Porzellanobjekte, textile 120–800 Materialien, Souvenirartikel usw. Verbreitung zu Werbezwecken 260–800 TV- und Kinoreklame 648–2000 Integration in kommerzielle Bilddatenbanken nach besonderer Vereinbarung

3 Sonderregelungen Für besonders weitflächige sowie für repetitive Verbreitung kann eine Gebühr bis zum Fünfzigfachen dieser Ansätze in Rechnung gestellt werden.

4 Vorbehalte Vorbehalten bleiben in jedem Fall Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Gebühren der Landesbibliothek.

Anhang 413

Papierausdruck von allgemein zugänglichen Workstations

Schwarz-Weiss-Ausdruck pro Seite: Fr. —.20. Farbausdruck pro Seite: Fr. 1.—. Ausdrucke bibliographischer Angaben sind gratis.

Anhang 514

Gebühren für Online-Datenbankrecherchen

1 Kurzrecherchen15 Online-Abfragedauer Berufstätige/Firmen16 Benutzende in Ausbildung

bis 5 Min.* 20.— 10.— 6–10 Min.* 30.— 15.— pro zusätzliches Zitat 2.30 1.50 * Bis maximal 20 Zitate sind in der Gebühr inbegriffen.

2 Umfangreiche Recherchen17 Online-Abfragedauer Berufstätige/Firmen18 Benutzende in Ausbildung

bis 15 Min. 75.— 25.— 16–30 Min. 150.— 50.— 31–45 Min. 225.— 75.— 46–60 Min. 300.— 100.— pro Zitat 2.— 1.— Periodische Recherche – SDI 50.— 30.— (pro Update)

3 Vorbehalte

Bei Datenbankabfragen, die länger als 60 Minuten dauern, und/oder bei besonders teuren Datenbanken werden statt einer Pauschale die effektiven Kosten in Rechnung gestellt.

14 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Nov. 1998 (AS 1999 472) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 25. Okt. 2004, in Kraft seit 15. Dez. 2004 (AS 2004 4875). 15 Barbezahlung gegen Quittung oder Rechnungsstellung. 16 Für Dienststellen der Bundesverwaltung sind die Datenbankrecherchen kostenlos (Pro-forma-Rechnung). 17 Barbezahlung gegen Quittung oder Rechnungsstellung. 18 Für Dienststellen der Bundesverwaltung sind die Datenbankrecherchen kostenlos (pro forma-Rechnung).

4 Gebühren für übrige Recherchedienstleistungen19 Bibliographische und thematische Recherchen: Arbeitszeitkosten der Fachperson bei persönlicher Unterstützung vor Ort

Zeit Berufstätige/Firmen20 Benutzende in Ausbildung

bis 30 Min. gratis gratis 31–45 Min.* 60.— 30.— 46–60 Min.* 80.— 40.— pro weitere 15 Min.* 20.— 10.— * Zuschlag für die dringliche Erledigung (Expresszuschlag): 50 % der Arbeitszeitkosten.

19 Barbezahlung gegen Quittung oder Rechnungstellung 20 Für Dienststellen der Bundesverwaltung sind die Datenbankrecherchen kostenlos (Pro-forma-Rechnung).