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432.28

Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 27. April 2004)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:

Art. 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite der Stiftung Bibliomedia jährliche Finanzhilfen gewähren.

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Art. 2

Die Stiftung unterbreitet dem Eidgenössischen Departement des Innern jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 3

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Mai 20043 AS 2004 2077