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Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis

vom 30. September 2004 (Stand am 1. Oktober 2014)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8 und 26 Absatz 2 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20011 (FiG), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die jährliche Ausschreibung des Schweizer Filmpreises, die Zulassungsbedingungen für den Preis, das Nominierungsverfahren sowie das Verfahren für die Wahl der Gewinner.

2. Abschnitt Ziel und Ausschreibung

Art. 22 Ziel

Ziel des Schweizer Filmpreises ist es:

  1. herausragende Schweizer Filme auszuzeichnen und dadurch die Medien und das Publikum auf sie aufmerksam zu machen, um einen Promotionseffekt zu erzielen;

  2. herausragende künstlerische und technische Beiträge zu einem Film auszuzeichnen;

  3. ein Gesamtwerk oder Engagement, das für die schweizerische Filmproduktion oder Filmkultur von prägender Bedeutung ist, auszuzeichnen.

Art. 3 Ausschreibung

Das Bundesamt für Kultur (BAK) schreibt jährlich einen Schweizer Filmpreis aus.

Die Ausschreibung enthält insbesondere:

  1. die Preiskategorien;

  2. die Zahl der zu nominierenden Filme und Personen;

AS 2004 4345

  1. die Preissummen für die nominierten Filme und Personen;

  2. die Preissummen für die Gewinner.

Die Ausschreibung wird auf der Internetseite des BAK publiziert.3

3. Abschnitt Zulassungsbedingungen

Art. 4 Zugelassene Filme

Zugelassen sind Schweizer Filme gemäss Artikel 2 Absatz 2 FiG und anerkannte Koproduktionen von einer Regisseurin oder einem Regisseur mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz.

Unabhängig produzierte Fernsehfilme sind nur dann zugelassen, wenn sie eine Kinoauswertung in der Schweiz erfahren haben.

Die Filme müssen in der Regel im Kalenderjahr vor der Preisverleihung entweder im Hauptprogramm eines Schweizer Filmfestivals oder eines bedeutenden ausländischen Festivals selektioniert oder in einem Kino in der Schweiz ausgewertet worden sein.

Jeder Film kann nur einmal am Schweizer Filmpreis teilnehmen.

Art. 5 Preis für individuelle Leistungen

Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität sowie Personen mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung.

Die Ausschreibung legt die Anforderungen an die Filme und künstlerischen und technischen Beiträge fest, die ausgezeichnet werden können.4

4. Abschnitt:5 Nominierungskommission

Art. 6 Zusammensetzung und Wahl

Die Nominierungskommission (Kommission) besteht aus fünf Expertinnen und Experten, die aufgrund ihrer Funktion einen Gesamtüberblick über die schweizerische Filmproduktion haben.

Die Mitglieder der Kommission werden vom Eidgenössischen Departement des Innern für jede Ausschreibung des Filmpreises neu gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Nicht wählbar sind Personen, die an einem für den Filmpreis angemeldeten Film beteiligt sind oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.

Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen werden bei der Wahl der Expertinnen und Experten angehört.

Art. 6a Arbeitsweise und Sekretariat

Die Mitglieder der Kommission verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des BAK nimmt an den Sitzungen der Kommission teil und leitet sie. Sie oder er gibt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

Das Sekretariat der Kommission wird vom BAK6 geführt.

Art. 7

Aufgehoben

5. Abschnitt Verfahren

Art. 8 Selektion der nominierten Filme und Personen

Das BAK stellt die Liste der Filme und Personen zusammen, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen.

Die Liste wird der Kommission unterbreitet.

Die Kommission legt dem BAK schriftlich ihre Nominierungsvorschläge vor.

Die Kommission tritt zusammen, um in den ausgeschriebenen Kategorien Personen und Filme zur Nominierung auszuwählen.

Die Kommission fällt Mehrheitsbeschlüsse.

Die nominierten Personen und Filme werden dem BAK zur Wahl der Gewinner unterbreitet.7

Art. 98 Wahl der Gewinner

Das BAK wählt für jede ausgeschriebene Kategorie einen Gewinner.

Es kann sich dabei durch geeignete Personen oder Organisationen beraten lassen (Art. 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom8. Sept. 2014, in Kraft seit1. Okt. 2014 (AS 2014 2993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 1010

6. Abschnitt Ausgezeichnete Filme

Art. 11

Vorbehältlich einer anderen Abmachung werden für die ausgezeichneten Filme die Preise je zur Hälfte an die Produktion und an die Regie ausbezahlt.

7. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.