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510.107.0

Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 04)
(DRA)

vom 22. Juni 1994 (Stand am 10. Februar 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952,3 verordnet:

1. Kapitel Einleitung

1 Zweck Das Dienstreglement: a.4 legt die allgemeinen Grundsätze für Führung, Ausbildung und Erziehung sowie Dienstbetrieb fest; b. umschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee; c. orientiert über Grundlagen und Zusammenhänge, die für die Angehörigen der Armee von Bedeutung sind.

2 Geltungsbereich 1 Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit im Ausbildungsdienst, im Assistenzdienst und im Aktivdienst sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Im Friedensförderungsdienst gilt es sinngemäss; zusätzlich gilt der Anhang.5 2 Ausserhalb der Dienstzeit gilt das Dienstreglement für die Angehörigen der Armee immer dann, wenn sie dienstliche Pflichten zu erfüllen haben oder wenn sie in Uniform auftreten.

AS 1995 170 Anhang 172

Disziplinarstrafordnung

72 In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 1 ist als Separatdruck beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich (siehe AS 1998 2288).

Anhang 273 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz)

Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst

1. Abschnitt Grundlagen

Ziel der friedenserhaltenden Operationen ist es, Feindseligkeiten zwischen Konfliktparteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Voraussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Friedenserhaltende Operationen erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien. Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Friedenssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen. Die Anmeldung zum Friedensförderungsdienst und die Leistung von Friedensförderungsdienst sind freiwillig. Wer sich zum Friedensförderungsdienst meldet, wird in einen Personalpool aufgenommen. Das für einen Einsatz benötigte Personal wird aus diesem Pool rekrutiert. Es wird für den konkreten Einsatz ausgebildet. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt. Grundlage für einen Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen ist in der Regel das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zusammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie regelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Personal für den Einsatz stellen.

1 Geltungsbereich 1 Das Dienstreglement gilt sinngemäss im Friedensförderungsdienst als verbindliche Weisung, soweit es den Vorschriften der internationalen Partnerorganisation, dem Status der eingesetzten Personen und dem Einsatzmandat nicht widerspricht. 2 Im Friedensförderungsdienst gilt das Dienstreglement während der ganzen Dienstzeit (Dauer des Dienstverhältnisses). Ausgenommen sind Ferien und festgelegte Freitage ausserhalb des Einsatzgebiets, vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 2.

2 Begriffe 1 Friedensförderungsdienst ist der freiwillige Dienst bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen. Er wird grundsätzlich unbewaffnet geleistet. 2 Wer Friedensförderungsdienst leistet, ist Angehöriger der Armee.

73 Eingefügt durch Ziff. III der V vom9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom19. Dez. 2003, in Kraft seit1. März 2004 (AS 2004 729).

3 Freiwilligkeit Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.

4 Dienstbetrieb Die Vorschriften für den Dienstbetrieb werden im Friedensförderungsdienst der jeweiligen Lage im Einsatzgebiet angepasst.

2. Abschnitt Spezielle Bestimmungen

5 Internationale und nationale Führungsstruktur 1 Über eine Beteiligung der Schweiz an friedenserhaltenden Operationen entscheidet der Bundesrat. Er trägt die mit diesem Entscheid verbundene Verantwortung. 2 Für die operationellen Belange des Einsatzes ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verantwortlich. 3 Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird ein schweizerischer Kontingentskommandant ernannt. Militärbeobachter und Einzelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt. 4 Innerhalb eines schweizerischen Kontingents tragen ausschliesslich die schweizerischen Kader Befehlskompetenz und Führungsverantwortung. 5 Wer zu einem Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen aufgeboten wird, muss die Vereinbarung der Schweiz mit der internationalen Organisation sowie die Weisungen der vorgesetzten Stelle in der Schweiz befolgen.

6 Ausbildung 1 Die Ausbildung erfolgt einsatzbezogen.

2 Die Ausbildung baut in der Regel auf der militärischen Grundausbildung auf und berücksichtigt die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. 3 Die Ausbildung erfolgt in der Schweiz oder für besondere Bedürfnisse im Ausland. Sie wird im Einsatzgebiet weitergeführt.

7 Uniform und Auftreten 1 Das VBS bestimmt die Uniform für einen Einsatz.

2 Es dürfen nur Abzeichen getragen werden, die vom VBS bestimmt worden sind.

3 Aussehen und Auftreten der Kontingentsangehörigen sind der Würde und Verantwortung der Funktion anzupassen. Männliches Personal trägt die Haare kurz.

8 Vorbildliches Verhalten 1 Im Friedensförderungsdienst wird vorbildliches Verhalten gefordert. Insbesondere sind andere Lebens- und Umgangsformen zu respektieren. 2 Öffentliche Meinungsäusserungen über politische, religiöse oder gesellschaftliche Verhältnisse im Einsatzgebiet sind während der ganzen Dauer des Einsatzes zu unterlassen. Über Ausnahmen entscheidet das VBS. Der Anstellungsvertrag regelt allfällige Verschwiegenheitspflichten über die Dauer des Einsatzes hinaus.

9 Freizeit 1 Als Freizeit gelten Ausgang, Urlaub, festgelegte Freitage und Ferien.

2 Der Kontingentskommandant legt den zeitlichen und örtlichen Rahmen für Ausgang und Urlaub fest. Er regelt die Benützung von Dienstfahrzeugen. Er bestimmt, ob im Ausgang und Urlaub Uniform oder Zivilkleidung getragen wird. Aus Sicherheitsgründen kann er besondere Massnahmen anordnen. 3 Das VBS entscheidet über das Tragen der Uniform und die Benützung von Dienstfahrzeugen während den festgelegten Freitagen und Ferien.

10 Ausweise 1 Wer im Friedensförderungsdienst eingesetzt wird, erhält von der internationalen Organisation eine Identitätskarte. Dieses Dokument muss jederzeit mitgeführt werden. 2 Die Kontingentsangehörigen tragen überdies ihren gültigen schweizerischen zivilen Identitätsausweis und die Erkennungsmarke auf sich.

11 Feldzeichen Vor der Verlegung ins Einsatzgebiet übernimmt das Kontingent ein Feldzeichen. Nach Beendigung des Einsatzes wird das Feldzeichen zurückgegeben.

12 Persönliches Gut Das VBS legt fest, welche persönlichen Güter bei einem Einsatz ein- bzw. ausgeführt werden dürfen, und regelt deren Transport.

13 Seelsorge und Gottesdienste Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziff. 63–65 DR 04) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten.

3. Abschnitt Zusätzliche Disziplinarstrafen im Friedensförderungsdienst

14 Ausgangssperre und Busse 1 Leichte Disziplinarfehler können mit Ausgangssperre oder Busse bestraft werden. Die Strafen können miteinander verbunden werden. 2 Die Ausgangssperre kann für einen bis zehn Tage verhängt werden.

3 Die Busse beträgt maximal 400 Franken.

4 Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse des Bundes.

5 Die Busse kann von den Feldzulagen abgezogen werden.

15 Disziplinarische Entlassung In besonders schweren Fällen können die Personen im Friedensförderungsdienst aufgrund von Artikel 32 Buchstabe i der Angestelltenordnung vom10. November 195974 disziplinarisch entlassen werden.

74 [AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 198831, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 19926, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 3867 Anhang Ziff. 10 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 1999 584, 2000 457 Anhang 2958]. Siehe heute: die V vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4).