510.232
Verordnung über die Entschädigung von nebenamtlichen höheren Stabsoffizieren
vom 12. Dezember 1990 (Stand am 4. Juli 2000)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung,Bevölkerungsschutz und Sport1, gestützt auf die Artikel 3 und 6 der Verordnung vom 23. Mai 19902 über die Kommandoführung und Entschädigung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 13 Pauschalentschädigung
Eine nicht indexgebundene jährliche Pauschalentschädigung von 15'000 Franken erhalten:
die Kommandanten der Festungsbrigaden und der Kommandant der Telecombrigade;
der Chef des Truppeninformationsdienstes der Armee;
der Chef Frauen in der Armee.
Art. 24 Vergütung
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die im Bundesdienst stehen, erhalten keine Pauschalentschädigung.
Art. 3 Taggeld
Übersteigt die zeitliche Beanspruchung des Chefs des Truppeninformationsdienstes der Armee und des Chefs Frauen in der Armee 40 Tage im Jahr, so haben sie für jeden zusätzlich geleisteten Einsatztag Anspruch auf ein Taggeld, sofern sie nicht Bedienstete des Bundes sind.5
Das Taggeld entspricht dem Höchstbetrag der 29. Besoldungsklasse zuzüglich Ortszuschlag.6
Als Abgeltung der gesetzlichen Sozialleistungen werden zusätzlich zum Taggeld folgende Zuschläge gewährt:
AS 1991 293
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
einen dem Alter entsprechenden Ferienzuschlag von 8–12 Prozent;
einen Zuschlag von 4 Prozent für Arbeitsausfall bei Krankheit oder Unfall.
Art. 47 Unfallversicherung
Der Chef Truppeninformationsdienst der Armee und der Chef Frauen in der Armee sind – soweit sie nicht der Militärversicherung unterstehen – nach den geltenden Bestimmungen gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert.
Art. 58 Berufliche Vorsorge
Erfüllen der Chef Truppeninformationsdienst der Armee und der Chef Frauen in der Armee aufgrund ihrer Taggeldbezüge die Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, so haben sie der Eidgenössischen Versicherungskasse beizutreten und die entsprechenden Beiträge zu entrichten.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Weisungen des Eidgenössischen Militärdepartements vom 16. Dezember 198810 über die Entschädigung der Brigadekommandanten und der Stabschefs der Armeekorps und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen werden aufgehoben.
Art. 711
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1990 in Kraft.
In der AS nicht veröffentlicht.