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510.291

Verordnung
über den Nachrichtendienst der Armee
(V-NDA)

vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2019)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Aufgaben und Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee (NDA);

  2. die Zusammenarbeit des NDA mit Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen;

  3. die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von für die Armee bedeutsamen Informationen über das Ausland;

  4. den Quellenschutz;

  5. die Kontrolle des NDA.

Art. 2 Nachrichtendienst der Armee

Der Nachrichtendienst der Armee umfasst sämtliche Stabsteile und Truppen der Armee, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

2. Abschnitt Aufgaben und Befugnisse des NDA

Art. 32

Der NDA hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Er beschafft für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland nach Artikel 99 Absatz 1 MG und wertet diese aus.

  2. Er analysiert das militärstrategische Umfeld.

  3. Er unterstützt die militärische Führung bei der Planung und der Führung von Einsätzen mit Informationen über Bedrohung und Umwelt.

  4. Er verfolgt die Entwicklung ausländischer Streitkräfte und vergleichbarer Organisationen und leitet daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und die Ausbildung der Armee sowie zur Steuerung der Bereitschaft ab.

  5. Er entwickelt die Nachrichtendienstdoktrin der Armee und führt deren Implementierung.

  6. Er beteiligt sich an der Entwicklung neuer nachrichtendienstlicher Systeme für die Armee.

Die Tätigkeiten des NDA erfolgen zuhanden der Armeeführung, der Truppe und der verantwortlichen nationalen, kantonalen und gegebenenfalls multinationalen Behörden und Kommandostellen.

Der NDA informiert den Chef der Armee regelmässig über seine Tätigkeit.

3. Abschnitt Zusammenarbeit

Art. 4 Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen

Der NDA kann seine Produkte interessierten Stellen von Bund und Kantonen zur Verfügung stellen.

Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes

Der NDA arbeitet insbesondere in den gemeinsamen thematischen Bereichen nach dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 20153 und nach Artikel 99 Absatz 1 MG eng mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zusammen.4 NDA und NDB pflegen einen regelmässigen Informationsaustausch und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

5

Die Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von für die Armee bedeutsamen Informationen liegt im Verantwortungsbereich des NDA.

Der NDA stellt dem NDB Erkenntnisse von sicherheitspolitischer Bedeutung rechtzeitig zur Verfügung.

Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist der NDA Teil des Nachrichtenverbundes; dieser wird vom NDB geführt.

Im Aktivdienst regelt der Bundesrat die Kompetenzen des NDA.

Art. 66 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen

Der NDA kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten.

Regelmässige Kontakte des NDA zu ausländischen Behörden und Kommandostellen bedürfen einer jährlichen Genehmigung durch den Bundesrat.

Zur Koordination der Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen legt der NDA mit dem NDB eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.

Er ist zuständig für Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen, die militärische nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

Im Rahmen von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen im Ausland arbeiten die nachrichtendienstlichen Organe der Truppe vor Ort nach den fachdienstlichen Weisungen des NDA.

NDA und NDB können sich gegenseitig Kommunikationsverbindungen zu ausländischen Behörden und Kommandostellen zur Verfügung stellen.

4. Abschnitt Beschaffung von Informationen

Art. 7

Die Beschaffung und Gewinnung von armeerelevanten Informationen erfolgt:

  1. mit den nachrichtendienstlichen Organen und Mitteln der Armee;

  2. im Austausch mit in- und ausländischen Stellen;

  3. aus öffentlich zugänglichen Quellen.

5. Abschnitt Bearbeitung und Weitergabe von Informationen und Personendaten

Art. 8 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten
und Persönlichkeitsprofilen

Der NDA kann die für einen Armeeeinsatz notwendigen Personendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten:

  1. zum Schutz von Angehörigen der Armee, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Infrastruktur und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten;

  2. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge;

  3. bei Vorgängen im Ausland, die von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Schweiz sind.

Art. 9 Ausnahme von der Publizierung der Datensammlungen

Datensammlungen, die im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Artikel 99 Absatz 2 MG angelegt wurden, werden nicht im Register der Datensammlungen nach Artikel 11aa des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz aufgeführt, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde.

Der NDA informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.

Art. 10 Weitergabe von Personendaten

Der NDA darf Personendaten, die er nach Artikel 99 Absatz 2 MG beschafft hat, an zivile Stellen des Bundes und der Kantone und gegebenenfalls an multinationale Behörden und Kommandostellen weitergeben, sofern:

  1. dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig ist; oder

  2. die Bearbeitung der entsprechenden Personendaten in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der empfangenden Stelle fällt.

Mit den Personendaten dürfen keine selbstständigen Datensammlungen erstellt werden.

Personendaten sind nach Ende des Assistenzdiensteinsatzes zu vernichten.

6. Abschnitt Quellenschutz

Art. 11

Der NDA schützt seine nachrichtendienstlichen Informationsquellen. Er wägt dabei im Einzelfall die Interessen der zu schützenden Quellen und die Interessen der informationsersuchenden Stelle gegeneinander ab.

Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:

  1. Personen, die dem NDA sensitive Informationen weitergeben;

  2. inländische und ausländische Sicherheitsorgane, mit denen der NDA zusammenarbeitet;

  3. die Funkaufklärung;

  4. die Bildaufklärung (IMINT).8

Bei der Einzelfallabwägung nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Die Identität der Personen, die selber oder deren Angehörige durch eine Weitergabe der Information einer ernsthaften Gefahr für ihre physische oder psychische Integrität ausgesetzt würden, ist umfassend zu schützen, ausser wenn die betroffene Person der Weitergabe zustimmt.

  2. Die Identität der ausländischen Sicherheitsorgane wird geheimgehalten, ausser wenn:

    1. das ausländische Sicherheitsorgan der Weitergabe der Information zustimmt; oder

    2. die Weitergabe der Information die Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Sicherheitsorgan nicht gefährdet.

  3. 9Bei der Funk- und Bildaufklärung werden alle Informationen zur Infrastruktur, zu den eingesetzten technischen Mitteln und zu den operativen Methoden geheim gehalten, ausser wenn deren Weitergabe die Auftragserfüllung des NDA nicht gefährdet.

Lehnt der NDA eine Weitergabe ab, so erlässt das VBS eine beschwerdefähige Verfügung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden werden einvernehmlich beigelegt.

Die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörden des NDA bleiben gewahrt.

7. Abschnitt Kontrolle der Tätigkeiten des NDA

Art. 12 Grundsätze

Der NDA stellt die Rechtmässigkeit seines Handelns im Sinne einer Selbstkontrolle sicher.

Die Aufsicht über den NDA erfolgt gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 MG durch die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.10

Art. 13–1511

8. Abschnitt Archivierung

Art. 16

Der NDA bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

12

Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

Der Chef der Armee erlässt die für die Führung des NDA erforderlichen Weisungen. Er sorgt insbesondere für:

  1. eine geeignete Organisation der Nachrichtenbeschaffung;

  2. für die optimale Zusammenarbeit und den vollumfänglichen Informationsaustausch zwischen den Nachrichtenbeschaffungsorganen;

  3. die Festlegung der Prozesse zur Beurteilung der Bedrohungslage.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.