Source

510.620.2

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie
(GebV-swisstopo)

vom 20. November 2009 (Stand am 1. Oktober 2016)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 (GeoIV) sowie Artikel 29 Absatz 1 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20082, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

DieseVerordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Landestopografie in den Bereichen der Landesvermessung, der Landesgeologie und der geografischen Namen.

Die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren sind im Anhang festgehalten.

Art. 2 Mehrwertsteuer

Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für die Nutzung von Geobasisdaten zur Veröffentlichung in rein wissenschaftlichen Publikationen, insbesondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen und dergleichen).

Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:

  1. Promotionszwecken des Bundesamts für Landestopografie dienen;

  2. Testzwecken dienen.

AS 2009 6195

Art. 4 Gebührenbefreiung

Wer geologische Informationen liefert, kann von den Gebühren für die Nutzung der geologischen Informationsstelle ganz oder teilweise befreit werden.

Art. 5 Gebührenfreie Nutzung ohne Einwilligung

Folgende Nutzungen von Geobasisdaten sind ohne Einwilligung zulässig und gebührenfrei:

  1. umgearbeitete analoge Karten kleineren Massstabes als1:300 000;

  2. umgearbeitete digitale Daten mit (Generalisierungsgrad) einer durchschnittlichen Genauigkeit von <1:300 000;

  3. Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer

  4. Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12,5 dm2 (Format A3 und einer Auflage von 100 Exemplaren;

  5. grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete Daten;

  6. Veröffentlichungen in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturitätsarbeiten und dergleichen) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen;

  7. 3 Veröffentlichungen in der Tagespresse zur Erläuterung des Tagesgeschehens;

  8. 4 Veröffentlichungen auf Internetseiten bis zu einer Grösse von 2 000 000 Pixel als statisches Einzelbild oder als Einbindung einer kleinen dynamischen Karte (iFrame mit dem Kartenviewer map.geo.admin.ch des Bundesamtes für Landestopografie) in eine beliebige Internetseite.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 28. November 19915 über die Abgabe und den Verkauf von Landeskarten wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrags, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.

[AS 1992 90]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

Anhang6 Tarife

Grundgebühren Leistung Informationseinheit Ansatz / Luftbilder Mega-Pixel 0.15 Satellitenbilder Mega-Pixel 0.15 Orthofotos Mega-Pixel 0.15 Topografisches Landschaftsmodell (Abgabe- Fläche in km2 0.45 Topografisches Landschaftsmodell (Abgabe- Fläche in km2 0.0025 form ≤1:100 000) Digitales Kartografisches Modell 25 Fläche in km2 0.45 Digitales Kartografisches Modell 50 Fläche in km2 0.1125 Digitales Kartografisches Modell 100 Fläche in km2 0.028 Digitales Kartografisches Modell 200 Fläche in km2 0.0025 Digitales Kartografisches Modell 500 Fläche in km2 0.00 Digitales Kartografisches Modell 1000 Fläche in km2 0.00 Schneesportrouten Fläche in km2 0.02 Hoheitsgrenzen Objekt 0.00 Höhendaten Mio. Matrixpunkte 5.00 Geografische Namen Objekt 0.00 Landeskarte1:10 000 Mega-Pixel 0.05 Landeskarte1:25 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte1:50 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte1:100 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte1:300 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte1:500 000 Mega-Pixel 0.00 Landeskarte1:1Mio.

Mega-Pixel 0.00 ICAO-Karte der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Segelflugkarte der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Historische Karten der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Geologischer Atlas1:25 000 Mega-Pixel 0.25

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des VBS vom 12. Aug. 2016, in Kraft seit1. Okt. 2016 (AS 2016 3031).

Leistung Informationseinheit Ansatz / Geologische Spezialkarten 1:10 000–1:100 000 Mega-Pixel 0.25 1:200 000–1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geologische Generalkarte1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Geologische Übersichtskarten1:500 000 Mega-Pixel 0.00 Geophysikalische Übersichtskarten1:500 000 Mega-Pixel 0.00 Geophysikalische Spezialkarten Mega-Pixel 0.25 Gravimetrischer Atlas1:100 000 Mega-Pixel 0.25 Geotechnische Übersichtskarten1:500 000 Mega-Pixel 0.00 Geotechnische Karten1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Hydrogeologische Karten1:100 000 Mega-Pixel 0.25 Für analoge kartografische Anwendungen entspricht die Fläche von1 dm2 der Informationsmenge von 4 Mega-Pixel. Bei direkter Nutzung gilt als Berechnungsgrundlage der Ausgangsmassstab. Bei Luftbildern, Satellitenbildern und Orthofotos werden pro km2 höchstens

Mega-Pixel verrechnet. Bei Höhendaten werden pro km2 höchstens 0.25 Mio Matrixpunkte verrechnet. Bei Landeskarten werden pro km2 höchstens 4 Mega-Pixel verrechnet.

Leistung Informationseinheit Ansatz / Karten der mineralischen Rohstoffe Mega-Pixel 0.125 der Schweiz1:200 000 (Abgabeform ≥1:25 000) Fläche in km2 0.1 (Abgabeform ≤1:50 000 und ≥1:100 000) Fläche in km2 0.05 (Abgabeform ≤1:200 000) Fläche in km2 0.0025 Geodaten in Form von Bildern (Geodienst) Mega-Pixel 0.20 Koordinaten und Höhen der geodätischen Bezugs- Messwert 0.00 Koordinaten und Höhen der Landesgrenze Messwert 0.00 Schwerewerte der Schwerestationen des Landes- Messwert 0.00 schwerenetzes Geoidundulationen und Lotabweichungen Messwert 2.00 aus dem Geoidmodell der Schweiz Leistung Informationseinheit Ansatz / Messdaten des GNSS-Netzes (AGNES / swipos) Minute 0.50

Rabatte 2.1 Nutzung zum Eigengebrauch Funktionalität der Geodaten: Volle Funktionalität Faktor 1 Eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.5 Stark eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.25 Analoge Ausgabe Faktor 0.1 Nutzbarkeit der Geodaten: Unbeschränkt und umfassend nutzbar Faktor 1 Beschränkt nutzbar Faktor 0.5 Gering nutzbar Faktor 0.25 Grad der Umarbeitung: Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %) Faktor 1 Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %) Faktor 0.5 Sehr grosse Umarbeitung (> 75 %) Faktor 0.25 Abonnemente: Abonnentinnen und Abonnenten Faktor 0.3 2.2 Gewerbliche Nutzung Bedeutung der Geodaten am Endprodukt: Gross (> 75 %) Faktor 1 Mittel (25 %–75 %) Faktor 0.5 Klein (< 25 %) Faktor 0.25 Funktionalität der Geodaten: Volle Funktionalität Faktor 1 Eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.5 Stark eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.25 Analoge Ausgabe Faktor 0.1 Nutzbarkeit der Geodaten: Unbeschränkt und umfassend nutzbar Faktor 1 Beschränkt nutzbar Faktor 0.5 Gering nutzbar Faktor 0.25 Grad der Umarbeitung: Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %) Faktor 1 Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %) Faktor 0.5 Grosse Umarbeitung (76 %–90 %) Faktor 0.25 Sehr grosse Umarbeitung (> 90 %) Faktor 0.1

Variable Bereitstellungskosten Gebühr / Downloaddienst 5.00 bis 500.00 pro Bestellung Darstellungsdienst (Bild) 0.0125 pro Mega-Pixel Transformationsdienst 0.00 Suchdienst 0.00

Mengenrabatte 4.1 Mengenrabatt für Informationseinheiten bei gewerblicher Nutzung Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Informationseinheiten a. Er wird wie folgt berechnet:

Rabattfaktor R für Informationseinheit Megapixel (MPx) R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 200 MPx und 3000 MPx R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 3000 MPx 4.2 Mengenrabatt für grosse Auflagen bei gewerblicher Nutzung Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Auflage a. Er wird wie folgt berechnet:

  1. Rabattfaktor R für Auflagen von analogen Ausgaben R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 10 000 und 100 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 100 000

  2. Rabattfaktor R für Auflagen von digitalen Ausgaben (CD, DVD etc.) R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 5000 und 50 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 50 000

c. Mengenrabatt für Transaktionen Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Transaktionen a. Er wird wie folgt berechnet: R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 100 000 und 20 000 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 20 000 000 Mengenrabatt für Informationseinheiten des GNSS-Netzes

a. Rabatte für Minuten Anzahl Minuten Faktor ≥ 4000 / Jahr 0.0, vgl. b)

b. Rabatte für Anschlüsse mit p = Gebühr jg = Jahresgebühr (4000 Minuten) l = Anzahl Anschlüsse Rabatte für Anschlüsse gelten nur innerhalb derselben Firma. Ab 50 Anschlüssen erfolgt eine vertragliche Regelung.

Pauschalgebühren 5.1 Analoge Karten und Atlanten Leistung Gebühr / Tarif Ansatz pro Stück / Franken Analoge Landeskarten 1:10 000 bis 1:1 000 000 8.00 bis 20.00 Zusammensetzungen 8.00 bis 35.00 Spezialkarten ICAO-Karte der Schweiz1:500 000 10.00 bis 26.00 Segelflugkarte der Schweiz1:300 000 10.00 bis 26.00 Weitere amtliche Spezialkarten 10.00 bis 30.00 Nationale Atlanten Klimaatlas der Schweiz Einzellieferung 52.05 Klimaatlas der Schweiz 260.20 Klimaatlas der Schweiz, gebunden 362.45 Hydrologischer Atlas der Schweiz Einzellieferung 83.65 Hydrologischer Atlas der Schweiz 548.30 Geologische Karten Geologischer Atlas der Schweiz1:25 000 46.45 Geologische Übersichtskarten1:500 000 46.45 Geologische Generalkarte der Schweiz1:200 000 27.90 bis 55.80 Geologische Spezialkarten, div. Massstäbe 37.20 bis 139.40 Geophysikalische Karten Geophysikalische Übersichtskarten1:500 000 13.95 bis 46.45 Geophysikalische Spezialkarten, div. Massstäbe 13.95 bis 46.45 Gravimetrischer Atlas1:100 000 16.75 Geotechnische Karten Geotechnische Übersichtskarten1:500 000 46.45 Geotechnische Karten1:200 000 37.20 bis 46.45 Hydrogeologische Karten1:100 000 37.20 bis 46.45 Karten der mineralischen Rohstoffe der Schweiz1:200 000 41.80 Veröffentlichung von Geobasisdaten Für die gewerbliche Nutzung in der Form der Veröffentlichung von Geobasisdaten wird in den nachfolgenden Ausnahmefällen eine Pauschalgebühr erhoben:

Digitale Geobasisdaten:

Filme, Videos und bewegte 3D-Visualisierungen von Geodaten und Kurz (kürzer als 2 Minuten) 100.00 Lang (2 Minuten und länger) 200.00 Analoge Geobasisdaten:

a. Veröffentlichung von Geobasisdaten für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern, Veröffentlichung von Luftbildern und Orthofotos sowie Derivate von Geobasisdaten, pro Ausschnitt bis zu einer Auflage von 5000 Exemplaren.

Fläche max. 12.5 dm2 (A3 Gebühr höchstens / Nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe und dgl. 100.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Gratisprospekten und ähnlichen nicht kommerziellen Druckerzeugnissen 250.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Büchern, Broschüren und Karten 500.00 Derivate von Geobasisdaten 500.00 Bei Auflagen über 5000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Zehnfache erhöht. Für grössere Ausschnitte oder Bilder gilt der normale Tarif.

  1. Veröffentlichung von Geobasisdaten in Zeitungen und Zeitschriften: Gebühr bis zu einer Auflage von 100 000 Exemplaren pro3.2 dm2 max. 100 Franken. Bei Auflagen über 100 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über 12,5 dm2 gilt der normale Tarif.

  2. Für umgearbeitete Geobasisdaten werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert.

Software

a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugsysteme und -rahmen (La- Geoid der Schweiz (Rastermodell) 557.60 Update 278.80 Lagetransformationsdatensatz Kostenlos Höhentransformationsdatensatz Kostenlos

b. Programme und -bibliotheken Programme 0.00 bis max. 6000.00 5.4 Berichte und Studien Stück / Franken Berichte, Studien, Hilfsmittel und Einzelpublikationen in gedruckter oder kopierter Form auf Papier, CD oder im Download, je nach Umfang und Qualität 0.00 bis 150.00 5.5 Amtliches Ortschaftenverzeichnis Die Nutzung des Geodienstes des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses ist kostenlos. Für alle anderen Formen der Nutzung wird eine Pauschalgebühr von 100 Franken erhoben.

5.6 Amtliche Leistungen der Sammlungen und der geologischen Informationsstelle Benützung der Sammlungen und der geologischen Informationsstelle (pro Besuch oder Rechercheauftrag) 30.00 Auskünfte und Unterstützung pro Stunde 140.00 5.7 Änderung von Einwilligung und Lizenzen Für die Änderung von Einwilligungen und Lizenzen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 Franken erhoben.

5.8 Nachträgliche Einwilligung Für das Verfahren der nachträglichen Einwilligung zur Nutzung (Art. 27 GeoIV) wird zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 100 bis 400 Franken erhoben.

5.9 Verfügung der Vernichtung oder Einziehung Für die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33 GeoIV) wird zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 100 bis 500 Franken erhoben.

Expertenleistungen Für Leistungen der Ingenieure, Ingenieurinnen und anderer Fachleute finden die jeweils geltenden Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren zur Honorierung Anwendung. Für Leistungen der Geologen gilt die Ordnung SIA 106 Leistungen und Honorare der Geologen und Geologinnen.