Source

510.620.2

Verordnung des VBS
über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie
(GebV-swisstopo)

vom 20. November 2009 (Stand am 1. Dezember 2017)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081
(GeoIV)
sowie Artikel 29 Absatz 1 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20082,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Landestopografie in den Bereichen der Landesvermessung, der Landesgeologie und der geografischen Namen.

Die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren sind im Anhang festgehalten.

Art. 2 Mehrwertsteuer

Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für die Nutzung von Geobasisdaten zur Veröffentlichung in rein wissenschaftlichen Publikationen, insbesondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen und dergleichen).

Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:

  1. Promotionszwecken des Bundesamts für Landestopografie dienen;

  2. Testzwecken dienen.

Art. 4 Gebührenbefreiung

Wer geologische Informationen liefert, kann von den Gebühren für die Nutzung der geologischen Informationsstelle ganz oder teilweise befreit werden.

Art. 5 Gebührenfreie Nutzung ohne Einwilligung

Folgende Nutzungen von Geobasisdaten sind ohne Einwilligung zulässig und gebührenfrei:

  1. umgearbeitete analoge Karten kleineren Massstabes als 1:300 000;

  2. umgearbeitete digitale Daten mit (Generalisierungsgrad) einer durchschnittlichen Genauigkeit von < 1:300 000;

  3. Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 3,2 dm2 (Format A5);

  4. Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12,5 dm2 (Format A3) und einer Auflage von 100 Exemplaren;

  5. grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete Daten;

  6. Veröffentlichungen in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturitätsarbeiten und dergleichen) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen;

  7. 3Veröffentlichungen in der Tagespresse zur Erläuterung des Tagesgeschehens;

  8. 4Veröffentlichungen auf Internetseiten bis zu einer Grösse von 2 000 000 Pixel als statisches Einzelbild oder als Einbindung einer kleinen dynamischen Karte (iFrame mit dem Kartenviewer map.geo.admin.ch des Bundesamtes für Landestopografie) in eine beliebige Internetseite.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 28. November 19915 über die Abgabe und den Verkauf von Landeskarten wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrags, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Tarife

(Art. 1 Abs. 2)

1 Grundgebühren

Leistung

Informationseinheit

Ansatz / Franken

Luftbilder

Mega-Pixel

0.15

Satellitenbilder

Mega-Pixel

0.15

Orthofotos

Mega-Pixel

0.15

Topografisches Landschaftsmodell (Abgabeform > 1:100 000)

Fläche in km2

0.45

Topografisches Landschaftsmodell (Abgabeform ≤ 1:100 000)

Fläche in km2

0.0025

Digitales Kartografisches Modell 10

Fläche in km2

0.45

Digitales Kartografisches Modell 25

Fläche in km2

0.45

Digitales Kartografisches Modell 50

Fläche in km2

0.1125

Digitales Kartografisches Modell 100

Fläche in km2

0.028

Digitales Kartografisches Modell 200

Fläche in km2

0.0025

Digitales Kartografisches Modell 500

Fläche in km2

0.00

Digitales Kartografisches Modell 1000

Fläche in km2

0.00

Schneesportrouten

Fläche in km2

0.02

Hoheitsgrenzen

Objekt

0.00

Höhendaten

Mio. Matrixpunkte

5.00

Geografische Namen

Objekt

0.00

Landeskarte 1:10 000

Mega-Pixel

0.05

Landeskarte 1:25 000

Mega-Pixel

0.25

Landeskarte 1:50 000

Mega-Pixel

0.25

Landeskarte 1:100 000

Mega-Pixel

0.25

Landeskarte 1:200 000

Mega-Pixel

0.125

Landeskarte 1:300 000

Mega-Pixel

0.125

Landeskarte 1:500 000

Mega-Pixel

0.00

Landeskarte 1:1Mio.

Mega-Pixel

0.00

ICAO-Karte der Schweiz

Mega-Pixel

0.125

Segelflugkarte der Schweiz

Mega-Pixel

0.125

Historische Karten der Schweiz

Mega-Pixel

0.125

Geologischer Atlas 1:25 000

Mega-Pixel

0.25

Geologische Spezialkarten

1:10 000–1:100 000

Mega-Pixel

0.25

1:200 000–1:500 000

Mega-Pixel

0.125

Geologische Generalkarte 1:200 000

Mega-Pixel

0.125

Geologische Übersichtskarten 1:500 000

Mega-Pixel

0.00

Geophysikalische Übersichtskarten 1:500 000

Mega-Pixel

0.00

Geophysikalische Spezialkarten

Mega-Pixel

0.25

Gravimetrischer Atlas 1:100 000

Mega-Pixel

0.25

Geotechnische Übersichtskarten 1:500 000

Mega-Pixel

0.00

Geotechnische Karten 1:200 000

Mega-Pixel

0.125

Hydrogeologische Karten 1:100 000

Mega-Pixel

0.25

Für analoge kartografische Anwendungen entspricht die Fläche von 1 dm2 der Informationsmenge von 4 Mega-Pixel.

Bei direkter Nutzung gilt als Berechnungsgrundlage der Ausgangsmassstab.

Bei Luftbildern, Satellitenbildern und Orthofotos werden pro km2 höchstens 16 Mega-Pixel verrechnet.

Bei Höhendaten werden pro km2 höchstens 0.25 Mio Matrixpunkte verrechnet.

Bei Landeskarten werden pro km2 höchstens 4 Mega-Pixel verrechnet.

Leistung

Informationseinheit

Ansatz / Franken

Karten der mineralischen Rohstoffe der Schweiz 1:200 000

Mega-Pixel

0.125

Geologische Landschaftsmodelle

(Abgabeform ≥ 1:25 000)

Fläche in km2

0.1

Geologische Landschaftsmodelle

(Abgabeform ≤ 1:50 000 und ≥ 1:100 000)

Fläche in km2

0.05

Geologische Landschaftsmodelle

(Abgabeform ≤ 1:200 000)

Fläche in km2

0.0025

Geodaten in Form von Bildern (Geodienst)

Mega-Pixel

0.20

Koordinaten und Höhen der geodätischen Bezugsrahmen (LFP1 und HFP1)

Messwert

0.00

Koordinaten und Höhen der Landesgrenze

Messwert

0.00

Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes

Messwert

0.00

Geoidundulationen und Lotabweichungen aus dem Geoidmodell der Schweiz

Messwert

2.00

Messdaten des GNSS-Netzes (AGNES / swipos)

Minute

0.50

2 Rabatte

2.1 Nutzung zum Eigengebrauch

Funktionalität der Geodaten:

Volle Funktionalität

Faktor 1

Eingeschränkte Funktionalität

Faktor 0.5

Stark eingeschränkte Funktionalität

Faktor 0.25

Analoge Ausgabe

Faktor 0.1

Nutzbarkeit der Geodaten:

Unbeschränkt und umfassend nutzbar

Faktor 1

Beschränkt nutzbar

Faktor 0.5

Gering nutzbar

Faktor 0.25

Grad der Umarbeitung:

Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %)

Faktor 1

Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %)

Faktor 0.5

Sehr grosse Umarbeitung (> 75 %)

Faktor 0.25

Abonnemente:

Abonnentinnen und Abonnenten

Faktor 0.3

2.2 Gewerbliche Nutzung

Bedeutung der Geodaten am Endprodukt:

Gross (> 75 %)

Faktor 1

Mittel (25 %–75 %)

Faktor 0.5

Klein (< 25 %)

Faktor 0.25

Funktionalität der Geodaten:

Volle Funktionalität

Faktor 1

Eingeschränkte Funktionalität

Faktor 0.5

Stark eingeschränkte Funktionalität

Faktor 0.25

Analoge Ausgabe

Faktor 0.1

Nutzbarkeit der Geodaten:

Unbeschränkt und umfassend nutzbar

Faktor 1

Beschränkt nutzbar

Faktor 0.5

Gering nutzbar

Faktor 0.25

Grad der Umarbeitung:

Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %)

Faktor 1

Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %)

Faktor 0.5

Grosse Umarbeitung (76 %–90 %)

Faktor 0.25

Sehr grosse Umarbeitung (> 90 %)

Faktor 0.1

3 Variable Bereitstellungskosten

Gebühr /
Franken

Downloaddienst

5.00 bis 500.00 pro Bestellung

Darstellungsdienst (Bild)

0.0125 pro Mega-Pixel

Transformationsdienst

0.00

Suchdienst

0.00

4 Mengenrabatte

4.1 Mengenrabatt für Informationseinheiten
bei gewerblicher Nutzung

Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Informationseinheiten a. Er wird wie folgt berechnet:

R

=

(r*a+k) / (a + k)

Rabattfaktor R für Informationseinheit Megapixel (MPx)

R

=

1, wenn a < 200 MPx

R

=

(r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 200 MPx und 3000 MPx

R

=

vertragliche Regelung, wenn a grösser als 3000 MPx

k

=

400

r

=

0.40

4.2 Mengenrabatt für grosse Auflagen bei
gewerblicher Nutzung

Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Auflage a. Er wird wie folgt berechnet:

R

=

(r*a+k) / (a + k)

  1. Rabattfaktor R für Auflagen von analogen Ausgaben

R

=

1, wenn a < 10 000

R

=

(r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 10 000 und 100 000

R

=

vertragliche Regelung, wenn a grösser als 100 000

k

=

80 000

r

=

0.10

  1. Rabattfaktor R für Auflagen von digitalen Ausgaben (CD, DVD etc.)

R

=

1, wenn a < 5000

R

=

(r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 5000 und 50 000

R

=

vertragliche Regelung, wenn a grösser als 50 000

k

=

40 000

r

=

0.10

  • c. Mengenrabatt für Transaktionen

  • Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Transaktionen a. Er wird wie folgt berechnet:

R

=

1, wenn a < 100 000

R

=

(r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 100 000 und 20 000 000

R

=

vertragliche Regelung, wenn a grösser als 20 000 000

k

=

500 000

r

=

0.20

4.3 Mengenrabatt für Informationseinheiten
des GNSS-Netzes
  1. Rabatte für Minuten

Anzahl Minuten

Faktor

< 4000 / Jahr

1.0

≥ 4000 / Jahr

0.0, vgl. b)

  1. Rabatte für Anschlüsse

p

=

jg x √l

mit

p

=

Gebühr

jg

=

Jahresgebühr (4000 Minuten)

l

=

Anzahl Anschlüsse

Rabatte für Anschlüsse gelten nur innerhalb derselben Firma.

Ab 50 Anschlüssen erfolgt eine vertragliche Regelung.

5 Pauschalgebühren

5.1 Analoge Karten und Atlanten

Leistung

Gebühr / Tarif

Ansatz pro Stück / Franken

Analoge Landeskarten

1:10 000 bis 1:1 000 000

8.00 bis 20.00

Zusammensetzungen

8.00 bis 35.00

Spezialkarten

ICAO-Karte der Schweiz 1:500 000

10.00 bis 26.00

Segelflugkarte der Schweiz 1:300 000

10.00 bis 26.00

Weitere amtliche Spezialkarten

10.00 bis 30.00

Nationale Atlanten

Klimaatlas der Schweiz Einzellieferung

52.05

Klimaatlas der Schweiz

260.20

Klimaatlas der Schweiz, gebunden

362.45

Hydrologischer Atlas der Schweiz Einzellieferung

83.65

Hydrologischer Atlas der Schweiz

548.30

Geologische Karten

Geologischer Atlas der Schweiz 1:25 000

46.45

Geologische Übersichtskarten 1:500 000

46.45

Geologische Generalkarte der Schweiz 1:200 000

27.90 bis 55.80

Geologische Spezialkarten, div. Massstäbe

37.20 bis 139.40

Geophysikalische Karten

Geophysikalische Übersichtskarten 1:500 000

13.95 bis 46.45

Geophysikalische Spezialkarten, div. Massstäbe

13.95 bis 46.45

Gravimetrischer Atlas 1:100 000

16.75

Geotechnische Karten

Geotechnische Übersichtskarten 1:500 000

46.45

Geotechnische Karten 1:200 000

37.20 bis 46.45

Hydrogeologische Karten 1:100 000

37.20 bis 46.45

Karten der mineralischen Rohstoffe der Schweiz 1:200 000

41.80

5.2 Veröffentlichung von Geobasisdaten

Für die gewerbliche Nutzung in der Form der Veröffentlichung von Geobasisdaten wird in den nachfolgenden Ausnahmefällen eine Pauschalgebühr erhoben:

Digitale Geobasisdaten:

Franken

Filme, Videos und bewegte 3D-Visualisierungen von Geodaten und Derivaten

Kurz (kürzer als 2 Minuten)

100.00

Lang (2 Minuten und länger)

200.00

Analoge Geobasisdaten:

  1. Veröffentlichung von Geobasisdaten für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern, Veröffentlichung von Luftbildern und Orthofotos sowie Derivate von Geobasisdaten, pro Ausschnitt bis zu einer Auflage von 5000 Exemplaren.

Fläche max. 12.5 dm2 (A3)

Gebühr höchstens / Franken

Nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe und dgl.

100.00

Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Gratisprospekten und ähnlichen nicht kommerziellen Druckerzeugnissen

250.00

Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Büchern, Broschüren und Karten

500.00

Derivate von Geobasisdaten

500.00

  • Bei Auflagen über 5000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Zehnfache erhöht. Für grössere Ausschnitte oder Bilder gilt der normale Tarif.

  • b. Veröffentlichung von Geobasisdaten in Zeitungen und Zeitschriften: Gebühr bis zu einer Auflage von 100 000 Exemplaren pro 3.2 dm2 max. 100 Franken. Bei Auflagen über 100 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über 12,5 dm2 gilt der normale Tarif.

  • c. Für umgearbeitete Geobasisdaten werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert.

5.3 Software
  1. Modell- und Transformationsparameter der Bezugsysteme und -rahmen (Lage, Höhe, 3D)

Franken

Geoid der Schweiz (Rastermodell)

557.60

Update

278.80

Lagetransformationsdatensatz

Kostenlos

Höhentransformationsdatensatz

Kostenlos

  1. Programme und -bibliotheken

Franken

Programme

0.00 bis max. 6000.00

5.4 Berichte und Studien

Berichte, Studien, Hilfsmittel und Einzelpublikationen in
gedruckter oder kopierter Form auf Papier, CD oder im Download, je nach Umfang und Qualität

Stück / Franken


0.00 bis 150.00

5.5 Amtliche Verzeichnisse

Die Nutzung der Geodienste des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses, des amtlichen Verzeichnisses der Strassen und des amtlichen Verzeichnisses der Gebäudeadressen ist kostenlos.

5.6 Amtliche Leistungen der Sammlungen und
der geologischen Informationsstelle

Benützung der Sammlungen und der geologischen Informationsstelle

Franken

(pro Besuch oder Rechercheauftrag)

30.00

Auskünfte und Unterstützung pro Stunde

140.00

5.7 Änderung von Einwilligung und Lizenzen

Für die Änderung von Einwilligungen und Lizenzen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 Franken erhoben.

5.8 Nachträgliche Einwilligung

Für das Verfahren der nachträglichen Einwilligung zur Nutzung (Art. 27 GeoIV) wird zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 100 bis 400 Franken erhoben.

5.9 Verfügung der Vernichtung oder Einziehung

Für die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33 GeoIV) wird zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 100 bis 500 Franken erhoben.

6 Expertenleistungen

Für Leistungen der Ingenieure, Ingenieurinnen und anderer Fachleute finden die jeweils geltenden Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren zur Honorierung Anwendung. Für Leistungen der Geologen gilt die Ordnung SIA 106 Leistungen und Honorare der Geologen und Geologinnen.