510.725
Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst
vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19691 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Der Strassenunterhalt im aktiven Dienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Betrieb und alle Unterhaltsarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs für die Bedürfnisse der Gesamtverteidigung erforderlich sind.
Für die Dauer einer Kriegsmobilmachung gelten die entsprechenden Vorschriften des Generalstabschefs.
Art. 2 Zuständigkeit
Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.2
Der Bund koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen nach den Artikeln5 ff.
Art. 3 Zusammenarbeit
Alle zivilen und militärischen Stellen, die den Strassenunterhalt im aktiven Dienst planen, vorbereiten oder durchführen, arbeiten zusammen.
Sie unterstützen sich gegenseitig mit Personal, Fahrzeugen und Geräten.
AS 1986 1820
[AS 1970 345. AS 2003 187 Anhang Ziff. I 27].
Art. 4 Offenzuhaltende Strassen
Die für die Gesamtverteidigung notwendigen Strassen erster Priorität sind in den Anhängen 1 und 2 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19913 aufgeführt und in der Strassenkarte der Schweiz 1:200 000 orange (Autobahnen und Autostrassen), rot (Hauptstrassen als Durchgangsstrassen) und gelb (Hauptstrassen als Verbindungsstrassen) bezeichnet.4
Strassen zweiter und dritter Priorität werden von den Kantonen im Einvernehmen mit den Gesamtverteidigungspartnern festgelegt.
2. Abschnitt Koordination
Art. 55 Bund
Das Bundesamt für Strassen6 koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung im Bund und zwischen den Kantonen.
Art. 6 Kantone
Jeder Kanton bezeichnet einen verantwortlichen Leiter für den Strassenunterhalt im aktiven Dienst. Dieser leitet und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Gesamtverteidigungspartnern die Vorbereitung und Durchführung im ganzen Gebiet seines Kantons.
In der Regel leitet der Verantwortliche der zivilen Strassenunterhaltsorganisation des Kantons auch den Strassenunterhalt im aktiven Dienst.
Art. 7 Militärisches Verbindungsorgan
Das für den Kanton zuständige Territorialkommando ist Verbindungsorgan zwischen militärischen und zivilen Behörden.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 87 Personal
Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienstpflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 19948 über die Befreiung von der Schutzdienstleistung oder der Verordnung vom 18. Oktober 19959 über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst.
Art. 910 Fahrzeuge
Die notwendigen Fahrzeuge werden mit einer Requisitionsverfügung sichergestellt.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1011 Vollzug
Das Bundesamt für Strassen vollzieht diese Verordnung.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. Oktober 197512 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
[AS 1994 2741, 1995 787, 1998 220. AS 2003 5147 Art. 42 Bst. h].
[AS 1995 3350, 2003 4609 Art. 85. AS 2004 5319 Ziff. III]. Siehe heute Art. 82a-82d der V vom 19. Nov. 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21).
In der AS nicht veröffentlicht.