Source

510.81

Verordnung über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts

vom 26. März 2003 (Stand am 20. Mai 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom3. Februar 19951,

Artikel 142 Absatz 3 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19252,

Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 19993,

Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19964

und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19965 (MinöStG), sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 19956 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und Artikel XI Absätze4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 19517 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.

Art. 2 Begünstigte

Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.

Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.

AS 2003 1123

In der AS noch nicht veröffentlicht.

In der AS noch nicht veröffentlicht.

Art. 3 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung

Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.

Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP- Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.

Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.

Art. 4 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten

Waren nach Artikel 2 Absätze1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.

Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.

Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt das Verfahren.

Art. 5 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff

Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.

Art. 6 Verfahren und Voraussetzungen

Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.

Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:

  1. die begünstigte Person einen Treibstoffbezugsausweis besitzt;

  2. ein in der Liste gemäss Absatz 1 aufgeführtes Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt wird;

  3. das Fahrzeug von den PfP-Truppen oder vom zivilen Gefolge für den dienstlichen Gebrauch verwendet wird;

  4. der Treibstoff bei Lagern oder Tankstellen bezogen wird, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung bezeichnet worden sind.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.

Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.