511.12
Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD)
(VMBM)
vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) und Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.
Art. 2 Begriffe
Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militär- beziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet.
Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.
2. Abschnitt Behörden und Zuständigkeit
Art. 3 Oberfeldarzt
Der Oberfeldarzt:
a. führt die Aufsicht über:
AS 2004 4955 1. die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit für den Militärdienst, 2. die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit für den Schutzdienst;
sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten;
ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Instituts (FAI);
ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrieben oder vorgesehen ist.
Art. 4 Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit
Für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).
Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.
Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.
Art. 5 Medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit
Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit sind zuständig:
während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen;
ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.
Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.
3. Abschnitt Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission
Art. 6 Antrag auf medizinische Beurteilung
Einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC können stellen:
für im Dienst stehende Angehörige der Armee: die für die Betreuung der Truppe zuständigen Ärzte und Ärztinnen;
für nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes:
1. die zu beurteilende Person, 2. der behandelnde Zivilarzt oder die behandelnde Zivilärztin, 3. die Ärzte oder Ärztinnen der Sanität der LBA und die Militärversicherung, 4. die militärischen Strafverfolgungsbehörden, 5. die zuständigen Behörden der Militärverwaltung, 6. die Zivilschutzkommandanten und -kommandantinnen und zuständigen Behörden des Zivilschutzes, 7. die medizinischen Leitungen von Kliniken und Spitälern; 8. die Vollzugsstelle für den Zivildienst.
Der Antrag ist schriftlich an die Sanität der LBA zu richten, zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen.
Die zuständigen Ärzte und Ärztinnen der Sanität der LBA bezeichnen die zuständige medizinische UC.
Art. 7 Aufgebot
Wer von einer medizinischen UC zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag (MUB) aufgeboten.
Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:
vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst;
vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee;
von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.
Reichen die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder die weiteren Berichte für die Beurteilung aus, kann im Einverständnis mit der betroffenen Person auf ein Aufgebot verzichtet und von der zuständigen Behörde im Abwesenheitsverfahren entschieden werden.
Art. 8 Zusatzabklärungen
Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die notwendigen Zusatzabklärungen.
Art. 9 Entscheid
Die Entscheide der medizinischen UC über die Diensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben von Anhang 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.
Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie der Person, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.
4. Abschnitt Persönlichkeitsschutz3
Art. 10 Wahrung der Privatsphäre
Bei der medizinischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit ist die Privatsphäre der zu beurteilenden Person zu wahren.
Dritte dürfen nur mit dem Einverständnis der zu beurteilenden Person anwesend sein.
Art. 11 Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis
Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis.
Art. 12 und 134
5. Abschnitt Rechtsmittel
Art. 14 Grundsatz, Beschwerde- und Revisionsbefugnis
Soweit Artikel 39 des Militärgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.
Zum Einlegen eines Rechtsmittels sind grundsätzlich alle nach Artikel 6 beteiligten Personen und Dienststellen berechtigt.
Art. 15 Kosten
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.
Der Oberfeldarzt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Erlass von Weisungen ermächtigt.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
Die Verordnung vom 9. September 19986 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.
Die Verordnung vom 10. April 20027 über die Rekrutierung wird gemäss Anhang 3 geändert.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
[AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3]
Entscheide der Untersuchungskommissionen
und ihre Bedeutung aus medizinischer Sicht
Die Entscheide der medizinischen UC betreffend der Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Auswirkungen:
A. Stellungspflichtige Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
Die beurteilte Person fasst keine persönliche Waffe. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass sie nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen und dergleichen) eingesetzt werden darf. 3. «Zurückgestellt auf die Nachrekrutierung»: Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussichtlich bis zur Nachrekrutierung. 4. «Zurückgestellt auf ein Jahr»: Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussichtlich bis zur Aushebung des folgenden Jahres. 5. «Zurückgestellt auf zwei Jahre»: Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussichtlich bis zur Aushebung des übernächsten Jahres. 6. «Untauglich»: Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst. Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.
B. Nichtausexerzierte Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
Mit einer persönlichen Waffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten und sind nicht mehr schiesspflichtig. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen und dergleichen) eingesetzt werden darf.
3. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich»: Die beurteilte Person darf aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden.
4. «Tauglich nur für Ausbildung und Support»: Die betroffenen Person darf nur im Gefäss Ausbildung und Support eingeteilt werden. Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit kann leicht oder erheblich eingeschränkt sein und die Person kann entsprechend nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden. 5. «Dispensiert bis …»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich. 6. «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor die medizinische UC aufgeboten. 7. «Untauglich»: Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise scheidet aus der Armee aus. Die Ziffern 2, 3 und 4 können untereinander kombiniert werden.
Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Mit einer persönlichen Waffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten und sind nicht mehr schiesspflichtig. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen und dergleichen) eingesetzt werden darf.
3. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich»: Die beurteilte Person darf aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden.
4. «Tauglich nur für Ausbildung und Support»: Die betroffene Person darf nur im Gefäss Ausbildung und Support eingeteilt werden. Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit kann leicht oder erheblich eingeschränkt sein und die Person kann entsprechend nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden.
5. «Dispensiert bis …»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich.
6. «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert». Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor die medizinische UC aufgeboten.
7. «Untauglich»: Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise scheidet aus der Armee aus.
Die Ziffern 2, 3 und 4 können untereinander kombiniert werden.
Alle Entscheide wie unter Buchstabe C. Zusätzlicher Entscheid:
8. «Tauglich, mit Einschränkungen»: Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden.
8 Bezeichnung gemäss Art. 4 der V vom 19. Nov. 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21).
9 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen
Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).
Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom10. April 200210 über die Rekrutierung wird wie folgt geändert:
Art. 12 …
Art. 12a …
Art. 12b …
Art. 27 Sachüberschrift …
Art. 27a …