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512.15

Verordnung über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb)

vom 26. November 2003 (Stand am 22. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951, verordnet:

Art. 1 Zweck

Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.

Art. 2 Fachbereiche

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.

Art. 3 Ausbildungskurse

Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, zugelassen werden.

Für die einzelnen Kurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.

Art. 4 Ausbildungsleiterkurse

Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Kurse durchführen.

Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee und ehemalige Angehörige der Armee zugelassen werden.

Art. 5 Leistungen des Bundes

Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Armeematerial und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.

AS 2003 4599

Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:

  1. für die Organisation und Durchführung der Kurse;

  2. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.

Art. 6 Militärversicherung

Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.

Art. 7 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. März 19602 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung

Art. 15 Abs. 1 Bst. e

2. Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung

Art. 3

...

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1960 334, 1962 814, 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]