512.271.3

Verordnung des VBS über die Fallschirmaufklärer
(VFA)

vom 19. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 32 der Militärflugdienstverordnung vom 9. Mai 20031 (MFV), verordnet:

1. Abschnitt Zulassung und Ausbildung

Art. 1 Zulassung

Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer kann zugelassen werden, wer:

  1. über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;

  2. einen guten Leumund besitzt;

  3. das durch die Luftwaffe festzulegende Höchstalter nicht überschreitet;

  4. die Fliegerische Vorschulung nach Artikel 103a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 bestanden oder eine private Fallschirmsprungausbildung abgeschlossen hat und einen gültigen Ausweis des Aero-Clubs der Schweiz besitzt; und

  5. bei der fliegermedizinischen Eignungsprüfung durch das Fliegerärztliche Institut (FAI) als geeignet befunden worden ist.

Wer eine andere Rekrutenschule als jene für Fallschirmaufklärer bestanden hat und den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls zur Ausbildung zum Fallschirmaufklärer melden. Er verpflichtet sich, die Grundschulung von höchstens 143 Tagen zu leisten.

Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur Grundschulung und über die Auswahl der Fallschirmaufklärer.

Art. 2 Ausbildung

Die Fallschirmaufklärer-Anwärter werden in Schulen der Luftwaffe ausgebildet.

Anwärter aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die Fliegertruppen versetzt.

AS 2003 1328

Art. 3 Ausbildung der Berufsfallschirmaufklärer

Die Berufsfallschirmaufklärer erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit. Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

2. Abschnitt Trainingsordnung

Art. 4 Einstufung und Dienstleistungen

Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie C gemäss Anhang zur MFV gilt folgende Regelung:

Unter Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Anzahl Anzahl Dienste Training Absprünge C/a In der Fallschirmaufklärer- 22 Trainings- 8 40 kompanie eingeteilte und Wieder- Offiziere und Unteroffiziere holungskurse C/b In der Fallschirmaufklärer- 17 Trainings- 8 40 kompanie eingeteilte und Wieder- Gefreite und Soldaten holungskurse C/c In Stäben eingeteilte 5 Trainingskurse 8 24 Offiziere C/d Berufsfallschirmaufklärer 5 Trainingskurse – 24

Cited in

Art. 5 Zuständigkeiten

Die Luftwaffe stuft die einzelnen Fallschirmaufklärer in die Unterkategorien ein. Sie nimmt Versetzungen in eine andere Unterkategorie auf Jahresbeginn vor.

Art. 6 Training

Die Fallschirmaufklärer müssen pro Quartal mindestens vier Absprünge ausführen.

Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen Abweichungen oder längere Unterbrechungen bewilligen.

Art. 7 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings

Die Fallschirmaufklärer nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.

Art. 8 Obligatorische Übungen

Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Fallschirmaufklärer im Kalenderjahr leisten müssen.

Art. 9 Trainingskurse

Ein Trainingskurs dauert höchstens fünf Tage. Er ist besoldeter Militärdienst.

Die Trainingskurse gelten ebenfalls als erfüllt, wenn sie zeitlich mit Beförderungsdiensten zusammenfallen.

Kann ein Fallschirmaufklärer-Anwärter den Fachkurs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b MFV nicht im gleichen Kalenderjahr wie die Fallschirmaufklärer- Rekrutenschule absolvieren, so wird er von der Luftwaffe pro Quartal zu zwei Tagen Training aufgeboten.

Art. 10 Individuelles Training

Das individuelle Training ist in ein militärisches und in ein ziviles Training aufgeteilt.

Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht als Ausbildungsdienst angerechnet. Die Milizfallschirmaufklärer leisten dieses Training tageweise. Sie erhalten einen Marschbefehl.

Der Sold und allfällige Auslagen sind mit der Entschädigung nach Artikel 26 MFV abgegolten.

Das militärische Training findet unter Aufsicht eines Fallschirmaufklärer-Offiziers aus militärischen Luftfahrzeugen statt. Es wird mit der militärischen Sprungausrüstung durchgeführt.

Das zivile Training findet unter Aufsicht eines zivilen Instruktors des Aero-Clubs der Schweiz und aus zivilen Luftfahrzeugen statt. Es kann in ziviler Sprungausrüstung durchgeführt werden.

Art. 11 Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstleistungen

Die Luftwaffe kann die Anzahl der Diensttage oder der Absprünge nach Artikel 4 um höchstens 50 Prozent herabsetzen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen.

Die Luftwaffe kann die Anzahl der Diensttage und der Tage des individuellen Trainings im Rahmen von Artikel 13 MFV oder die Anzahl der Absprünge nach

Artikel 4 je um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern ein militärischer Bedarf besteht.

3. Abschnitt Aufgaben der Berufsfallschirmaufklärer

Art. 12

Die Berufsfallschirmaufklärer haben namentlich folgende Aufgaben:

a. Ausbildung und Umschulung von Fallschirmaufklärer-Anwärtern und Fallschirmaufklärern;

  1. Erprobung technischer und taktischer Einsatzverfahren für Fallschirmaufklärer;

  2. Erarbeitung von Verfahren und Vorschriften für die militärische Ausbildung und den Einsatz von Fallschirmaufklärern;

  3. Durchführung von Demonstrationen und anderen Spezialeinsätzen;

  4. Mithilfe bei der Ausbildung der Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie der Bordoperateure in fallschirmtechnischen Belangen;

  5. Mitwirkung bei Neubeschaffungen und Erprobungen von Material.

4. Abschnitt Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung

Art. 13

Fallschirmaufklärer unter 40 Jahren müssen sich jährlich, solche über 40 Jahren halbjährlich einer fliegermedizinischen Kontrolluntersuchung im FAI unterziehen.

5. Abschnitt Entschädigung für Milizfallschirmaufklärer

Art. 14 Auszahlung

Die Entschädigung nach Artikel 26 MFV wird jeweils am Ende eines Kalendermonats in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.

Die Auszahlung der Monatsraten beginnt erst, wenn der Fallschirmaufklärer im betreffenden Kalenderjahr den Fallschirmsprungdienst aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.

Art. 15 Kürzung der Entschädigung

Fallschirmaufklärern, die das Training nach Artikel 6 unentschuldigt oder ohne genügende Begründung versäumen oder die obligatorischen Übungen nach Artikel 8 aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolvieren, wird die jährliche Entschädigung um einen Zwölftel, im Wiederholungsfall um einen Sechstel gekürzt.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16

Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.

Die Verordnung über die Fallschirmaufklärer vom 8. Dezember 19943 wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2003 in Kraft.

[AS 1995 503]