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512.421

Verordnung des VBS über die Instruktorenwagen
(VIW-VBS)

vom 30. November 1995 (Stand am 17. September 2002)

Das Eidgenössische Militärdepartement, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 7 Absatz 3 und 13 der Verordnung vom 22. November 19951 über die Instruktorenwagen (VIW), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:

1. Abschnitt Halteberechtigung und Entschädigung

Art. 1 Persönlich zugeteilter Personenwagen

Die nach den Bestimmungen der Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 19692 angestellten Personen sind zur Haltung eines Instruktorenwagens berechtigt.

Der Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)3 bezeichnet die Personen der Geschäftsleitung des VBS, für die von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen getroffen werden können. Diese sind im Einvernehmen mit dem EFD festzulegen und in den individuellen Anstellungsbedingungen schriftlich festzuhalten.

Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) legt im Einvernehmen mit den für das Lehrpersonal zuständigen Stellen die Zuteilung von Personenwagen zur Motorisierung der nicht ständig angestellten Instruktoren fest.

Art. 2 Entzug der Halteberechtigung

Die Wahlbehörde kann bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen wie unsachgemässe Verwendung oder Führerausweisentzug den befristeten Entzug der Halteberechtigung verfügen.

Art. 3 Berechtigungsstufen und Besoldungsklassen

Die Zuordnung einer zur Haltung eines Instruktorenwagens berechtigten Person (Berechtigter) zur entsprechenden Berechtigungsstufe ist im Anhang 1 geregelt.

AS 1996 573

[AS 1969 271, 1970 1280, 1973 1699, 1979 640, 1980 381, 1983 545, 1990 3 Art. 4, 1992 388 Art. 14 Abs. 2 Bst. a und 15 Abs. 1. AS 1997 171 Anhang Ziff. 1]

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Der Berechtigte kann ein Fahrzeug auswählen, dessen Kosten pro Kilometer höchstens 25 Prozent höher liegen als die vom Bund bezahlte Entschädigung.

Art. 4 Entschädigung

Die jährliche Entschädigung nach Artikel 5 der VIW ist im Anhang 2 festgelegt.

Wählt der Berechtigte einen kostengünstigeren Personenwagen aus, entsteht für ihn kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der dem Bund daraus entstehenden tieferen Kosten.

2. Abschnitt Beschaffung und Bewirtschaftung

Art. 5 Fachstelle Personenwagen

Die FSPW ist verantwortlich für den ganzen Bereich Instruktorenwagen.

Sie legt die Mindestanforderungen an die Instruktorenwagen wie Anzahl Türen, Sicherheitsinstallationen, Hubraum und Mindestausrüstung fest.

Sie führt ein internes betriebliches Rechnungswesen mit ausführlichen Angaben über sämtliche Kosten und Erträge im Zusammenhang mit den Instruktorenwagen.

Art. 6 Übernahme

Der Berechtigte übernimmt das Fahrzeug in einer offiziellen Vertretung der entsprechenden Fahrzeugmarke.

Er hat das Fahrzeug auf die Bestellkonformität zu überprüfen und eine Übernahmebestätigung zu unterzeichnen.

Er übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für das Fahrzeug.

Art. 7 Unterhalt

Service- und Unterhaltsarbeiten sowie der Gebrauch von Ersatzfahrzeugen erfolgen nach den Weisungen des Fahrzeugflotten-Managers oder der FSPW.

Unfallschäden und andere ausserordentliche Schäden werden ausschliesslich nach den Weisungen der FSPW instandgestellt.

Die FSPW regelt die Fahrzeugpflege und legt insbesondere die Höhe der Entschädigung bei der Vergabe der Arbeiten an das zivile Gewerbe fest.

Art. 8 Rückgabe

Nach Ablauf der Haltedauer hat der Berechtigte das Fahrzeug einer von der FSPW bezeichneten Stelle zurückzugeben.

Bei der Rücknahme ist ein Protokoll zu erstellen, welches den Zustand des Fahrzeuges und den Kilometerstand festhält. Das Protokoll ist vom Berechtigten und von der für die Rücknahme verantwortlichen Person zu unterschreiben.

Kommt es bei der Festlegung des Rücknahmewertes zu Uneinigkeiten, so unterziehen sich alle Beteiligten dem Schiedsspruch eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz.

Nach erfolgter Rücknahme des Fahrzeuges erstellt die FSPW innerhalb von

Tagen eine Endabrechnung. Diese hat detaillierte Angaben zu den verursachten Kosten zu enthalten und ist dem Berechtigten vorzulegen.

3. Abschnitt Dienstfahrten

Art. 9 Stellung des Berechtigten

Der vorgesetzte Kommandant oder die vorgesetzte Stelle entscheiden nach Rücksprache mit dem Berechtigten über die militärdienstliche oder berufliche Verwendung des Instruktorenwagens.

Der Berechtigte darf keine anderen Militärmotorfahrzeuge zur Schonung des Instruktorenwagens benützen. Er kann Geländepersonenwagen der Armee beanspruchen, wenn der Auftrag infolge schwieriger Strassen- und Geländeverhältnisse nicht mit dem Instruktorenwagen erfüllt werden kann.

Die Verwendung des Instruktorenwagens für einen dienstlichen Auftrag muss zweckmässig sein und dem Umweltschutz Rechnung tragen. Berechtigte Auslagen für die öffentlichen Transportmittel werden zurückerstattet.

Der Unterstabschef Lehrpersonal bestimmt in Absprache mit der für das Lehrpersonal der Luftwaffe zuständigen Stelle, in welchen Fällen Fahrten zum Zweck der ausserdienstlichen Aus- und Weiterbildung oder der Teilnahme an militärischen Anlässen als Dienstfahrten gelten.

4. Abschnitt Kosten bei privater Verwendung

Art. 10 Feste Kosten

Der Berechtigte bezahlt einen Anteil an den festen Kosten für:

  1. die Kapitalverzinsung;

  2. die Verkehrssteuer;

  3. den kantonalen Fahrzeugausweis;

  4. die kantonalen Kontrollschilder;

  5. die Versicherungen;

  6. die gesetzliche Nachprüfung;

  7. die Garagierung oder den Abstellplatz;

  8. die Nebenauslagen;

  9. das Management;

k. die Fahrzeugpflege.

Massgebend ist der prozentuale Privatanteil an der Gesamtkilometerleistung der letzten zwölf Monate.

Bei unfallfreier Fahrt können die Versicherungsprämien reduziert werden. Die FSPW legt die Höhe der Reduktion in Anwendung der Regelung bei privaten Versicherungsgesellschaften fest.

Art. 11 Bewegliche Kosten

Die beweglichen Kosten sind vom Berechtigten zu bezahlen.

Sie umfassen:

  1. die Wertverminderung;

  2. die Betriebsstoffe;

  3. die Reifen;

  4. den Service;

  5. die Abgaswartung;

  6. die Reparaturen.

5. Abschnitt Haltebedingungen

Art. 12 Haltepflicht und Haltedauer

Die Haltepflicht des Berechtigten bleibt bei einem Wechsel in die Berechtigungsstufen 2 und 3 bestehen.

Bei einem Wechsel in die Berechtigungsstufe 4 kann der Berechtigte eine vorzeitige Fahrzeugrückgabe beantragen. Er hat die entstehenden Kosten zu übernehmen.

Art. 13 Vorzeitige Rückgabe

Kommt es infolge Auslandabkommandierung, Pensionierung oder Entlassung des Berechtigten sowie beim Wegfall der Halteberechtigung ohne Veranlassung des Berechtigten zu einer vorzeitigen Rückgabe des Instruktorenwagens, so übernimmt der Bund die entstehenden Kosten.

Entfällt die Halteberechtigung auf Veranlassung des Berechtigten, so hat dieser die entstehenden Kosten zu übernehmen.

6. Abschnitt Administratives

Art. 14 Kontrolle der Fahrleistung

Der Berechtigte erfasst die geleisteten Dienstkilometer täglich in geeigneter Form. Er hat dabei die zurückgelegte Strecke grob zu beschreiben. Die zwischen zwei Dienstfahrten zurückgelegten Privatkilometer können summarisch zusammengefasst werden.

Der Berechtigte errechnet den durchschnittlichen Treibstoffverbrauch pro 100 Kilometer periodisch, mindestens aber alle drei Monate.

Der Vorgesetzte des Berechtigten überprüft und visiert die Aufzeichnungen mindestens einmal im Jahr.

Der Berechtigte bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf und legt sie den Kontrollorganen bei Bedarf vor.

Art. 15 Bestellung

Die Organisationseinheiten mit Instruktoren melden der FSPW den Bedarf an Instruktorenwagen bei Neuwahl oder Wiedereintritt eines Berechtigten rechtzeitig an.

Die FSPW stellt dem Berechtigten die zur Bestellung eines Instruktorenwagens notwendigen Unterlagen zu.

Die Fahrzeugbestellung wird erst nach Eintritt des Berechtigten oder nach dessen Ernennung, Wahl oder Beförderung ausgelöst.

Kann der Berechtigte das bereits bestellte Fahrzeug aus eigener Veranlassung nicht übernehmen, so hat er die entstehenden Kosten zu übernehmen.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Die FSPW vollzieht diese Verordnung. Sie regelt insbesondere:

  1. die Höhe der Entschädigung für die Garagierung, das Ersatzfahrzeug und den Abstellplatz;

  2. die Verhältnisse bei Auslandabkommandierung des Berechtigten.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des EMD vom 29. Februar 19724 über die Instruktorenwagen;

  2. die Verordnung des EMD vom 24. Dezember 19915 über die als Instruktorenwagen zugelassenen Fahrzeugmarken und -typen.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.

Berechtigungsstufen

Lohnklasse Berechtigungsstufe Berechtigungsstufe Offiziere Unteroffiziere

35 4 (HSO) – 34 4 (HSO) – 33 4 (HSO) – 32 4 (HSO) – 32 3 (Einsatzgruppe 5) – 31 3 (Einsatzgruppe 5) – 30 3 (Einsatzgruppe 5) – 29 3 (Einsatzgruppe 4) – 28 3 (Einsatzgruppe 3) – 27 2 (Einsatzgruppe 3) – 26 2 (Einsatzgruppe 2) – 25 – – 24 2 (Einsatzgruppe 2) – 23 – 3 (Einsatzgruppe 5) 22 1 (Einsatzgruppe 1) 2 (Einsatzgruppe 4) 2 für Musik-Berufsoffiziere nach 3 Jahren in der Lohnklasse 22 21 – 2 (Einsatzgruppe 3) 20 – 2 (Einsatzgruppe 3) 19 – 2 (Einsatzgruppe 2) 18 1 (Ausbildung) – 17 – – 16 – – 15 1 (Ausbildung) 1 (Einsatzgruppe 1) 14 – – 13 – 1 (Ausbildung)

Jährliche Entschädigungsbeiträge

Kilometerleistung Berechtigungsstufe 1 Berechtigungsstufe 2 Berechtigungsstufe 3 Berechtigungsstufe 4 pro Jahr Fr. Fr. Fr. Fr.

5 000 6 661 8 320 9 087 11 621 10 000 7 570 9 354 10 290 12 742 15 000 8 452 10 433 11 426 13 782 20 000 9 411 11 610 12 673 14 997 25 000 10 668 13 257 14 494 16 133 30 000 11 598 14 388 15 678 17 100 35 000 13 014 16 293 17 814 18 019 40 000 13 910 17 379 18 947 20 030 45 000 15 565 19 890 20 985 21 418 50 000 16 498 21 037 22 217 22 923 55 000 17 370 22 101 23 348 23 857 60 000 18 233 23 150 24 459 25 049 65 000 19 084 24 183 25 551 26 043 70 000 19 925 25 202 26 625 27 012 75 000 20 757 26 209 27 686 28 057