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513.11

Verordnung über die Organisation der Armee
(VOA)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),2 und auf die Artikel 6 Absatz 2, 9 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom4. Oktober 20023 über die Organisation der Armee, verordnet:

Art. 14 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bestand, die Struktur der Armee und die Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

Art. 2 Bestand der Armee

Der Bestand der aktiven Armee und der Reserve setzt sich jeweils zusammen aus dem Sollbestand und der Bereitschaftsreserve ihrer Truppenkörper und Formationen.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt die Sollbestandestabellen. Diese regeln:

  1. die Funktionen in der Armee;

  2. die für die Besetzung von Funktionen notwendigen Grade;

  3. die für Fachoffiziere offen stehenden Offiziersfunktionen;

  4. den Sollbestand der einzelnen Truppenkörper und Formationen.

Die Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen beträgt insgesamt höchstens 15 Prozent des Sollbestandes der Armee. Das VBS legt die Bereitschaftsreserve der einzelnen Truppenkörper und Formationen fest.

Funktionen dürfen nur geschaffen und erhalten werden, wenn für sie ein klares Einsatzkonzept besteht, die notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen und die Ausbildung sichergestellt ist.

AS 2003 4731

Art. 3 Nicht in Formationen eingeteilte Angehörige der Armee

Zu den nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee nach Artikel 60 MG gehören:

  1. Verwaltungsspezialisten: Militärdienstpflichtige, die aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse regelmässig als Spezialisten in der Verwaltung des Departementsbereiches Verteidigung des VBS eingesetzt werden;

  2. 5 Zugewiesene nach Artikel 6 MG;

  3. Auslandurlauber: Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden;

  4. Dispensierte: Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind;

  5. Temporäre: Militärdienstpflichtige, deren persönliche Verhältnisse gemäss

Artikel 66 der Verordnung vom 19. November 20036 über die Militärdienst- werden. Art. 4

pflicht nicht geordnet sind und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe verwendet werden können;

f. Überzählige: 1. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilt werden können, 2. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in die Reserve eingeteilt werden können.

Eine Verwendung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn der Bestand der Armee sichergestellt ist.

Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe e dürfen nur zu Dienstleistungen in der Verwaltung des Departementsbereichs Verteidigung des VBS aufgeboten Struktur der Armee

Die Struktur der Armee, mit Ausnahme der Gliederung der Truppenkörper und Formationen im Einzelnen, wird im Anhang festgelegt.

Zur Struktur gehören insbesondere:

  1. die Anzahl der Truppenkörper und Formationen;

  2. die Bezeichnung, die Verbandsnummer, die Unterstellung, und die Signatur jedes Strukturelements;

  3. die gesamthafte oder teilweise Zuordnung der Strukturelemente zur aktiven Armee oder zur Reserve.

Die Brigaden, Territorialregionen, Lehrverbände und Militärische Sicherheit gelten als Grosse Verbände; Militärpolizeiregionen als Truppenkörper und Detachemente als Truppeneinheiten.7

Das VBS regelt die besonderen Unterstellungen von Truppenkörpern und Formationen in den Bereichen Ausbildung und personelle Angelegenheiten.

Art. 58

Art. 6 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.

Davon ausgenommen sind:

  1. Angehörige der Armee die gestützt auf das MG oder das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19279 von der Militärdienstleistung oder der Armee ausgeschlossen wurden;

  2. Militärisches Personal, dessen Arbeitsverhältnis beim VBS gestützt auf Artikel 12 Absätze 6 Buchstaben a–d oder 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 aufgelöst wurde.

Art. 7 Vollzug

Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und vollzieht diese Verordnung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 16. November 199411 über die Organisation der Armee;

  2. die Verordnung vom 22. Juni 199412 über den Armeestab.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1995 706, 1996 163, 2000 85 2860, 2001 3333, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 5]

[AS 1994 2890, 1995 4139, 1997 11] Anhang13 (Art. 4 Abs. 1)

Dieser Anhang und seine Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2004 5047, 2005 5253, 2007 79 5253, 2008 6449, 2009 6499, 2010 6101).