513.111
Verordnung des VBS
über die Detailorganisation der Armee
(VDA)
vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2026)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 20161,
verordnet:
Art. 1 Detailorganisation der Armee
Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.
Art. 2 Abweichungen von Unterstellungen in Einsatz und Ausbildung
Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen können in ihrem Kommandobereich für Einsätze oder Ausbildungen im Einzelfall von den Unterstellungen abweichen.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 28. November 20032 über die Organisation der Armee wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Art. 1)