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513.111

Verordnung des VBS über die Organisation der Armee
(VOA-VBS)

vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2011)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 20021 über die Organisation der Armee (AO), und auf die Artikel 2 Absätze2 und 3, 4 Absatz 4 und 7 der Verordnung vom 26. November 20032 über die Organisation der Armee (VOA), verordnet:

Art. 1 Gliederung der Truppenkörper und Formationen

Die Gliederung und die Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen werden im Anhang 1 festgelegt.

Zur Gliederung gehört insbesondere:

  1. die Bezeichnung und Nummer der Formation;

  2. …3

  3. die Angabe über den Anteil der Bereitschaftsreserve pro Formation;

  4. die Unterstellung;

  5. der Kanton, welcher die besonderen kantonalen Aufgaben wahrnimmt;

  6. die Region, aus der die Angehörigen der Armee nach Möglichkeit stammen sollen.

Art. 2 Sollbestandestabellen

Die Sollbestandestabellen werden im Anhang 2 festgelegt.

Art. 3 Besondere Unterstellungen

Die besonderen Unterstellungen von Truppenkörpern und Formationen in den Bereichen Ausbildung und personelle Angelegenheiten werden im Anhang 3 festgelegt.

AS 2003 4737

Art. 4 Vollzug

Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des VBS vom 19. Dezember 19944 über die Organisation der Armee;

  2. die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 19945 über den Armeestab.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1995 727, 1996 248, 1997 150 719 2830, 1999 886, 2000 92 2861, 2001 3334, 2002 892 Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2]

In der AS nicht veröffentlicht.

Anhänge1 und 26 (Art.1 und 2)

6 Diese Anhänge und ihre Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht

(siehe AS 2004 5385, 2005 5445, 2007 81 5255, 2008 6451, 2009 6501, 2010 6103). 7 Dieser Anhang und seine Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2004 5385).