513.12
Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale
(VSBN)
vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Armeeorganisation vom18. März 20162,3 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab).
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung.
Art. 2 Stellung
Der Stab ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt.
Art. 3 Aufgabe
Der Stab unterstützt die Nationale Alarmzentrale (NAZ) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 4 Nationale Alarmzentrale
Die NAZ:
bestimmt nach Rücksprache mit dem BABS den Auftrag des Stabes für den Einsatz;
trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes;
stellt in ihrem Voranschlag die für den Einsatz des Stabes notwendigen finanziellen Mittel ein, soweit sie nicht zulasten der Militärkredite gehen;
führt die Korpskontrolle des Stabes;
stellt, sofern eine geeignete Person verfügbar ist, den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes.
AS 2008 2441
Art. 5 Kommando
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes wird auf Antrag des BABS durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gewählt.
Er oder sie führt:
den Stab;
das Kommando der geschützten Führungsanlage KNAZ.
Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabsangehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.
Im Assistenz- und im Aktivdienst überträgt er oder sie der Armee den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes sowie den Schutz der Anlage KNAZ.
Art. 6 Sollbestand
Das VBS bestimmt den Sollbestand des Stabes.
Art. 7 Einteilung
Militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion einer besonderen Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabseigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflichtung zu leisten.4
Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den Stab eingeteilt werden:
militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Übernahme stabseigener Funktionen verfügen;
5 militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion keiner stabseigenen Funktion entspricht;
die für die Erreichung des Sollbestandes erforderliche Anzahl von militärdienstpflichtigen Personen in nicht stabseigenen Funktionen.
Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung vom 22. November 20176 über die Militärdienstpflicht (VMDP) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.7
Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihrer Truppengattung oder ihrem Dienstzweig.
Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 109 Absatz 3 VMDP nach dem Bedarf des Stabes.8
Art. 8 Zuteilung und Zuweisung
Dem Stab zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom3. Februar 19959 ab Vollendung des18. Altersjahres.
Art. 9 Ausbildung
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS für den Stab die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.10
Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch.
Art. 10 Aufgebot
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes bietet die Stabsangehörigen auf:
zu Ausbildungsdiensten;
alarmmässig und nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS zu Einsätzen.
Er oder sie kann Stabsangehörige verpflichten, ausserdienstlich ihre persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen.
Das Aufgebot zu Alarmübungen und zu Einsätzen kann durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes kann bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen.
Art. 11 Leistung der Ausbildungsdienste
Militärdienstpflichtige Stabsangehörige leisten den Ausbildungsdienst in ihrer Funktion:
im Stab;
in einem andern Stab des Bundesrates;
c. in Formationen der Armee, in Schulen, Kursen und Übungen, in der Vorbereitung von Übungen und in Anlässen im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation.
Art. 1211 Dienstverschiebung
Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen der Gruppe Verteidigung über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar.
Art. 1312 Beförderung
Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 VMDP13 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Art. 1414 Militärisches Kontrollwesen
Von den Stabsangehörigen können in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 1.8.98 der Verordnung vom 16. Dezember 200915 über die militärischen Informationssysteme die besonderen zivilen Kenntnisse, wie Sprachen und Spezialausbildung, ohne deren Einwilligung erfasst werden.
Art. 15 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 200016 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am15. Juni 2008 in Kraft.
[AS 2001 11] Anhang17 (Art. 7 Abs. 3 und 13) Einteilung und Beförderung der militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen
Allgemeine Bestimmungen 1.1 Für die nachfolgend nicht genannten Stabsfunktionen gelten die Beförderungs- und Einteilungsbedingungen der VMDP18. 1.2 Je nach Herkunft oder zukünftiger Funktion kann der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes in Absprache mit dem Führungsstab der Armee anstelle eines Stabslehrgangs einen speziellen Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung im Interesse der NAZ anordnen.
Stabseigene Funktionen Für die folgenden Grade ist die Absolvierung folgender Ausbildungsdienste erforderlich:
Grad Funktionen Ausbildungsdienst 1. Lt oder Oblt Sachbearbeiter/in SLG I, Teil 1 2. Hptm oder Maj Sachbearbeiter/in oder Experte/Expertin SLG I, Teil 2 4. Maj oder Oberstlt Sachbearbeiter/in, Experte/Expertin oder SLG II, Teil 1/2 Einsatzleiter/in 5. Oberstlt Kommandant/in Stellvertreter/in FLG II, Teil 2 6. Oberst Kommandant/in FLG II Legende: Lt Leutnant Oblt Oberleutnant Hptm Hauptmann Maj Major Oberstlt Oberstleutnant SLG Stabslehrgang FLG Führungslehrgang