520.112
Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz
(FGSV)
vom 9. Dezember 2003 (Stand am 30. Dezember 2003)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 20031 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV), verordnet:
Art. 1 Funktionen und Grade
Die Schutzdienstleistenden sind entsprechend ihrer Zivilschutzausbildung und ihrer Funktion in eine Rangordnung mit verschiedenen Graden eingereiht.
Den Funktionen im Zivilschutz sind die folgenden Grade zugeordnet:
Funktionen Grade Zivilschutz-Kommandant/in Oberst, Oberstleutnant, Major oder Hauptmann Zivilschutz-Kommandant Major, Hauptmann oder Stellvertreter/in Oberleutnant Chef/in Lage Leutnant (Beförderung zum Chef/in Telematik Oberleutnant gemäss Absatz 4 Chef/in ABC-Schutz möglich) Chef/in Logistische Koordination Chef/in Kulturgüterschutz Zugführer/in Betreuung Zugführer/in Unterstützung Chef/in Logistisches Element Feldweibel Rechnungs- und Haushaltführer/in Fourier Gruppenführer/in Telematik Korporal (Beförderung zum Gruppenführer/in Betreuung Wachtmeister gemäss Absatz 4 Gruppenführer/in Sanität möglich) Gruppenführer/in Unterstützung Küchenchef/in AS 2003 5161 Funktionen Grade Zentralist/in (Spezialist/in) Zivilschutzsoldat Polycom-Dispatcher/in (Spezialist/in) (Beförderung zum Gefreiten A-Spürer/in (Spezialist/in) gemäss Absatz 4 möglich) Sachkundige/r Strahlenschutz (Spezialist/in) Psychologische/r Nothelfer/in (Spezialist/in) Stabsassistent/in Betreuer/in Pionier/in
Die Kantone legen die Grade für die Zivilschutz-Kommandanten und -Kommandantinnen und für deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend Absatz 2 aufgrund der Formationsgrösse fest.
Die Zivilschutz-Kommandanten und -Kommandantinnen können nach Weisungen der Kantone Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Zivilschutzsoldaten zu Gefreiten befördern.
Die Kantone können innerhalb der einzelnen Grade bis zum Leutnantsgrad zusätzliche Funktionen festlegen.
Art. 2 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
Schutzdienstleistende im Grade eines Korporals und höher bilden das Kader.
Kader können erst nach der Absolvierung der Ausbildung, die für die Ausübung einer neuen Funktion notwendig ist, befördert werden.
Spezialist oder Spezialistin ist, wer eine Zusatzausbildung gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz absolviert hat.
Art. 3 Sold
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold entsprechend ihrem Grad.
Der Sold je Diensttag beträgt:
Fr. Fr. Oberst 23.— Feldweibel, Fourier 9.50 Oberstleutnant 20.— Wachtmeister 8.— Major 18.— Korporal 7.— Hauptmann 16.— Gefreiter 6.— Oberleutnant 13.— Zivilschutzsoldat 5.— Leutnant 12.—
Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.
Art. 4 Umteilung in eine andere Funktion
Schutzdienstleistende, die in eine andere, tiefer eingereihte Funktion umgeteilt werden, erhalten den für diese neue Funktion vorgesehenen Grad gemäss Artikel 1 Absatz 2.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.