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520.15

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit
(VMBS)

vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.3

Die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit4 und der Schutzdienstfähigkeit5 erfolgt aufgrund ärztlicher Untersuchungsresultate, ärztlicher Zeugnisse sowie weiterer Berichte.

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Art. 1a6 Schutzdiensttauglichkeit und Schutzdienstfähigkeit

Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich.

Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig.

Art. 2 Zuständigkeiten

Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung AS 2003 5179

Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der V vom14. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013

Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der V vom14. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013 vom24. November 20047 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.8

Für die medizinische Beurteilung9 der Schutzdienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen sind die Kantone zuständig; sie bestimmen dafür Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Buchstabe b.

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2. Kapitel Medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit10

1. Abschnitt:11 Feststellung der Schutzdiensttauglichkeit

Art. 3 Zu beurteilende Personen

Anlässlich der Rekrutierung sind medizinisch auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen:

  1. militärdienstuntaugliche Schweizer;

  2. nach Vollendung des25. Altersjahres eingebürgerte Männer;

  3. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist und die noch an keiner Rekrutierung teilgenommen haben.

Auf Gesuch hin sind im Rahmen eines Untersuchungs- und Beurteilungstages (MUB) auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen:

  1. Schutzdienstpflichtige, wenn Zweifel an ihrer Schutzdiensttauglichkeit bestehen; das Gesuchsrecht richtet sich nach Artikel 7;

  2. Schutzdienstuntaugliche; das begründete Gesuch ist beim Militärärztlichen Dienst (Mil Az D) einzureichen.

Ferner sind im Rahmen eines MUB auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen:

  1. Militärdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung für militärdienstuntauglich erklärt werden und noch keine 50 Militärdiensttage geleistet haben;

  2. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist und die bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.

Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der V vom14. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013

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Art. 4 Entscheide

Die Entscheide der UC lauten:

  1. schutzdiensttauglich;

  2. zurückgestellt bis …;

  3. schutzdienstuntauglich.

Zurückgestellt werden Personen, deren Schutzdiensttauglichkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Gesamtdauer der Zurückstellung darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.

Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes nicht genügt, gilt als schutzdienstuntauglich.

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Art. 5 Zuständigkeit

Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die UC nach

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Artikel 4 Absatz 1 VMBM12 zuständig.

Art. 6 Eröffnung des Entscheids

Der Entscheid nach Artikel 4 Absatz 1 wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.

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2. Abschnitt Überprüfung der Schutzdiensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen

Art. 7 Gesuchsrecht13

Die medizinische Beurteilung zur Überprüfung der Schutzdiensttauglichkeit können verlangen:14

  1. die Schutzdienstpflichtigen, welche nicht im Dienst stehen;

  2. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin für die Schutzdienstpflichtigen, welche nicht im Dienst stehen;

  3. der Zivilschutz-Kommandant;

  4. die zuständigen Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 15;

  5. die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht;

  1. 15 die Militärversicherung für ihre Versicherten;

  2. 16 der Mil Az D der Sanität in der Logistikbasis der Armee.

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Art. 8 Gesuch17

Die nach Artikel 7 Buchstaben a–d Berechtigten reichen ihr begründetes Gesuch bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Mil Az D18 ein.

Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein und in verschlossenem Umschlag ein allfälliges Arztzeugnis beizulegen.

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Art. 919 Entscheid

Der Mil Az D leitet das Verfahren der medizinischen Beurteilung mittels Aufgebot ein und bestimmt die für die medizinische Beurteilung zuständige UC.

Der Entscheid der UC wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet und allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, sowie nötigenfalls der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.

Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden.

Art. 10 Aufgebot

Wer vor einer UC zu beurteilen ist, wird zu einem MUB aufgeboten.20

Die Schutzdienstpflichtigen, welche ein Aufgebot vor eine UC erhalten, sind bis zur ärztlichen Beurteilung von weiteren Schutzdienstleistungen21 dispensiert.

Wer unentschuldigt nicht erscheint, wird disziplinarisch bestraft.

Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der V vom14. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013

3. Abschnitt Rechtsmittel

Art. 11 …22

Gegen den Entscheid der UC kann Beschwerde geführt werden.23

Beschwerdeberechtigt sind:

  1. die beurteilte Person oder deren gesetzlicher Vertreter;

  2. 24 die Militärversicherung;

  3. die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epileptiker, der Heilanstalten für Alkoholiker sowie der Drogentherapiestationen;

  4. die Ärzte des Mil Az D.

Im Beschwerdeverfahren sind die Artikel 14 und 15 VMBM25 anwendbar.26

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Art. 1227

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3. Kapitel Medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit28

Art. 13 Zu beurteilende Schutzdienstpflichtige29

Medizinisch zu beurteilen sind zu einer Schutzdienstleistung aufgebotene Schutzdienstpflichtige, die:30

  1. aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können;

  2. sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung melden;

  3. im Laufe des Dienstes ärztliche Behandlung benötigen;

  4. sich bei der sanitarischen Austrittsbefragung melden.

Art. 14 Entscheide31

Die Entscheide der UC lauten:32

  1. aus gesundheitlichen Gründen dispensiert;

  2. beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen;

  3. in hausärztliche Behandlung entlassen;

  4. in das Spital evakuiert;

  5. geheilt entlassen.

Aus gesundheitlichen Gründen dispensiert wird, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann.

Beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen wird, wer beim Einrücken den Dienst nicht leisten kann.

In hausärztliche Behandlung entlassen oder in das Spital evakuiert wird, wer den Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende leisten kann und einer ambulanten bzw. stationären ärztlichen Behandlung über das Ende der Schutzdienstleistung hinaus bedarf.

Als geheilt entlassen wird eine in hausärztliche Behandlung entlassene oder in das Spital evakuierte Person nach Abschluss der Behandlung.

Sind Schutzdienstleistende vorübergehend nicht voll dienstfähig, so sind sie nach Anweisung des zuständigen Arztes oder der zuständigen Ärztin zu betreuen oder von einzelnen Tätigkeiten zu dispensieren.

Ist eine Überprüfung der Schutzdiensttauglichkeit nötig, so stellen die zuständigen Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 15 dem Mil Az D ein entsprechendes Gesuch und legen die ärztlichen Dokumente bei.

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Art. 15 Zuständigkeiten

Zuständig für die medizinische Beurteilung sind:

  1. für Entscheide nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin der aufbietenden Stelle;

  2. für Entscheide nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b–d: der Arzt oder die Ärztin, welcher oder welche für die ärztliche Versorgung anlässlich der Schutzdienstleistung (auf Bundesebene oder auf kantonaler Ebene) verantwortlich ist;

  3. für Entscheide nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und e: der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin des Spitals.

Art. 16 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen

Die Vertrauensärzte und die Vertrauensärztinnen werden durch die zuständige kantonale Behörde bezeichnet und entschädigt.

Art. 17 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin

Kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nicht aufgrund der Unterlagen über die Schutzdienstfähigkeit entscheiden, so sind die zu beurteilenden Schutzdienstpflichtigen zu untersuchen.

Die Schutzdienstpflichtigen sind durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons zur ärztlichen Untersuchung aufzubieten.

Können sie aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken, so können sie angewiesen werden, sich zur ärztlichen Untersuchung verfügbar zu halten.

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Art. 18 Kostentragung

Der Kanton trägt die Kosten der Beurteilung durch seine Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen sowie der von diesen veranlassten fachärztlichen Untersuchungen.

Die Schutzdienstpflichtigen tragen die Kosten der von ihnen beigebrachten Arztzeugnisse.

Art. 19 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen

Die ärztlich zu beurteilenden Schutzdienstpflichtigen haben sich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BZG vertrauens- und fachärztlichen Untersuchungen nach Anordnung der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zu unterziehen. Widerhandlungen sind nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a BZG strafbar.

Vertrauens- und fachärztliche Untersuchungen ausserhalb eines Dienstanlasses begründen keinen Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung oder Rückerstattung von Auslagen; auch sind die Schutzdienstpflichtigen nicht militärversichert.

4. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20 Verschwiegenheitspflicht

Die an der ärztlichen Untersuchung und Beurteilung beteiligten bzw. anwesenden Personen sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen als Dienst-, Amts- oder Berufsgeheimnis zu wahren.

Art. 21 Datenbearbeitung

Sanitätsdienstliche Daten, die aufgrund der medizinischen Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erfasst werden, werden im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) bearbeitet.33

Die sanitätsdienstlichen Daten im Zusammenhang mit der Schutzdienstfähigkeit werden von den Vertrauensärzten oder den Vertrauensärztinnen der Kantone archiviert.

Geht es um die Abklärung der Schutzdiensttauglichkeit, so sind die sanitätsdienstlichen Daten der Kantone dem Mil Az D zur Verfügung zu stellen.

Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 24–

des Bundesgesetzes vom3. Oktober 200834 über die militärischen Informationssysteme.35

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Die zuständigen Stellen des Bundes und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom19. Oktober 199436 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen wird aufgehoben.

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Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

…37

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1994 2749]

Die Änderungen können unter AS 2003 5179 konsultiert werden.

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