531.211.3
Verordnung über die Pflichtlagerfreigabe von flüssigen Treib- und Brennstoffen
vom 8. September 2005 (Stand am 20. September 2005)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 12 der Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831, verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll durch die Freigabe von Pflichtlagerbeständen die Versorgung mit flüssigen Treib- und Brennstoffen sichern, entsprechend den Verpflichtungen, die die Schweiz gegenüber der Internationalen Energieagentur (IEA) eingegangen ist.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende flüssigen Treib- und Brennstoffe:
Autobenzine;
Dieselöl;
Heizöl (extra-leicht);
Flugpetrol.
Art. 3 Einsatz von Pflichtlagerwaren, Umfang
Zum Ausgleich der Minderversorgung bei flüssigen Treib- und Brennstoffen kann dem Markt Ware aus Pflichtlagerbeständen der Importeure zugeführt werden.
Aus Pflichtlagerbeständen an Autobenzinen, Dieselöl und Heizöl (extra-leicht) wird insgesamt höchstens die Menge zur Verfügung gestellt, welche der Differenz zwischen der in der Referenzperiode abgesetzten Durchschnittsmenge und der entsprechenden auf dem Inlandmarkt frei verfügbaren Warenmenge aus Importen und Vorräten entspricht.
Aus Pflichtlagerbeständen an Flugpetrol wird insgesamt höchstens die Menge zur Verfügung gestellt, welche der Differenz zwischen der in der Referenzperiode abgesetzten Gesamtmenge und der entsprechenden auf dem Inlandmarkt frei verfügbaren Warenmenge aus Importen und Vorräten entspricht.
Fehlen die nötigen Grundlagen für eine Berechnung der abgesetzten Durchschnitts- oder Gesamtmenge in der Referenzperiode, entspricht die insgesamt höchstens zur Verfügung gestellte Menge der Differenz der in der Referenzperiode importierten Durchschnitts- oder Gesamtmenge und der entsprechenden auf dem Inlandmarkt frei verfügbaren Warenmengen aus Importen und Vorräten.
Art. 4 Referenzperiode
Als Referenzperiode dienen:
bei Autobenzinen, Diesel- und Heizöl (extra leicht): die letzten acht Jahresquartale vor Inkrafttreten dieser Verordnung;
bei Flugpetrol: der vorletzte Kalendermonat vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 5 Freigabe von Pflichtlagerware
Importeure, die, gemessen an ihrer in der Referenzperiode abgesetzten Warenmenge, über zu wenig freie Betriebsvorräte zur Belieferung ihrer Kundschaft verfügen und die fehlende Menge auch nicht durch Importe auszugleichen vermögen, können beim Bereich Energie mit einem schriftlich begründeten Gesuch um Freigabe von Pflichtlagervorräten nachsuchen.
Die vom Bereich Energie freigegebene Pflichtlagermenge stellt die höchste dem Importeur innerhalb des festgelegten Zeitraums zur Verfügung gestellte Menge an flüssigen Treib- und Brennstoffen dar. Diese Höchstmenge darf der Importeur jedoch nur so weit ausschöpfen, als er seinen Bedarf nicht anderweitig, insbesondere durch Importe zu decken vermag.
Vor der Entnahme von Waren aus dem Pflichtlager auf Grund der Freigabeverfügung ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) den veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Importeur hat zuvor ein allfälliges, vom Bund garantiertes Pflichtlagerdarlehen anteilsmässig zurückzuzahlen und seine Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Okt. 19822, LVG).
Art. 6 Lieferpflicht
Importeure, denen eine Freigabe von Pflichtlagerbeständen bewilligt worden ist, sind verpflichtet, ihre Kunden zuerst mit Ware aus ihren freien Betriebsvorräten sowie aus ihren laufend getätigten Importen und erst danach aus den ihnen aus dem Pflichtlager zur Verfügung gestellten Waren zu beliefern.
Sie dürfen jedoch den Kunden nur soviel Ware liefern, wie diese für ihren laufenden Bedarf tatsächlich benötigen. Bei Lieferungen über den laufenden Bedarf des Kunden hinaus können dem Importeur bereits bewilligte Pflichtlagerfreigaben widerrufen und künftige Freigaben verweigert werden.
Weigert sich ein Importeur einen Kunden zu beliefern, obwohl er auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte dazu in der Lage wäre, kann ihn der Bereich Energie auf Verlangen des betroffenen Kunden verpflichten, diesem eine entsprechende Warenmenge zu liefern. Er kann zudem bereits bewilligte Pflichtlagerfreigaben widerrufen und künftige Freigaben solange verweigern, bis der fehlbare Importeur seiner Lieferpflicht nachgekommen ist.
Bei offensichtlich mangelnder Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Importeur berechtigt, die Lieferung der Ware zu verweigern.
Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Importeure sind während der Geltungsdauer dieser Verordnung verpflichtet, über sämtliche Vorräte, Warenbewegungen und An- und Verkäufe im In- und Ausland Buch zu führen und dem Bereich Energie monatlich Meldung zu erstatten.
Art. 8 Beschwerden gegen Verfügungen
Für Verfügungen des Bereichs Energie ist das BWL gestützt auf Artikel 38 LVG3 die zuständige Beschwerdeinstanz. Dessen Beschwerdeentscheide können letztinstanzlich bei der Rekurskommission EVD angefochten werden.
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 47 LVG4 bestraft.
Art. 10 Vollzug
Das BWL und der Bereich Energie sind für den Vollzug zuständig.
Art. 11 Inkrafttreten und Aufhebung
Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft. Sie wird nach vollständiger Behebung der schweren Mangellage unverzüglich aufgehoben.