531.211.31
Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerfreigabe von Antiinfektiva
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vom 7. Oktober 2019 (Stand am 1. März 2023)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 20172 über die wirtschaftliche Landesversorgung,
verordnet:
Art. 13 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Antiinfektiva:
ATC-Code4 | Wirkstoff | Bemerkung |
|---|---|---|
J01 | Antibiotika zur systemischen Anwendung | Alle Applikationen |
J02 | Antimykotika zur systemischen Anwendung | Parenterale Applikationen |
Art. 2 Höchstmenge
Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe
Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe durch eine Verfügung fest.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht
Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
Der Pflichtlagerhalter darf Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Verarbeitungspflicht
Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten, um die Kundschaft so rasch als möglich beliefern zu können.
Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 8 Einsprachen gegen Verfügungen
Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20165 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG6 bestraft.
Art. 10 Vollzug
Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.