531.211.31
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika
vom 1. März 2017 (Stand am 20. März 2017)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 12 der Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Antibiotika:
ATC-Code2 Wirkstoff Bemerkung J01 Antibiotika zur systemischen Anwen- Parenterale Applikationen dung
Art. 2 Höchstmenge
Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe
Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Bereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
Der Bereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
AS 2017 711
Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
Art. 5 Lieferpflicht
Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
Der Pflichtlagerhalter darf Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
Der Bereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen1 und 2 nicht nachkommt.
Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Verarbeitungspflicht
Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten, um die Kundschaft so rasch als möglich beliefern zu können.
Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Bereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 8 Beschwerden gegen Verfügungen
Beschwerden gegen Verfügungen des Bereichs Heilmittel sind dem BWL einzureichen.
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 47 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19823 bestraft.
Art. 10 Vollzug
Das BWL und der Bereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. März 2017 in Kraft.