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Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika

vom 7. Oktober 2019 (Stand am 1. November 2019)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Antibiotika:

ATC-Code2 Wirkstoff Bemerkung J01 Antibiotika zur systemischen Anwen- Parenterale Applikationen dung

Art. 2 Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe

Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe durch eine Verfügung fest.

Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

AS 2019 3211

Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

Art. 5 Lieferpflicht

Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.

Der Pflichtlagerhalter darf Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.

Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen1 und 2 nicht nachkommt.

Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6 Verarbeitungspflicht

Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten, um die Kundschaft so rasch als möglich beliefern zu können.

Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 8 Einsprachen gegen Verfügungen

Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 9 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG4 bestraft.

Art. 10 Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2019 in Kraft.