531.211.34
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Speiseölen und Speisefetten
vom 17. Dezember 2018 (Stand am 15. Januar 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Speiseöle und Speisefette:
Tarifnummer2 Warenbezeichnung ex 1507. 1090, 9018, 9019, – Sojaöl und seine Fraktionen ex 1508. 1090, 9018, 9019, – Erdnussöl und seine Fraktionen ex 1511. 1090, 9018, 9019, – Palmöl und seine Fraktionen ex 1512. 1190, 1918, 1919, – Sonnenblumenöl 1998, 1999 ex 1513. 1190, 1918, 1919, – Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl 1998, 1999, 2190, und ihre Fraktionen 2918, 2919, 2998, 2999 ex 1514. 1190, 1991, 1999, – Rüböl oder Rapsöl, auch mit geringem Gehalt an 9190,9991, 9999 Eurcasäure, sowie Senföl und ihre Fraktionen
Art. 2 Höchstmenge
Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Siehe SR 632.10 Anhang
Art. 3 Freigabe
Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung und informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht
Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen1 und 2 nicht nachkommt.
Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen
Gegen Verfügungen des Fachbereichs Ernährung kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.
Art. 8 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG4 bestraft.
Art. 9 Vollzug
Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2019 in Kraft.