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531.215.21

Verordnung
über die Pflichtlagerhaltung von Sämereien
und Saatwicken

vom 6. Juli 1983 (Stand am 28. Dezember 1999)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821

verordnet:

Art. 1 - 42

Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager

Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

  1. die Waren, die gelagert werden müssen;

  2. Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.

Art. 6 Pflichtlagerverträge

Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt für wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Pflichtlagerhaltern geordnet.

Art. 73 Meldepflicht

Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in Artikel 14 aufgeführten Waren melden.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Das EVD und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.

Es werden aufgehoben:

  1. der Bundesratsbeschluss vom 26. August 19585 über die Vorratshaltung an Sämereien;

  2. der Bundesratsbeschluss vom 24. April 19596 über die Vorratshaltung an Saatwicken.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.